TE OGH 1986/2/27 8Ob75/85

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Veröffentlicht am 27.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter P***, Elektromechaniker, Landstraße 4, 2104 Spillern, vertreten durch Dr. Christian Prem, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Christian B***, Kraftfahrer,

Cumberlandstraße 22/1/13, 1140 Wien, und 2. E*** A*** Versicherungs-AG, Brandstätte 7-9, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 336.066,26 S s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert 366.066,26 S), infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das mit Beschluß vom 9. Oktober 1985 berichtigte Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. April 1985, GZ. 16 R 47/85-50, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. November 1984, GZ. 28 Cg 747/81-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision des Klägers teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von 256.066,26 S samt 4 % Zinsen aus 136.039,64 S vom 16. Juni 1981 bis 20. Oktober 1982 und aus 256.066,26 S seit 21. Oktober 1982 zu bezahlen.

Das Zahlungsmehrbegehren von 80.000 S samt 4 % Zinsen seit 16. Juni 1981 wird abgewiesen.

2. Der klagenden Partei gegenüber wird festgestellt, daß ihr die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle Folgen des Unfalles vom 8. Dezember 1979 zu haften haben, für künftige Schmerzengeldansprüche jedoch nur zu 75 %, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei überdies mit der für den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen W 468.686 vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme abgegrenzt ist.

3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen an Prozeßkosten den Betrag von 53.672,92 S (darin 6.560,-- S Barauslagen und 3.697,30 S an Umsatzsteuer), an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 12.457,86 S (darin 350,-- S an Barauslagen und 1.100,71 S an Umsatzsteuer) sowie an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 6.737,08 S (darin 1.440,-- S an Barauslagen und 481,55 S an Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 8. Dezember 1979 wurde der Kläger als Beifahrer in dem vom Erstbeklagten gelenkten, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten, seiner damaligen Freundin namens M*** gehörigen PKW BMW 520 Automatik (W 468.686) dadurch schwer verletzt, daß der Erstbeklagte im 16. Wiener Gemeindebezirk in einer Kurve bei einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und gegen einen Baum stieß; dabei wurde der Kläger, der nicht angegurtet war, aus dem Fahrzeug geschleudert. Der Blutalkoholwert des Beklagten betrug damals 1,32 %o. Wegen dieses Unfalles wurde der Erstbeklagte strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. Der Kläger hingegen wurde in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren freigesprochen, weil für ihn die Alkoholisierung des Beklagten nicht erkennbar war.

Der Kläger begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall von den Beklagten zur ungeteilten Hand nach mehrfachen Ausdehnungen und Einschränkungen des Klagebegehrens (zuletzt noch im Berufungsverfahren) und unter Berücksichtigung einer Akontozahlung von 100.000 S die Bezahlung eines Betrages von 336.066,26 S s.A. (Schmerzengeld 225.000 S, Verunstaltungsentschädigung 80.000 S, Kleiderschaden 3.000 S und Verdienstentgang für die Zeit vom 18. Jänner 1980 bis einschließlich Dezember 1982 zuletzt 128.066,26 S). Außerdem stellte er - von der alleinigen Haftung des Erstbeklagten für die Unfallsfolgen ausgehend - ein entsprechendes, mit 30.000 S bewertetes Feststellungsbegehren, für Schmerzengeldansprüche jedoch unter Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % und hinsichtlich der Haftung der Zweitbeklagten außerdem noch beschränkt auf den Rahmen der für den unfallsgegenständlichen PKW vereinbarten Versicherungssumme. Zu den im Revisionsverfahren strittig gebliebenen Fragen (Mitverschulden des Klägers, Berechtigung des Anspruches auf Verunstaltungsentschädigung und des Verdienstentgangbegehrens) brachten die Parteien im wesentlichen folgendes vor:

