Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dipl.Ing. Otto Beer und Johann Friesenbichler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Peter R***, Maschinenbautechniker, Mieming, Sonnenweg 66, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Hermann G***, Maschinenfabrik KG, Telfs, Weißenbachgasse 21, 2.) Hermann G***, Kaufmann, ebendort, beide vertreten durch Dr. Walter Hofbauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 400.000,--) infolge Revision aller Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtssachen vom 15. Oktober 1985, GZ. 3 a Cg 23/85-50, womit infolge Berufung beider Parteien das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 29. April 1985, GZ. 2 Cr 24/83-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben. Der Revision des Klägers wird Folge gegeben und das im Ausspruch über die Rechnungslegungspflicht bestätigte Urteil des Berufungsgerichtes im übrigen dahin abgeändert, daß die beklagten Parteien auch zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, die Richtigkeit der Rechnung durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 28. November 1974 bis 31. Dezember 1978 in der Maschinenfabrik der erstbeklagten Partei - der Zweitbeklagte ist deren persönlich haftender Gesellschafter - als Konstrukteur sowie in der Vor- und Endmontage beschäftigt. Daß er ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt wurde, ist nicht feststellbar. Er war auch tatsächlich nicht vorwiegend damit beschäftigt, Erfindungen für die erstbeklagte Partei zu entwickeln. Der Kläger machte während des Bestandes des Dienstverhältnisses mehrere Erfindungen. Diese teilte er - seinen Behauptungen zufolge - unverzüglich dem Zweitbeklagten mit, der sie für die erstbeklagte Partei in Anspruch nahm (§ 12 Abs. 1 PatG). Der Zweitbeklagte erwirkte für die vom Kläger gemachten Erfindungen folgende Patente, deutsche Gebrauchsmuster und deutsche Patentanmeldungen:
1.) Betreffend eine Anschlageinrichtung für Dübelbohrmaschinen
a)
das österreichische Patent Nr. 356.876
b)
das BRD-Gebrauchsmuster Nr. 7821647, das am 6. Oktober 1982 wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr ohne Verständigung des Klägers gelöscht wurde;
2.) betreffend eine Bohrmaschine, insbesondere Dübellochbohrmaschine
a)
das österreichische Patent Nr. 356.877
b)
das BRD-Gebrauchsmuster Nr. 7821663, das infolge Ablaufs der gesetzlichen Frist am 10. Juli 1984 erloschen ist,
c) die deutsche Patentanmeldung Nr. 2926311, die infolge Nichtzahlung der Jahresgebühr am 1. März 1984 erloschen ist,
3.) betreffend eine Dübellochbohrmaschine (Deltastar) das österreichische Patent Nr. 363.244.
Der Kläger begehrt mit der am 20. Jänner 1983 eingebrachten, als Stufenklage bezeichneten Klage, die beklagten Parteien schuldig zu erkennen, über die von ihnen seit 20. Jänner 1980 verkauften Maschinen, die auf Grund "der Erfindung" des Klägers gebaut wurden, Rechnung zu legen und diese Rechnungslegung durch einen "Gerichtssachverständigen" überprüfen zu lassen, sowie dem Kläger für die von ihm gemachten Erfindungen eine angemessene besondere Vergütung zu leisten. (Das Eventualbegehren auf Zahlung von S 400.000 ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.)
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten - soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - ein, die Ansprüche des Klägers seien infolge seines Ausscheidens aus ihren Diensten am 31. Dezember 1978 verjährt.
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Rechnungslegungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren, die Rechnungslegung durch einen Gerichtssachverständigen überprüfen zu lassen, ab.
