TE OGH 1986/2/25 5Ob521/86

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Veröffentlicht am 25.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Hofmann, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alfred L***, Chemiker, Heidelgasse 8, 1110 Wien, vertreten durch Dr. Herbert Farber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Frieda L***, Hausfrau, Heidelgasse 8, 1110 Wien, vertreten durch Dr. Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und eidliche Vermögensangabe (Streitwert 200.000 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.November 1985, GZ 11 R 229/85-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23.April 1985, GZ 22 Cg 166/84-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 9.280,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.920 S an Barauslagen und 669,15 S an Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 6.August 1955 die Ehe geschlossen und leben nach wie vor zusammen. Seit Juli 1982 ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Zu Beginn ihrer Ehe waren beide Ehegatten berufstätig. Nach Ablauf des Karenzjahres (April 1959) nach der Geburt des ersten Sohnes der Streitteile setzte die Beklagte ihre Berufstätigkeit bis zur Geburt des zweiten Sohnes im Jahre 1960 fort. Seither war sie nur mehr in der Zeit zwischen 1964 und 1966, und zwar als Sondervertragslehrerin, berufstätig. Im übrigen versorgte sie den Familienhaushalt. Ab dem Jahre 1962 bestand bei der E*** Ö*** SPAR-CASSE, Zweigstelle

Schwechat ein Girokonto mit der Nr. 056-05822 (Gehaltskonto), über das das gesamte Arbeitseinkommen des Kläges lief und für das beide Eheleute allein zeichnungsberechtigt waren. Der Kläger hatte seiner Frau das unbeschränkte Verfügungsrecht über dieses Konto eingeräumt; daraus bestritt sie die gesamten finanziellen Erfordernisse der Familie einschließlich der Kosten der Haushaltsführung sowie der Familienurlaube. Diesbezüglich besaß die Beklagte die unbeschränkte Vollmacht und das uneingeschränkte Vertrauen ihres Mannes. Anfang der Siebzigerjahre teilte die Beklagte ihrem Mann mit, daß das Gehaltskonto überzogen sei und nach Möglichkeit keine Kontoabhebungen getätigt werden sollten. Als Grund hiefür erklärte sie, daß "Familie und Haus viel kosteten". Nach mehrmaligen Kontoüberziehungen kontrollierte der Kläger fallweise die Kontoauszüge, er beließ es aber jeweils beim bisherigen Stand und verlangte von der Beklagten weder eine Aufschlüsselung ihrer Ausgaben noch sonstige Rechnungslegung. Bis 1981 blieb dieser Zustand unverändert. Die Beklagte leitete mit Zustimmung ihres Mannes, der sich um die finanziellen Belange nicht kümmerte, auch weiterhin das gesamte Finanzwesen der Familie. Erst zu Beginn des Jahres 1982 - offenbar als Vorspiel der bald danach überreichten Scheidung - begann sich der Kläger mit der Finanzlage der Familie zu beschäftigen und untersagte er seiner Frau ab März 1982 Kontoabhebungen zu tätigen. An diese Vereinbarung hielt sich die Beklagte. Mit Schreiben vom 15.Dezember 1983 verlangte der Kläger erstmals von seiner Frau Rechnungslegung im Sinne des nunmehrigen Urteilsbegehrens.

Mit der am 16.Mai 1984 erhobenen Klage begehrte der Kläger von seiner Frau 1.) Rechnungslegung über die Verwendung der von den "klägerischen Konten" - insbesondere von bestimmt angeführten Konten der Z*** UND K*** WIEN, der BANK DER

Ö*** P*** und dem Lohnkonto Nr. 056-05822 bei

der E***N Ö*** SPAR-CASSE, Zweigstelle Schwechat, - in der Zeit von Mai 1964 bis Juni 1982 entnommenen Beträge und 2.) die Angabe ihres Vermögens unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens und der Schulden sowie die Angabe, was ihr von der Verheimlichung oder Verschweigung von Vermögensstücken des Klägers bekannt sei sowie die Leistung eines Eides dahin, daß ihre Angaben richtig und vollständig seien. Zur Begründung seines Begehrens führte der Kläger im wesentlichen aus, die Beklagte sei völlig vermögenslos in die Ehe gekommen und habe in der Zeit von 1955 bis 1960 und von 1974 bis 1976 nur einen geringfügigen Verdienst gehabt; er habe hingegen zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen von über 30.000 S bezogen. Er habe ihr bis Juni 1982 die finanziellen Belange der Familie völlig überlassen und keinerlei Überprüfung ihrer Vorgangsweise vorgenommen. Erst als die Beklagte 1981 im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Violoncellos für den gemeinsamen Sohn erklärt habe, daß Ersparnisse nicht bestünden, habe er Nachforschungen angestellt und sei im März 1982 durch Zufall darauf gestoßen, daß die Beklagte mindestens 19 Konten, Sparbücher und Wertpapierdepots bei der L*** FÜR N***,

