TE OGH 1986/2/25 11Os14/86

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Veröffentlicht am 25.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider sowie Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gruber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz K*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28.November 1985, GZ 24 Vr 4.033/85-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Englert, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 20 (zwanzig) Monate herabgesetzt. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Februar 1956 geborene arbeitslose Buchdrucker Franz K*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84

Abs 1 StGB - begangen an Renate F*** - schuldig erkannt und nach dem § 84 Abs 1 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Bei der Strafbemessung waren die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die über die Rückfallsvoraussetzungen hinausgehen und den Angeklagten als gefährlichen Gewalttäter ausweisen, und der überaus rasche Rückfall nach einer wegen Verletzung derselben Frau ergangenen Verurteilung erschwerend und nichts mildernd. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 28.Jänner 1986, 11 Os 14/86-6, dem auch der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung des Franz K***, mit welcher er die Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.

Das Erstgericht wertete ersichtlich als besonders verwerflich, daß der Berufungswerber erst mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.August 1985 (also neun Tage vor dieser Tat), GZ 28 Vr 2.112/85-14, wegen (dreimaliger) leichter Verletzung derselben Person (Lebensgefährtin, die ihn angeblich auch aushält) nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig gesprochen worden war und trotzdem vor weiteren schweren Angriffen auf diese Frau nicht zurückschreckte. Der Oberste Gerichtshof konnte sich jedoch durch Einsichtnahme in den genannten Strafakt davon überzeugen, daß der Angeklagte diesen Schuldspruch mit Schuldberufung bekämpfte und das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht eine Beweiswiederholung beschloß. Daraus ergibt sich, daß unter Beachtung der Grundsätze des Art. 6 Abs 2 MRK diese vor der gegenständlichen Verfehlung begangenen Taten in einem gesonderten Strafverfahren zu beurteilen sind, auf das nach den §§ 31, 40 StGB auch gar nicht Bedacht genommen werden könnte. Es könnte daher nur das Oberlandesgericht Innsbruck, sollte es neuerlich zu einem Schuldspruch kommen, den extrem raschen Rückfall noch während eines laufenden Strafverfahrens als Erschwerungsumstand heranziehen. Legt man aber die insoweit korrigierten Strafzumessungsgründe der Strafzumessung zugrunde, wobei auch nicht außer Betracht bleiben kann, daß der Angeklagte zuletzt (bis 5.April 1985) eine Strafe verbüßte, zu der er unter anderem wegen einer ganz ähnlichen, ebenfalls mit schwerer Verletzung der Renate F*** einhergehenden Tat verurteilt worden war, ist zwar eine deutlich über der früher verhängten Strafe liegenden Unrechtsfolge auszusprechen, jedoch nicht in der Höhe des Doppelten der zuletzt gefundenen Zusatzstrafe (von einem Jahr). Der Oberste Gerichtshof schloß sich daher im Ergebnis der Berufung an und reduzierte das Strafausmaß auf das der Tat und der Täterpersönlichkeit angepaßte, aus dem Spruch ersichtliche Strafausmaß.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E07573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00014.86.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19860225_OGH0002_0110OS00014_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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