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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §15 Abs1 idF 1999/I/004;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des T in W, geboren 1970, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den am 27. August 2003 verkündeten und am 26. September 2003 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 224.558/11-II/04/03, betreffend Aufhebung eines Bescheides "im Grunde des § 15 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz, AsylG" (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Oktober 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.
Mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. August 2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab. Mit Spruchpunkt II. erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für nicht zulässig.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Schreiben vom 29. April 2003 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, es sei ihm noch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden und die belangte Behörde sei "in einem derartigen Fall gehalten ..., auch auf Grund Ihrer lediglich gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides gerichteten Berufung den gesamten, in Folge Fehlens eines auf § 15 Abs. 1 AsylG gestützten Abspruches unvollständigen Bescheid, demnach auch Spruchteil II des angefochtenen Bescheides, zu beheben".
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003 trat der Beschwerdeführer der Absicht der belangten Behörde, den Ausspruch über die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, entgegen. Dieser Ausspruch sei unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem angefochtenen, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 27. August 2003 verkündeten Bescheid behob die belangte Behörde "in Erledigung" der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde des § 15 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz, AsylG".
In der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides stützte die belangte Behörde diese Entscheidung - sich "mangels weiter reichender Kapazitäten" auf die Wiedergabe der bei der Verkündung protokollierten Ausführungen beschränkend, die ihrerseits auf einen Bescheid vom 10. Dezember 2002 verwiesen - auf die Ansicht, ihr Vorgehen finde Deckung in näher bezeichneten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde und Vorlage der Verwaltungsakten teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29. September 2004 mit, dem Beschwerdeführer sei gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden. Es werde beantragt, das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Der Beschwerdevertreter bestätigte in seiner Stellungnahme zu diesem Schreiben der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist unter diesen Umständen - auch mangels gegenteiliger Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdevertreters - nicht erkennbar, dass eine Entscheidung über die Beschwerde für den Beschwerdeführer noch von praktischer Bedeutung wäre. Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der angefochtene Bescheid wäre aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0055, dargestellten Gründen aufzuheben gewesen.
Wien, am 30. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200046.X00Im RIS seit
02.09.2005