Es traf folgende weitere Feststellungen:
Die österreichischen Patente lt. 1a) und 2a) wurden am 4. Juli 1978 angemeldet. Beginn der Patentdauer war der 15. Oktober 1979. Gemäß § 20 Abs. 1 und 4 PatG wurde der Kläger über Antrag des Zweitbeklagten als Erfinder genannt. Die Erfindungen stellten einen Fortschritt und eine Weiterentwicklung gegenüber dem damals bekannten Stand der Technik dar. Beide Patente wurden von der erstbeklagten Partei bei der Bohrmaschine "Gannomat Combi" verwendet. Die Maschine erwies sich im Verkauf als ausgesprochener "Renner". Die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung stieg bis zum Jahre 1981/82, dann verflachte der erzielbare Umsatz. Beide Patente wurden am 6. Mai 1981 wegen Nichtzahlung der zweiten Jahresgebühr gelöscht (§ 46 Abs. 1 Z 2 PatG). Der Kläger wurde von der beabsichtigten Aufgabe der Patente nicht verständigt. Das österreichische Patent lt. 3. wurde am 17. Mai 1977 angemeldet. Beginn der Patentdauer war der 15. Dezember 1980. Eine Nennung des Klägers als Erfinder erfolgte bei diesem Patent nicht, doch ist der Kläger auch Urheber dieser Erfindung. Das Patent wurde wegen Nichtzahlung der dritten Jahresgebühr am 7. Juli 1983 gelöscht und der Kläger auch hier von der Aufgabe des Patentes nicht verständigt.
Die auf Grund der drei Patente hergestellten Maschinen ("Gannomat Combi" und "Deltastar") sind nach wie vor im Verkaufsprogramm der beklagten Partei.
Das Erstgericht war der Ansicht, die Klage sei als Stufenklage nach Art. XLII EGZPO anzusehen, weil der Kläger die Bezahlung einer angemessenen Vergütung ohne Bezifferung begehrt habe. Art. XLII EGZPO begründe keinen materiellrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setze dessen Bestehen nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts voraus. § 151 PatG komme nur für Patentverletzungen, nicht aber für Vergütungsansprüche von Dienstnehmern nach § 8 PatG in Betracht. Der Rechnungslegungsanspruch ergebe sich aber als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen (Arbeitsverhältnis), weil der Kläger nur durch Rechnungslegung des Dienstgebers in die Lage versetzt werde, die Grundlage der angestrebten Vergütung in Erfahrung zu bringen. Ein solcher Vergütungsanspruch stehe dem Kläger zu, weil es sich um eine Diensterfindung und nicht um eine bloße Betriebserfindung handle. Der Vergütungsanspruch des Klägers und der sich daraus ergebende Hilfsanspruch auf Rechnungslegung sei nicht verjährt. Gemäß § 16 PatG habe die Auflösung des Dienstverhältnisses auf den Vergütungsanspruch des Dienstnehmers keinen Einfluß. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 19 PatG laufe erst ab Fälligkeit des Vergütungsanspruches. Dieser werde jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung des Patentes oder der patentierbaren Erfindung fällig. Daher entstehe der Vergütungsanspruch des Klägers mit jeder Inanspruchnahme der Erfindung neu. Da die erstbeklagte Partei die beiden Maschinentypen "Gannomat Combi" und "Deltastar" bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vertrieben habe, sei das Rechnungslegungsbegehren ab dem Zeitpunkt von drei Jahren vor Klagseinbringung nicht verjährt.
Die Patente, die der Zweitbeklagte auf Grund der Erfindungen des Klägers erworben habe, seien nicht nichtig. Vielmehr lägen Patente im materiellen Sinn vor. Auch das Erlöschen des Patentschutzes sei für das Rechnungslegungsbegehren ohne Bedeutung. Wenn es der Dienstgeber unterlasse, die Erfindung in einem ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen angemessenen Umfang zu benützen, sei die Vergütung so zu bemessen, als ob sie der Dienstgeber im angemessenen Umfang benützt hätte.
Nicht berechtigt sei jedoch das Begehren des Klägers, die Rechnungslegung durch einen Gerichtssachverständigen prüfen zu lassen, weil sich dieser Anspruch weder aus Art. XLII EGZPO, noch aus dem Patentgesetz ergebe.