der E***N Ö*** SPAR-CASSE, der L***, der

Z***, der C***-B*** und der P***

mit Guthaben von mindestens 144.000 S angelegt habe. Die Beklagte habe sich geweigert, über die Herkunft dieser Vermögenswerte Auskunft zu geben. Auf Grund der von ihr vorgenommenen Verwaltung seines Vermögens, insbesondere seines Lohnkontos, sei die Beklagte zur Rechnungslegung für diesen Zeitraum sowie zur Angabe ihres Vermögens, das sie offenbar durch Transferierung aus seinem Einkommen angesammelt habe, verpflichtet.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Abrechnung während des aufrechten Bestandes der Haushalts- und Ehegemeinschaft sei nicht möglich. Darüber hinaus habe ihr der Kläger bis Februar 1982 die rechnungsfreie Verfügung über seine Konten überlassen und auf jede Abrechnung ausdrücklich verzichtet. Seit diesem Zeitpunkt habe sie aber keine finanzielle Verfügung mehr getroffen. Ohne dazu verpflichtet zu sein, gebe sie die Herkunft dreier Bankdepots an, die von ihrer Mutter, ihrem Vater bzw. ihren eigenen Arbeitseinkünften stammten. Den Eingängen des Klägers auf seinem Lohnkonto stünden umfangreiche Ausgaben für den Haushalt der Streitteile und der drei Söhne gegenüber.

Demgegenüber replizierte der Kläger, daß er auf Rechnungslegung nicht verzichtet habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens und der Schulden zum Stichtag 23.April 1985 (Schluß der mündlichen Streitverhandlung) ihr Vermögen, soweit es durch Abhebungen vom Lohnkonto Nr. 056-05822 bei der E***N Ö*** SPAR-CASSE, Zweigstelle Schwechat, gebildet werde, anzugeben und anzugeben, was ihr von der Verheimlichung oder Verschweigung von Vermögensstücken des Klägers bekannt sei, sowie einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig seien. Das weiters gestellte Rechnungslegungsbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht sprach schließlich aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt und die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Gegen dieses Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern.

Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den vorliegenden Sachverhalt dahin, daß die Beklagte, die mit Einverständnis des Klägers die finanziellen Verhältnisse der Familie geleitet habe, bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft nicht zu einer ständigen Buchführung und damit auch nicht zu einer Rechnungslegung verpflichtet sei. Dies stehe mit dem gegenseitigen Vertrauen der Ehegatten, die auch ihre vermögensrechtlichen Beziehungen beherrscht hätten, im Widerspruch. Darüber hinaus habe der Beklagte durch sein Verhalten stillschweigend auf eine Rechnungslegung durch die Beklagte verzichtet. Das Klagebegehren, das der Kläger ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle gestellt habe, sei daher schon allein auf Grund seiner eigenen Darstellung aus rechtlichen Gründen nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht erachtete die vom Kläger in seiner Berufung erhobene Rechtsrüge als teilweise berechtigt und gestand dem Kläger zu, daß die Verwaltung des Familieneinkommens durch die Beklagte im vorliegenden Fall kein Problem der Schlüsselgewalt der Ehegattin im Sinne des § 96 ABGB sei, vielmehr im Hinblick darauf, daß die Ehefrau das Vermögen ihres Mannes verwalte, die allgemeinen Regeln über die Bevollmächtigung (§§ 1002 ff, 1029 ABGB) zum Tragen kämen (Koziol-Welser II 6 , 170). Dies bedeute, daß auch den das Vermögen des anderen verwaltenden Ehegatten die Verpflichtung des § 1012 ABGB treffe, wonach der Gewalthaber schuldig sei, dem Machtgeber Rechnung zu legen, sooft es dieser verlange (Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 1012). Zu Recht habe jedoch das Erstgericht den stillschweigenden Verzicht des Klägers auf Rechnungslegung bis zu seinem Verbot an die Beklagte, ab März 1982 weitere Abhebungen von seinem Konto zu tätigen, angenommen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers habe die Beklagte durch nahezu 20 Jahre die finanziellen Belange der gesamten Familie geleitet, ohne daß sich der Kläger darum gekümmert hätte. Dabei habe sie den sicher nicht unerheblichen Bedarf einer fünfköpfigen Familie zu decken gehabt. Selbst vom Kläger werde nicht bestritten, daß zumindest für ein Haus, eine Jacht und einen Hund zu sorgen gewesen sei, daß Urlaube durchgeführt wurden und ein wertvolles Violoncello angeschafft worden sei. Trotzdem habe der Kläger die ganze Zeit hindurch von der Beklagten keine Rechnungslegung gefordert. Selbst als ihn die Beklagte zu Anfang der 70er-Jahre darauf aufmerksam gemacht habe, daß das Konto überzogen sei und er keine Abhebungen vornehmen solle, habe er nur ein paar Mal Einsicht in Kontoauszüge genommen, von seiner Gattin aber auch keinerlei Abrechnung verlangt. Es sei zwar richtig, daß bei der Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet worden sei, besondere Vorsicht geboten sei. Nur dann, wenn mit Überlegung aller Umstände des Einzelfalles und mit Rücksicht auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrig bleibe, könne gemäß § 863 ABGB ein stillschweigender Verzicht angenommen werden (MietSlg. 36.399). Diese Voraussetzungen lägen jedoch hier vor. Für jedermann sei es klar, daß die Abrechnung über einen so großen Haushalt, wie es der der Streitteile gewesen sei, und in dem laufend unzählige größere und kleinere Ausgaben zu tätigen seien, eine Abrechnung nur möglich sei, wenn über alle Eingänge und Ausgänge genauestens Buch geführt werde. Ohne Führung solcher Aufzeichnungen sei eine auf Jahre zurückreichende Abrechnung faktisch unmöglich. Dem Kläger habe aber schon im Zusammenhang mit den fallweisen Kontrollen der Kontoauszüge klar sein müssen, daß solche Aufzeichnungen von seiner Gattin nicht geführt worden seien. Er hätte daher nach Treu und Glauben die Beklagte zur Führung solcher Aufzeichnungen bzw. zur Vorbereitung einer Abrechnung auffordern müssen. Dies gelte umso mehr, als er nach eigenen Angaben selbst Abhebungen von seinem Konto vorgenommen habe, wobei aus den Kontoauszügen in der Regel nicht feststellbar sei, von wem die Abhebungen getätigt worden seien. Im vorliegenden Fall müsse daher das Verhalten des Klägers als Verzicht auf eine Abrechnung der von seiner Gattin von seinem Gehaltskonto abgehobenen Gelder angesehen werden. Das Verbot der weiteren Abhebungen von seinem Gehaltskonto ab März 1982 habe zwar den Zeitraum beendet, für den der stillschweigende Abrechnungsverzicht des Klägers angenommen werden müsse, ab diesem Zeitraum habe die Beklagte aber ohnehin keine Abhebungen mehr von diesem Konto vorgenommen. Das Erstgericht habe daher zu Recht das Begehren auf Abrechnung als unbegründet abgewiesen.