Zur Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen berief sich der Kläger auf die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeklagten. Zu den strittig gebliebenen Teilbegehren führte er aus, er habe sich wegen der - im einzelnen auch dargestellten - Unfallsfolgen vom Unfallstag bis zum 2. Februar 1980 in stationärer Spitalsbehandlung befunden. Als besonders schwerwiegend und mit Dauerfolgen verbunden, hätten sich die Knieverletzungen links und die Plexuslähmung des linken Armes erwiesen. Da jetzt schon feststehe, daß er wegen der Unfallsfolgen seinen Beruf nicht mehr werde ausüben können, weil er insbesondere nicht auf Leitern steigen könne und auf jeden Fall hinsichtlich des linken Beines und des linken Armes eine Behinderung seines Fortkommens zurückbleiben werde, begehre er gemäß § 1326 ABGB einen Entschädigungsbetrag von 80.000 S. Vor dem Unfall habe er als Elektromechaniker gearbeitet. Sechs Wochen hindurch (bis 17. Jänner 1980) habe er Entgeltfortzahlung erhalten, seit 3. Februar 1980 Krankengeld. Unter Bedachtnahme auf das Krankengeld errechnete der Kläger seinen Verdienstentgang bis 31. Dezember 1980 mit 45.539,64 S. Für die Zeit von Jänner 1981 bis einschließlich Dezember 1982 machte der Kläger letztlich einen Verdienstentgang in der Höhe von 128.066,26 S geltend.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten dessen Abweisung und wendeten ein Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von 50 % ein. Am 7. Dezember 1979 habe der Erstbeklagte mit dem Kläger und der Emilia S*** eine Zechtour in das Lokal "Atrium" unternommen. Der Kläger sei mit dem PKW bis zu diesem Lokal gefahren. Dort sei zwischen ihm, dem Erstbeklagten und Emilia S*** vereinbart worden, daß Emilia S***, nichts trinken dürfe und mit dem Auto zurückfahren solle. Sowohl er als auch der Erstbeklagte hätten im "Atrium" alkoholische Getränke konsumiert und seien alkoholisiert gewesen. Nach dem Besuch dieses Lokals habe auch Emilia S*** den Wagen in die Brunnengasse gelenkt. Dort angekommen habe sich der Kläger dem Erstbeklagten angeboten, dem Erstbeklagten den PKW zu einer Probefahrt zu überlassen; dies deshalb, weil der Erstbeklagte noch nicht mit einem Fahrzeug der gleichen Fahrzeugtype gefahren sei. In der Folge habe sich der Erstbeklagte trotz seines vorhergegangenen Alkoholkonsums zu einer Probefahrt überreden lassen. Bei dieser Probefahrt habe er nicht in den zweiten Gang schalten können, worauf der neben ihm befindliche Kläger den dritten Gang eingelegt und den Erstbeklagten aufgefordert habe, er möge das Gaspedal durchtreten, damit der Erstbeklagte sehen könne, wie schnell der Wagen gehe. Noch vor Erreichen der Unfallskurve habe der Kläger erklärt, daß die folgende Kurve mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h sicherlich durchfahren werden könne. Dies sei jedoch mangels einer entsprechenden Erfahrung mit dem Fahrzeug dem Erstbeklagten nicht möglich gewesen, wodurch es zum Unfall gekommen sei. Das Mitverschulden des Klägers an diesem Unfall liege somit darin, daß er sich in Kenntnis der Alkoholisierung dem Erstbeklagten anvertraut habe, wobei er gleichfalls alkoholisiert gewesen sei und er ferner den mit dem Fahrzeug nicht vertrauten Erstbeklagten dazu animiert habe, eine absolut überhöhte Geschwindigkeit einzuhalten und er ihn nach Einlegung des dritten Ganges sogar aufgefordert habe, das Gaspedal durchzutreten. Daß dies bei einem Fahrzeuglenker, der nicht einmal den zweiten Gang habe schalten können, ein immenses Risiko dargestellt habe, hätte der Kläger, falls er nüchtern gewesen wäre, sicherlich erkennen können. Die Beklagten bestritten außerdem, daß wegen der Unfallsfolgen beim Kläger eine Verhinderung dessen besseren Fortkommens gemäß § 1326 ABGB eingetreten sei und er einen Verdienstentgang erlitten habe, den er selbst geltend machen könne. Der Kläger müsse sich nämlich sämtliche erhaltene Leistungen der Sozialversicherungen anrechnen lassen, da die diesbezüglichen Ansprüche gemäß § 332 ASVG auf die Sozialversicherung übergegangen seien. Im Hinblick auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers liege ein Verdienstentgang nicht vor. Schließlich beantragten die Beklagten, bei dem Feststellungsbegehren das Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen.

