TE OGH 1986/2/19 9Os17/86

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.Dezember 1985, AZ 24 Ns 1220/85 (= ON 5 in ON 233 in 23 c Vr 13.708/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien gemäß § 62 StPO verfügt, daß die gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** beim Kreisgericht Korneuburg zum AZ 12 c E Vr 933/85 wegen der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB und der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB anhängige Strafsache, entsprechend dem Antrag des Angeklagten, dem Kreisgericht Korneuburg abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien zugewiesen wird. In seiner gemäß § 63 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde wendet Dr. Friedrich Wilhelm K*** dagegen ein, daß das bezeichnete Strafverfahren ausschließlich Taten betreffe, welche Gegenstand der seinerzeit gegen ihn im Verfahren 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg erhobenen Geschwornengerichtsanklage waren und hinsichtlich welcher infolge rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand unabänderlich die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes begründet worden ist, woran die in der Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht am 29.Oktober 1984 gemäß § 57 StPO beschlossene Ausscheidung des Verfahrens wegen dieser Anklagepunkte im Hinblick auf § 219 erster Satz StPO nichts zu ändern vermochte, sodaß (weiterhin) das Geschwornengericht zuständig sei. Da eine Zuweisung gemäß § 62 StPO immer nur an ein Gericht derselben Art erfolgen dürfe, hätte die Strafsache daher nicht dem "Landesgericht für Strafsachen Wien", sondern dem "Geschwornengericht am Sitze des Landesgerichtes für Strafsachen Wien" zugewiesen werden müssen, sodaß beantragt wird, den angefochtenen Beschluß in diesem Sinn abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Denn gemäß § 14 Abs. 1 StPO sind die Geschwornengerichte "beim Gerichtshof erster Instanz" zusammenzusetzen, das heißt für den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bei diesem Gerichtshof erster Instanz. Daher kann sich der Beschwerdeführer - auch wenn von seinen übrigen Rechtsausführungen ausgegangen wird - nicht dadurch beschwert erachten, daß die Zuweisung der gegenständlichen Strafsache (global) an das Landesgericht für Strafsachen Wien erfolgte; wird doch damit nur zum Ausdruck gebracht, daß nunmehr ein bei diesem Gerichtshof eingerichteter Spruchkörper örtlich zuständig ist, ohne daß die sachliche Zuständigkeit hiedurch berührt wird. Daß aber das Landesgericht für Strafsachen Wien ein "Gericht derselben Art" ist wie das Kreisgericht Korneuburg, dem die Strafsache durch den angefochtenen Beschluß abgenommen wurde, kann füglich nicht bestritten werden.

Es war somit spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E07559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00017.86.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19860219_OGH0002_0090OS00017_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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