Anders sei die Rechtslage allerdings hinsichtlich des Begehrens auf Vermögensangabe und Beendigung zu beurteilen. Wer nach Art. XLII EGZPO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben habe oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis habe, könne mittels Urteils zur Vermögensangabe und zur Ablegung eines Eides über die Richtigkeit und Vollständigkeit verhalten werden. Dieser erste Anwendungsfall des Art. XLII EGZPO begründe keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Vermögensangabe, sondern setze einen solchen aus Gesetz oder Vertrag entstandenen Anspruch voraus. Dieser müsse aber nicht ausdrücklich vereinbart sein, er könne sich auch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen dort ergeben, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringe, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber zu seiner Angabe unschwer imstande sei und ihm die Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden könne (Fasching II, 91; MietSlg. 35.741). Hier habe die Beklagte durch Jahrzehnte über erhebliche Vermögenswerte (Einkünfte) des Klägers verfügt und, wie sie selbst zugestehe, in dieser Zeit Wertpapierdepots bei verschiedenen Kreditinstituten angelegt, die sie offensichtlich dem Kläger gegenüber verschwiegen habe. Da die Beklagte aber in dieser Zeit nur kurzfristig 1964 bis 1966 als Sondervertragslehrerin berufstätig gewesen sei, sei es nicht von der Hand zu weisen, daß sie auch aus dem Gehaltskonto des Klägers Gelder zur Speisung solcher Wertpapierdepots herangezogen habe. Wenn auch ein Verzicht des Klägers auf Abrechnung der Verwendung der auf sein Gehaltskonto eingezahlten Beträge durch die Klägerin angenommen werden müsse, so könne sich ein solcher Verzicht aber keinesfalls auf die Offenlegung von Geldern beziehen, die die Beklagte allenfalls von diesem Konto entnommen und unter eigenem Namen auf anderen Konten angelegt habe. Unter den vorliegenden Umständen stelle daher die Verpflichtung, ihr Vermögen soweit es durch Abhebungen vom Gehaltskonto des Klägers gebildet worden sei, offenzulegen und anzugeben, was ihr von der Verheimlichung oder Verschweigung von Vermögensstücken des Klägers (hier insbesondere nicht zur Deckung der familiären Bedürfnisse abgehobene Beträge vom Gehaltskonto des Klägers) bekannt sei, eine aus der Abrechnungsverpflichtung des § 1012 ABGB entspringende Nebenverpflichtung dar. Die Angabe ihres Vermögens unter Vorlage eines Verzeichnisses und die Angabe über verheimlichte Vermögensbestandteile sei der Beklagten aber auch zuzumuten. Ein Rechtsgrund, aus dem die Beklagte verpflichtet wäre, auch ihr übriges Vermögen anzugeben, sei vom Kläger nicht behauptet worden und sei auch nicht zu erkennen. Die Berufung erweise sich damit teilweise als berechtigt. In Ermangelung der Angabe eines Stichtages, auf den die Vermögensangabe gerichtet sein solle, sei als Stichtag der Tag des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz anzunehmen gewesen (Fasching II, 40 und 90), sodaß der Urteilsspruch diesem Erfordernis entsprechend zu formulieren gewesen sei.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß über die Frage des stillschweigenden Abrechnungsverzichtes zwischen Ehegatten bzw. der Verpflichtung zur Vermögensangabe nach Art. XLII EGZPO, soweit ersichtlich, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.

Vor Eingehen in die Rechtsrüge der Revisionswerberin ist festzuhalten, daß der materiellrechtliche Anspruch des Klägers auf eidliche Vermögensangabe gemäß Art. XLII EGZPO der Beklagten gegenüber von dieser im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr bekämpft wird. Wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat - daß der Kläger die Kenntnis der Beklagten von solchen Machenschaften hinsichtlich seiner Vermögenswerte bescheinigt hat, wurde vom Berufungsgericht angenommen (vgl. Fasching II 95) - kann sogar ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder der Schulden hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rdz 1046). Ein solches privatrechtliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird (Fasching II 97). Eine unmittelbare Beeinträchtigung des Klägers in diesem Sinne liegt aber vor, wenn die Beklagte unter Mißbrauch der ihr von ihrem Mann eingeräumten Rechtsmacht, zur Bestreitung der mit der Lebensführung der gesamten Familie verbundenen Kosten vom Gehaltskonto ihres Mannes Abhebungen zu tätigen, Geldbeträge abhebt und sich selbst zuwendet. Dementsprechend führt auch die Lehre als Beispiel von Personen, die zur eidlichen Vermögensangabe verpflichtet sind, u.a. Ehegatten an (Fasching, Lehrbuch, Rdz 1046). Daß auf das genannte Girokonto auch für die Beklagte selbst bestimmte Zahlungen eingegangen wären, wurde weder von der Beklagten behauptet noch festgestellt. Zu Unrecht meint die Beklagte, dem Kläger fehle im Hinblick auf den aufrechten Bestand der Ehe und der ehelichen Gemeinschaft jegliches Rechtsschutzinteresse, weil das Problem einer allfälligen Vermögensbildung und Anlegung von Ersparnissen während der Ehe nur nach rechtskräftiger Ehescheidung im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 81 ff. EheG von Bedeutung sei und nur dort zu erörtern wäre. Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen aus Verletzungen von anderen Pflichten als solchen aus dem rein persönlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander, wie etwa aus einem deliktischen Verhalten oder aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Eheleute zueinander können auch während aufrechter Ehe geltend gemacht werden. Für die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche während aufrechter Ehe ist daher der Umstand ohne Bedeutung, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erst nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe möglich ist. Die Beklagte vertritt in ihrer Revision - gleichsam vom Bestand ihrer diesbezüglichen Verpflichtung dem Grunde nach ausgehend - vorerst den Standpunkt, der Verzicht des Klägers erstrecke sich auf alle Entnahmen aus seinem Konto bis einschließlich Feber 1982, sodaß auch dem Begehren auf eidliche Angabe eines Vermögens, das etwa teilweise durch Abhebungen vom Lohnkonto des Klägers gebildet worden wäre, der Boden fehle. Dem kann nicht gefolgt werden.