Das Erstgericht gab - vom alleinigen Verschulden des Erstbeklagten ausgehend - dem Zahlungsbegehren vollinhaltlich statt und stellte fest, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand dem Kläger für alle Folgen des gegenständlichen Verkehrsunfalls zu haften hätten, Schmerzengeldansprüche unter Berücksichtigung des Abzuges von 25 %, die Zweitbeklagte jedoch insgesamt begrenzt mit der für den unfallsgegenständlichen PKW vereinbarten Versicherungssumme. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes, das in seinem Feststellungsausspruch mit 50 %, hinsichtlich der zukünftigen Schmerzengeldforderungen jedoch nur mit 25 % als unangefochten unberührt blieb, im übrigen dahin ab, daß es - unter Bedachtnahme auf die nach Erstattung der Revisionen und der Revisionsbeantwortung erfolgte Berichtigung - insgesamt

1. dem Kläger einen Betrag von 78.033,13 S samt stufenweisen Zinsen unter Abweisung des Mehrbegehrens von 258.033,13 S samt stufenweisen Zinsen zusprach,

2. dem Kläger gegenüber feststellte, daß ihm die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Folgen des gegenständlichen Unfalls zu 50 %, für alle künftigen Schmerzengeldansprüche jedch nur zu 37,5 % hafteten, wobei die Haftung der Zweitbeklagten überdies mit der für den gegenständlichen PKW vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme begrenzt sei und

3. das Feststellungsmehrbegehren zu 50 %, hinsichtlich der künftigen Schmerzengeldansprüche jedoch zu 37,5 % abwies. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen des Klägers und der beiden Beklagten.

Der Kläger bekämpft dieses Urteil hinsichtlich der Abweisung seines Mehrbegehrens aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.

Die Beklagten hingegen wenden sich mit ihrer auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützten Revision gegen das berufungsgerichtliche Urteil in Ansehung des Zuspruches des Betrages von 64.033,13 S s.A. mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, daß dem Kläger lediglich ein Betrag von 14.000 S samt stufenweisen Zinsen zugesprochen und das darüber hinausgehende Leistungsmehrbegehren von 334.731,52 S abgewiesen werde.

Die Beklagten beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren der Beklagten nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind im Hinblick auf den 300.000 S übersteigenden Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zulässig. Die Revision des Klägers ist teilweise auch berechtigt, jene der Beklagten hingegen nicht. Die vom Berufungsgericht übernommenen und von ihm selbst ergänzten Feststellungen lassen sich über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Am 8. Dezember 1979 fuhr der Kläger mit Emilia S*** und dem Erstbeklagten in das Lokal "Atrium". Da Emilia S*** damals keine alkoholischen Getränke zu sich nahm, war von vornherein vereinbart, daß S*** mit dem Fahrzeug wieder in die im 16. Bezirk gelegene Brunnengasse, wo sie ihren Wagen abgestellt hatte und der Kläger damals wohnhaft war, zurückfahren werde. Sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte tranken dort verschiedene alkoholische Getränke; für den Kläger war aber das Quantum des Alkoholkonsums des Erstbeklagten nicht erkennbar, weil die beiden an diesem Abend nicht immer am selben Tisch saßen. Als dann vom "Atrium" die Heimfahrt angetreten wurde, war für den Kläger, der damals am meisten getrunken hatte, eine Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht zu erkennen. Auch Emilia S*** konnte eine Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht erkennen. Der Erstbeklagte hatte damals weder einen unsicheren Gang beim Einsteigen, noch lallte er. Der Erstbeklagte und S*** aßen damals auch Schnitzel. Der Erstbeklagte hatte auch das Personal des Lokals zum Trinken alkoholischer Getränke eingeladen. So hatten etwa an die 6 Personen an einer Flasche Wodka mitgetrunken. Für den Kläger war es keinesfalls übersichtlich, welche Getränke und welches Quantum der Erstbeklagte damals allein konsumiert hat. Wie vereinbart fuhr Emilia S*** mit dem PKW in die Brunnengasse 19; der Kläger saß dabei als Beifahrer rechts vorne, der Erstbeklagte hinten. Während der Fahrt schwärmte Emilia S*** davon, wie schon der BMW Automatik zu fahren sei. In der Brunnengasse angekommen, offerierte der Kläger dem Erstbeklagten, den PKW bei einer Probefahrt auszuprobieren. Der Erstbeklagte leistete dieser Einladung Folge, er war zuvor noch nie mit einem PKW mit Automatik gefahren. Vor Beginn der Fahrt legte der Kläger dem Erstbeklagten die dritte Fahrstufe des Automatikgetriebes ein (normale Fahrstufe). Nachdem der Erstbeklagte losgefahren war, wollte ihm der Kläger noch das "kick-down" erklären. Der Erstbeklagte war damals Berufschauffeur. Nach Durchführung des "kick-down" durch den Erstbeklagten beschleunigte der PKW sehr stark; der Erstbeklagte hatte zur Fahrgeschwindigkeit kein Gefühl mehr und verlor dann in einer Kurve bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h die Herrschaft über das Fahrzeug, sodaß es zum Unfall kam. Der Kläger hatte damals den Erstbeklagten keinesfalls aufgefordert, eine hohe Geschwindigkeit zu fahren, er wollte nur haben, daß er das "kick-down" ausprobiere, was bei einem Automatikgetriebe eine unmittelbare erhöhte Beschleunigung bewirkt. Vor Antritt dieser Heimfahrt, während der Fahrt und auch als der Kläger dem Erstbeklagten die Probefahrt offerierte, war für den Kläger eine Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht erkennbar; dies sicher auch deshalb, weil der Kläger damals am meisten Alkohol getrunken hatte.