In der Berufung brachten die beklagten Parteien neu vor, das Verhalten des Klägers könne nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, daß er durch fünfjährige Untätigkeit seit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen auf einen Vergütungsanspruch verzichtet habe.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem, traf nach Beweisergänzung dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und gab den Berufungen der Streitteile keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Rechnungslegungsbegehrens und des Begehrens auf Überprüfung dieser Rechnung durch einen Gerichtssachverständigen je S 30.000 übersteigt. Die zweite Instanz billigte die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Klage als Stufenklage nach Art. XLII EGZPO anzusehen sei und sich der damit erhobene Rechnungslegungsanspruch aus der Natur der Parteienbeziehungen (Dienstvertrag) als Hilfsanspruch aus dem bestehenden Vergütungsanspruch ergebe. Ohne Kenntnis des Umsatzes sei der Kläger nicht in der Lage, seine Ansprüche zu konkretisieren. Der Vergütungsanspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Er entstehe schon mit der Inanspruchnahme der patentfähigen Erfindung durch den Dienstgeber, werde aber jeweils erst mit der einzelnen Benützungshandlung fällig. Der weitere Anspruch des Klägers, die Rechnungslegung durch einen Gerichtssachverständigen prüfen zu lassen, ergebe sich hingegen weder aus Art. XLII EGZPO noch aus Vorschriften des Patentgesetzes. Die Höhe der Vergütung sei vom Gericht gemäß § 273 ZPO unter Beachtung der in § 9 PatG beispielsweise erwähnten Umstände, sowie aller sonstigen wirtschaftlichen und anderen mit der Erfindung zusammenhängenden Momente festzusetzen. Dazu werde zwar in der Regel ein Sachverständiger zu bestellen sein; dies eröffne aber nicht schon von vorneherein die Berechtigung, die Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der beklagten Parteien ist nicht berechtigt, wohl aber die des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
1.) Zur Revision der beklagten Parteien:
Die beklagten Parteien beschränken ihre Revisionsausführungen auf die Fragen der Auswirkung des Erlöschens der Patente auf den Vergütungsanspruch, der Verjährung und des stillschweigenden Verzichtes des Klägers. Zu den übrigen Rechtsausführungen durch die Vorinstanzen nehmen sie nicht mehr Stellung. Zu diesen genügt daher der Hinweis, daß die Vorinstanzen aus zutreffenden Gründen vom Vorliegen von Diensterfindungen (§ 7 Abs. 3 PatG) und nicht bloßen "Betriebserfindungen" (zu diesem Begriff der Lehre Friebel-Pulitzer, Österreichisches Patentrecht 136, 144; Torggler, Zur Lohnsteuer von Diensterfindungsvergütungen, ÖBl 1974, 101; Collin, Die Diensterfindung 15 ff; derselbe, Innovationshandbuch 126 ff; diesen Begriff ablehnend Abel, GRURInt 1962, 117) und vom Vorliegen patentfähiger Erfindungen, also von Patenten "im materiellen Sinn" und nicht nur im "formellen Sinn" als Voraussetzung des Vergütungsanspruches (Arb. 9744 = ÖBl. 1979, 59 [Collin];
Arb. 9.833; 4 Ob 25/81; vgl. auch SZ 40/75 = Arb. 8.415;
Friebel-Pulitzer aaO 135, 150; Collin, Dienstnehmererfindungen in Österreich, GRURInt 1971, 287 mwN; derselbe, Innovationshandbuch 118 ff) ausgingen.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerber führt das Erlöschen der Patente zu keiner Begrenzung des Rechnungslegungsanspruches mit dem jeweiligen Erlöschenszeitpunkt. Das Gesetz knüpft den Vergütungsanspruch des Dienstnehmers gemäß § 8 Abs. 1 PatG an die Überlassung seiner Erfindung, die freilich, wie sich aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung und Lehre ergibt, patentfähig (iS der §§ 1 bis 3, 48 Abs. 1 Z 1 PatG) sein muß. Wenn es auch dem Dienstgeber mangels einer besonderen Vereinbarung freisteht, Art und Ausmaß der Erfindungsbenützung zu bestimmen, also insbesondere auch, ob und wo er Patente anmeldet, ob er die Anmeldungen aufrechterhält und erwirkte Patente vorzeitig aufgibt (siehe dazu ausführlich SZ 46/112 = ZAS 1974/28 mwN), so kann er sich nicht dadurch seiner Verpflichtung auf Leistung einer besonderen Vergütung entziehen, daß er die Patentanmeldung unterläßt (Friebel-Pulitzer aaO 150). Gleiches muß gelten, wenn der Dienstgeber das Patent vorzeitig aufgibt. Eine solche Handlungsweise schließt die (weitere) Benützung der in Anspruch genommenen Erfindung durch ihn nicht aus, kann aber andererseits zu den in § 11 Abs. 1 PatG für den Fall unzureichender Benützung vorgesehenen Rechtsfolgen führen. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Maschinen, für deren Konstruktion die erstbeklagte Partei die Erfindungen des Klägers in Anspruch nahm, nach dem Erlöschen der Patente weiterhin verkauft wurden und nach wie vor angeboten werden. Eine zeitliche Begrenzung des Rechnungslegungsbegehrens mit einem Endtermin hat daher nicht zu erfolgen.
