TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/30 2005/18/0201

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des P, geboren 1975, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. Mai 2005, Zl. St 304/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 2. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer, nach seinem Beschwerdevorbringen ein Staatsangehöriger von Nigeria, gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 31. Jänner 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Über seinen Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. März 2003 gemäß §§ 7 und 8 AsylG negativ entschieden worden. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei mit Beschluss vom 9. September 2003 abgelehnt worden. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seit 31. März 2003 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer besitze weder einen Reisepass noch eine fremdenrechtliche Bewilligung und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Er führe in Österreich kein Familienleben, gehe jedoch schon seit über zwei Jahren einer Beschäftigung nach. Er habe gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 und § 14 Abs. 2 FrG einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt.

Angesichts seines seit mehr als fünf Jahren währenden Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der Tatsache, dass er seit über zwei Jahren in Österreich einer Beschäftigung nachgehe, sei ihm ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen. Diese Integration sei jedoch in ihrer sozialen Komponente dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt seit dem 31. März 2003 - abgesehen von jener Zeit, in welcher dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof (mit Beschluss vom 16. Mai 2003) die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei - zur Gänze unrechtmäßig sei. Sein davor liegender Aufenthalt sei lediglich auf einen Asylantrag zurückzuführen, welcher sich als unbegründet erwiesen habe. Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG und auch keine Verpflichtung, eine Entscheidung über seinen diesbezüglichen Antrag abzuwarten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder verwaltungsrechtlich noch strafgerichtlich bestraft worden sei, sei für ihn im Grund des § 37 Abs. 1 FrG nichts gewonnen, weil dies weder eine Stärkung seiner persönlichen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge habe. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Diese werde beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begeben würden, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung sei erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, dass über den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. März 2003 rechtskräftig negativ entschieden und die Behandlung der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde abgelehnt worden sei. Er bestreitet auch nicht, dass er nicht im Besitz eines Reisepasses oder einer fremdenrechtlichen Bewilligung, die ihn zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten würde, sei. Im Hinblick darauf begegnet die - von der Beschwerde nicht bekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid indes unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass er nunmehr seit fünf Jahren in Österreich aufhältig sei, gut deutsch spreche, in beruflicher und auch in sonstiger sozialer Hinsicht hervorragend integriert sei und sich einen großen Freundeskreis aufgebaut habe.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner (illegalen) Einreise am 31. Jänner 2000 berücksichtigt und zutreffend einen mit der Erlassung der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn dieser Gesetzesbestimmung angenommen. Die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als sie auf einen Aufenthalt zurückzuführen sind, der seit der Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig ist und der bis dahin nur auf Grund eines Asylantrages berechtigt war, der sich als unbegründet erwiesen hat. Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, dass er gut deutsch spreche, sich einen großen Freundeskreis aufgebaut habe und einer Arbeit nachgehe, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar. Schließlich führen auch die Umstände, dass er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen könne und nie straffällig geworden sei, zu keiner anderen Beurteilung, weil dies seine persönlichen Interessen nicht zu stärken vermag.

Diesen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens (Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. März 2003) das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0066, mwN), gravierend beeinträchtigt hat. Im Hinblick darauf erscheint die gegenständliche Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Ausweisung ist gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Auf das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass der Beschwerdeführer "derzeit in Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin, welche von mir ein Kind erwartet", lebe und geplant sei, so bald wie möglich eine Ehe zu schließen, kann wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 VwGG) nicht eingegangen werden

3. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180201.X00

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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