Wenn die Beklagte meint, aus der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Erstellung einer Abrechnung für die Vergangenheit sei in Ermangelung einer bestandenen Verpflichtung zur Führung geeigneter Aufzeichnungen praktisch unmöglich, ableiten zu können, daß dies auch für die eidliche Vermögensangabe gelte, weil ihr ja mangels Aufzeichnungen eine Rekonstruktion der Entnahmen aus den Konten ihres Mannes unmöglich sei, so übesieht sie, daß für sie ja auch ein anderer Weg zielführend wäre. Sie müßte sich ja Kenntnis davon verschaffen können, wann sie bei den in Frage kommenden Bankinstituten und Sparkassen die Konten eröffnet hat, und in der Lage sein, im Wege von Kontoauszügen feststellen zu lassen, wann und in welcher Höhe sie Einzahlungen vorgenommen hat. Ein Vergleich mit den ebenfalls rekonstruierbaren Abhebungen vom Girokonto Nr. 056-05822 bei der E***N Ö*** SPAR-CASSE

könnte - bei gutem Willen der Beklagten - Schlüsse auf das Vorliegen solcher vom Kläger behaupteter Vermögenstransaktionen zulassen. Darüber hinaus müßte es der Beklagten auch möglich sein, zu rekonstruieren, welche Vermögenswerte ihr in der fraglichen Zeit von dritter Seite - wie sie selbst angab, etwa von ihrem Vater und ihrer Mutter - zugewendet wurden und welche Einkünfte sie in dieser Zeit aus ihrer eigenen Erwerbstätigkeit und allenfalls aus eigenem Kapitalvermögen hatte. Das Fehlen von Aufzeichnungen über Ausgaben anläßlich der Deckung der übrigen Bedürfnisse der gesamten Familie allein steht somit dem letztlich aufrecht erledigten Klagebegehren nicht entgegen. Darüber hinaus kann sicherlich auch nicht gesagt werden, daß die Beklagte außerstande wäre, anzugeben, was ihr von der Verheimlichung oder Verschweigung von Vermögensstücken des Klägers bekannt ist und ihre Angaben zu beeiden. Daß der von den Vorinstanzen mit Recht angenommene Verzicht des Klägers auf Rechnungslegung auch für alle Entnnahmen der Beklagten aus seinen Konten, verbunden mit einer Zueignung zu ihren alleinigen Gunsten, gelten sollte, entbehrt jedes sachlichen Substrates. Nach der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage hat ja der Kläger seiner Frau in finanziellen Dingen voll vertraut. Daß er von Vermögensverschiebungen zu ihren Gunsten gewußt hätte, wurde von der Beklagten nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Hatte der Kläger aber keine Kenntnis von einer Verwendung seiner Einkünfte für andere Zwecke als zur Deckung der mit der Führung des Haushaltes verbundenen Kosten und der übrigen Bedürfnisse der gesamten Familie durch seine Frau, scheidet die Annahme eines schlüssigen Verzichtes nach § 863 ABGB im Sinne der Vorstellung der Beklagten aus.

Die Revision der Beklagten erweist sich damit als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt werden mußte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E07783

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00521.86.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19860225_OGH0002_0050OB00521_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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