Der für die Zeit ab 20. Jänner 1980 erhobene Rechnungslegungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Für die Verjährung der Ansprüche des Klägers, insbesondere seines Rechnungslegungsanspruches, gilt nicht der von der Revision zitierte § 154 PatG, der Patentverletzungen betrifft und daher folgerichtig auf § 1489 ABGB verweist, sondern § 19 PatG. Nach dieser Gesetzesstelle (früher § 5 n PatG 1950) verjähren Ansprüche von Dienstgebern und Dienstnehmern nach den Bestimmungen der §§ 7 bis 15 in drei Jahren.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 46/112 = ZAS 1974/28 (mit Besprechung von Koppensteiner, der den Darlegungen zur Verjährungsfrage in allen Punkten zustimmte) ausführte, gilt mangels einer besonderen Bestimmung im Patentgesetz für die Verjährung nach § 19 PatG der allgemeine, aus § 1478 ABGB abzuleitende Grundsatz, daß die Verjährung in der Regel dann zu laufen beginnt, wenn der betreffende Anspruch fällig geworden ist und damit die objektive Möglichkeit der Klage besteht (EvBl. 1975/166, JBl. 1967, 622 ua; Klang in seinem Komm. 2 VI 600; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1478 mwN). Der Vergütungsanspruch nach § 6 PatG entsteht zwar nicht erst mit dem Beginn des Patentschutzes, sondern schon mit der Überlassung und Inanspruchnahme der patentfähigen Erfindung durch den Dienstgeber (§§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 PatG; ÖBl. 1979, 59 mwN; Friebel-Pulitzer aaO 149 f; Collin aaO 49, 290; derselbe in GRURInt 1971, 287). Fällig wird aber der Vergütungsanspruch mangels einer abweichenden vertraglichen Regelung erst mit der einzelnen Benützungshandlung, so daß er grundsätzlich für die Zukunft nur auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien (zB JBl. 1961, 482) nicht aber durch Richterspruch in Form eines Pauschalbetrages festgesetzt werden kann (ÖBl. 1979, 59; Arb. 9.833; PatBl. 1938, 7; Hermann-Schmidt, Österreichisches Patentgesetz 2 43; Collin, Die Diensterfindung 49; derselbe GRURInt 1971, 287; derselbe, Die Vergütung von Diensterfindungen RdW 1984, 342; derselbe, Innovationshandbuch 427 f; Abel in GRURInt 1962, 117). Der Kläger kann daher die erst in den letzten drei Jahren vor der Anbringung der Klage fällig gewordene Vergütung begehren und als Hilfsanspruch zu ihrer Festsetzung Rechnungslegung verlangen, ohne daß ihm insoweit erfolgreich Verjährung eingewendet werden könnte. Zur Wahrung dieser Ansprüche mußte er keine Feststellungsklage einbringen.
