Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Bruno Leopold M*** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 f. StGB. bzw. des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 und 2 StGB. über die Beschwerde des Dr. Gerhard Friedrich R*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegerichts vom 23.Dezember 1985, AZ. 8 Bs 533/85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Bruno Leopold M*** war beim Landesgericht Linz zu AZ 21 Vr 3048/84 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. bzw. (nach Modifizierung des Verfolgungsantrags - s.S. 3 e) wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 und 2 StGB. anhängig, in dessen Rahmen auch Anträge gemäß § 429 StPO. gestellt worden waren. Mit dem Beschluß des Untersuchungsrichters vom 21.Juni 1985 wurden das Strafverfahren gemäß § 109 StPO. eingestellt und die vorläufige Anhaltung M*** (§ 429 Abs. 4 StPO.) aufgehoben (S. 3 f verso und 3 g). In diesem Strafverfahren trat (aus eigenem) Dr. Gerhard Friedrich R*** auf (vgl. u.a. ON. 43, 46, 47), der sich als Privatgutachter bezeichnete und mit der Behauptung, vom - anwaltlich vertretenen - Beschuldigten bzw. Angehaltenen hiezu beauftragt zu sein, Akteneinsicht begehrte.
Dieser Antrag wurde vom Untersuchungsrichter mit dem Beschluß vom 2.Juli 1985 abgewiesen (S. 3 h und verso), der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem Beschluß der Ratskammer vom 23.Oktober 1985 nicht Folge gegeben (ON. 48).
Die dagegen von Dr. R*** an das Oberlandesgericht Linz erhobene Beschwerde wurde mit dem am 23.Dezember 1985 gefaßten Beschluß dieses Gerichtshofs als unzulässig zurückgewiesen (ON. 52). Dr. Gerhard Friedrich R*** hat nunmehr gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts Wien die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen eine Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts eingebrachte Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtung von in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidungen dem österreichischen Strafprozeß fremd ist.
Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß § 62 StPO. (siehe § 63 Abs. 2 StPO.), gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 StEG. und gemäß § 41 GebAG. 1975, BGBl. Nr. 136, bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichts handelt (13 Os 145/81, 13 Os 110/82, 13 Os 12/83, 13 Os 58/83, 13 Os 143/84, 13 Os 7/85 u.v.a.).
Anmerkung
E07707European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00017.86.0220.000Dokumentnummer
JJT_19860220_OGH0002_0130OS00017_8600000_000