Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Beate N***, geboren 27.8.1980, in Pflege und Erziehung der Mutter Ulrike S***, Widnau, Rheinstraße 85, Schweiz, infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft F*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 7.Jänner 1986, GZ.1 b R 1/86-26, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 14.Dezember 1985, GZ. P 444/81-23, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Beate N***, geboren 27.8.1980, ist das eheliche Kind des Helmut N*** und der Ulrike S***. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.4.1982, 4 Cg 1895/81, wurde die Ehe der Eltern gemäß § 55 a EheG geschieden. Die von den Eltern getroffene Vereinbarung, wonach die elterlichen Rechte und Pflichten der Mutter allein zustehen und der Vater zum Unterhalt des Kindes einen Betrag von S 1.400 monatlich zu leisten hat, wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.5.1982, ON 6, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5.12.1984, ON 18, wurde die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zum Unterhaltssachwalter zum Zwecke der Geltendmachung des der Minderjährigen zustehenden Unterhaltsanspruchs gegen den Vater bestellt. Der Minderjährigen wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11.2.1985, ON 19, ein Unterhaltsvorschuß in der Höhe von S 1.400 monatlich bewilligt. Mit Schreiben vom 26.8.1985 teilte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Erstgericht mit, daß die Mutter mit ihrem Kind nach Widnau, Schweiz, verzogen sei, worauf die Einstellung des Unterhaltsvorschusses verfügt wurde (ON 21). Am 9.12.1985 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ihre Enthebung als Unterhaltssachwalter, weil im Hinblick auf den ständigen Aufenthaltsort der Mutter und des Kindes in der Schweiz die Voraussetzungen für die Weiterführung der Sachwalterschaft durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nicht mehr gegeben seien; zugleich beantragte sie, die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zum neuen Sachwalter zu bestellen.
Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.
Das Rekursgericht wies über Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag ab, weil durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Mutter und des Kindes in das Ausland die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nicht in Wegfall gekommen sei. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die es als geboten erscheinen ließen, im Interesse des Kindes die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zum Sachwalter zu bestellen. Der Umstand, daß der Vater nunmehr im Sprengel dieser Bezirkshauptmannschaft wohne, sei hiefür nicht ausreichend.
Rechtliche Beurteilung
Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch kommt Berechtigung nicht zu.
Die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der mj.Beate N*** finden in § 22 Abs.2 JWG ihre rechtliche Grundlage. Wie bei unehelichen Kindern (§ 198 Abs.3 ABGB) kann die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Mutter als Vormund zum besonderen Sachwalter des Kindes zum Zwecke der Durchsetzung dessen Unterhaltsanspruches bestellt werden (vgl. Erläuterungen zur RV des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl.1977/403, 60, BlgNR XIV.GP 47, abgedruckt bei Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen 2 Anm.4 zu § 22 JWG). Die Verlegung des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsortes der Mutter in das Ausland unter Mitnahme des Kindes hat an der Unterhaltspflicht des Vaters nichts geändert, zumal der Mutter die elterlichen Rechte zustehen und sie daher gemäß § 146 b ABGB den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann (vgl. EFSlg.21.390). Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch stützt ihren Enthebungsantrag nur darauf, daß im Hinblick auf den Aufenthaltsort der Mutter des Kindes im Ausland und des Helmut N*** in Bregenz die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig sei. Die Verlegung des Aufenthaltsortes des Minderjährigen in das Ausland ist für sich allein kein Grund zur Enthebung der Bezirksverwaltungsbehörde als besonderen Unterhaltssachwalters, zumal das im § 17 JWG verankerte Territorialitätsprinzip nur die Fälle gesetzlicher Amtsvormundschaft betrifft (5 Ob 65/73). Eine Änderung der Bestellung ist im Gesetz an sich nicht vorgesehen. Sie könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte, zumal der Aufenthaltsort des Vaters ständig wechselt. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E07719European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00519.86.0219.000Dokumentnummer
JJT_19860219_OGH0002_0010OB00519_8600000_000