Die beklagte Partei durfte aus dem bloßen Stillschweigen des Klägers auch nicht zweifelsfrei ableiten, daß er auf den gesamten Vergütungsanspruch auch für die Zukunft verzichtet habe. Das österreichische Recht kennt eine Verwirkung von Rechten nicht; die bloße Nichtgeltendmachung durch längere Zeit führt somit grundsätzlich nicht zu Rechtsverlust, was sich vor allem e contrario aus den Verjährungsregeln ergibt (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu § 863 ABGB mwN). Die beklagten Parteien behaupteten außer der bloßen Nichtgeltendmachung seiner Rechte kein Verhalten des Klägers, das sie als Anspruchsverzicht hätte deuten können. Berücksichtigt man, daß sich die wirtschaftliche Bedeutung von Erfindungen für ein Unternehmen regelmäßig erst nach längerer Zeit herausstellt und im Allgemeinen erst ein meßbarer Erfolg den Erfinder dazu veranlassen wird, die der Höhe nach davon abhängige (§ 9 lit. a PatG) Diensterfindungsvergütung anzusprechen, ist in der Untätigkeit des Klägers kein schlüssiger Anspruchsverzicht zu erblicken, weil sich die steigende wirtschaftliche Bedeutung der 1977 und 1978 beantragten und 1979 und 1980 erteilten Patente erst nach und nach herausstellte. Die beklagten Parteien konnten daher bei objektiver Betrachtung das Stillschweigen des Klägers nicht als Anspruchsverzicht für alle Zukunft deuten.
2.) Zur Revision des Klägers:
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten und von den beklagten Parteien auch nicht mehr in Zweifel gezogen wird, hat der Dienstnehmer, dem infolge Überlassung einer Erfindung an den Dienstgeber ein Vergütungsanspruch zusteht, trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Patentgesetz oder in arbeitsgerichtlichen Normen das Recht, Rechnungslegung über die für die Höhe der Vergütung maßgebenden Umstände zu verlangen, weil es das Wesen eines solchen Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte (Dienstnehmer) in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, eine solche Auskunft unschwer zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zugemutet werden kann (SZ 46/112 = ZAS 1984/28; ÖBl. 1985, 124).
Streitpunkt des Revisionsverfahrens ist insoweit nur mehr die Frage, ob der Kläger auch berechtigt ist, die gelegte Rechnung durch einen Sachverständigen auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen, was die Vorinstanzen mangels gesetzlicher Grundlagen und das Berufungsgericht außerdem mit der Begründung verneinte, die Bestellung eines Sachverständigen habe regelmäßig ohnehin anläßlich der Prüfung der Höhe der Vergütung durch das Gericht zu erfolgen. Der erkennende Senat stimmt jedoch der Ansicht des Revisionswerbers, er habe zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruches auch das Recht, die Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, zu. Die Patentgesetz-Novelle vom 17. Juni 1977, BGBl. Nr. 349 stellte durch die Regelung des § 151 PatG klar, daß derjenige, "der in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist" (§ 147 Abs. 1 PatG), den von der Rechtsprechung bereits zum damals geltenden Recht zögernd anerkannten Rechnungslegungsanspruch hat, und schloß die Gesetzeslücke, die darin bestanden hatte, daß in der Lehre eine Verpflichtung des Verletzers, die Prüfung der Rechnung durch einen Sachverständigen zu dulden, mangels gesetzlicher Grundlage verneint wurde (490 BlgNR 14. GP 16). Die Bestimmung, daß der Verletzer verpflichtet ist, die Richtigkeit der Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, gilt auch für Markenrechtseingriffe, weil § 56 MSchG idF der Markenschutzgesetz-Novelle vom 17. Juni 1977, BGBl. Nr. 350, bezüglich der Ansprüche eines in seinen Kennzeichenrechten Verletzten auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe der Bereicherung auf § 151 PatG verweist. Unmittelbarer Anwendungsbereich beider Bestimmungen sind allerdings nur Ansprüche wegen Patent- und Markenverletzungen, also deliktische Ansprüche. Einen weitergefaßten Anwendungsbereich hat der durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1982 vom 19. Februar 1982, BGBl. Nr. 295 geschaffene Rechnungslegungs- und Prüfungsanspruch. Der durch diese Novelle eingefügte § 87 a Satz 1 UrhG bestimmt folgendes: "Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen Vergütung, zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinnes verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen". § 87 a UrhG gilt damit nicht nur für Schadenersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen, sondern für alle (gesetzlichen) Entgelt- und Vergütungsansprüche nach dem UrhG.
Der in den drei genannten Gesetzen des Immaterialgüterrechts verankerte Prüfungsanspruch soll den Auskunftsanspruch des Gläubigers dadurch sichern und verstärken, daß dieser die vom Auskunftspflichtigen gelegte Rechnung durch einen Sachverständigen auf ihre Richtigkeit (und Vollständigkeit) prüfen lassen kann. Der Gläubiger soll dadurch eine taugliche Grundlage zur Bezifferung seines Leistungsbegehrens erhalten. Insofern ist der der Vorbereitung der Erhebung (Bezifferung) der Leistungsklage dienende Prüfungsanspruch wesensmäßig etwas anderes als die vom Berufungsgericht erwähnte Prüfung der Höhe eines bereits erhobenen Vergütungsanspruches durch Gerichtssachverständige. Daß der Gesetzgeber den Prüfungsanspruch im Patent- und Markengesetz ausdrücklich nur bei Patent- und Kennzeichenverletzungen, im UrhG aber für alle Fälle gesetzlicher Vergütungsansprüche eingeräumt hat, spricht nicht für das Vorliegen einer gewollten abweichenden Regelung und rechtfertigt keinen Umkehrschluß: von den Wertvorstellungen des gegenwärtigen Gesetzgebers ausgehend, liegt vielmehr eine "planmäßige Unvollständigkeit" des § 151 PatG im Sinne einer "nachträglichen" Gesetzeslücke vor (vgl. Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 7). Dies ist daraus zu erschließen, daß es für Rechtsverletzungen im Bereich des Immaterialgüterrechtes charakteristisch ist, daß der Verletzte, anders als bei vielen sonstigen Schadenersatzansprüchen, für die Bemessung des Schadens auf Auskünfte des Schädigers angewiesen ist (Torggler, Zum Rechnungslegungsanspruch nach Patentverletzungen, ÖBl. 1972, 82; ähnlich der AB zur UrhGNov. 1982 bei Dittrich, Urheberrechtsgesetz, ErgBd. 76). Diese Erwägungen treffen aber nicht nur für den deliktischen Bereich des Immaterialgüterrechts zu, sondern auch für Ansprüche auf Grund rechtmäßigen Verhaltens, für deren Bemessung die Mitwirkung des Zahlungspflichtigen in gleicher Weise notwendig ist (Dittrich, Zum Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmerurhebers, FS Strasser 141; derselbe, Zur Rechnungslegung nach § 87 a UrhG, MuR 1984, 7). Derjenige, der von einem Konkurrenten durch Eingriffe in sein Patent- und Markenrecht verletzt wurde, wird in den Umfang des hiedurch zugefügten Schadens kaum Einblick haben; ähnliches gilt aber auch für den Dienstnehmer, der dem Dienstgeber eine Erfindung überlassen hat. Besonders nach Auflösung des Dienstverhältnisses wird er für die Bemessung seiner Vergütung auf Auskünfte des Dienstgebers angewiesen sein, weshalb ihm nicht nur der schon bisher von der Rechtsprechung anerkannte Rechnungslegungsanspruch, sondern auch der Anspruch, die gelegte Rechnung durch Sachverständige prüfen zu lassen, einzuräumen ist. Wegen gleicher Interessenlage ist daher die analoge Anwendung der §§ 151 PatG, 56 MSchG und 87 a UrhG auf Vergütungsansprüche nach § 8 PatG geboten. Der Kläger hat demnach Anspruch darauf, daß die beklagten Parteien die von ihnen zu legende Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen lassen. Das Gesetz spricht in § 151 PatG und § 87 a UrhG von der Prüfung durch "einen Sachverständigen" (schlechthin). Der Kläger beschränkte sein Begehren darauf, die Rechnung durch einen "Gerichtssachverständigen" prüfen zu lassen, womit er offenbar einen allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen iS des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975, BGBl. Nr. 137 meint. Dies war bei der Fassung des Spruches klarzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 2 ZPO.
Anmerkung
E08018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00008.86.0218.000Dokumentnummer
JJT_19860218_OGH0002_0140OB00008_8600000_000