Der Kläger erlitt bei dem gegenständlichen Unfall einen Bruch des linken oberen und unteren Schambeinastes, einen Bruch des rechten unteren Schambeinastes, einen Bruch des Querfortsatzes am vierten Lendenwirbel, einen Bruch des linken Wadenbeinköpfchens, einen Ausriß im Bereich der Eminentia intercondyloidea im linken Kniegelenk sowie eine Läsion des äußeren Knieseitenbandes und des hinteren Kreuzbandes links, eine Brustkorbprellung, eine Schürfung am Brustkorb, eine Prellung des rechten Unterbauches, Schnittverletzungen im Gesicht rechts sowie an der rechten Hand, ein Schädeltrauma, mit großer Wahrscheinlichkeit eine Gehirnerschütterung (ein sicherer Anhaltspunkt für eine Gehirnverletzung läßt sich nicht nachweisen), sowie eine Verletzung des linken Plexus brachialis. Die chirurgischen Behandlungen waren regelrecht, die Behandlung jedoch durch Auftreten massiver Eiterungen im linken Kniebereich kompliziert und verlängert. Außer der Primäroperation mußten noch zwei weitere operative Maßnahmen am linken Knie durchgeführt werden. Die eingebrachten Schrauben wurden bereits entfernt.

Als Unfallsfolgen sind noch nachstehende Beeinträchtigungen vorhanden:

Eine endgradige Bewegungseinschränkung und geringe Flächenentartung im linken Kniegelenk, geringe Schwellung der linken Kniegelenksgegend bei Verschmächtigung des linken Oberschenkels nach knöchern geheilten Brüchen der Eminentia intercondyloidea, reizlose Operationsnarben an der Knieinnen- und -außenseite; ein kleiner Muskelbruch an der Unterschenkelstreckseite links durch Fasciendehiszenz; reizlose Narben im Gesicht und am Brustkorb (ohne Funktionsstörung, ohne Entstellung). Die Knochenbrüche sind ohne Funktionsstörung geheilt. Infolge der posttraumatischen unteren Plexuslähmung an der linken Hand besteht eine beträchtliche Verschmächtigung des linken Armes und dieser Hand. Rein chirurgisch betrachtet besteht eine - wahrscheinlich nicht mehr besserungsfähige - Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %. Neurologisch betrachtet bestehen als Unfallsfolgen eine geringe Supinationsschwäche im linken Ellbogengelenk, eingeschränkte Beweglichkeit im Handgrundgelenk links (speichen- und ellenseitige Kupplung), diffuse Muskelverschmächtigungen im Oberarm- und Unterarmbereich sowie ausgeprägte Muskelverschmächtigungen im gesamten Finger-Handbereich links. Fast völlige Lähmung im Finger-Handbereich links wobei nur leichte kraftlose Beugebewegungen im Daumen und Mittelfinger und angedeutete Wackelbewegungen in den übrigen Langfingern möglich sind. Die Gefühlsstörungen betreffen vorwiegend den ellenseitigen Unterarmbereich und den ellenseitigen Finger-Handbereich. Im Finger-Handbereich ellenseitig ist die Gefühlsstörung als fast vollkommener Verlust der Sensibilität zu beurteilen. Unter Bedachtnahme auf die chirurgisch beurteilte Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt sich im Zusammenhang mit den neurologisch beurteilten Beeinträchtigungen eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 60 %, die sich nur im Falle einer bewegungsverbessernden Operation im Handbereich links maßgeblich ändern würde. Der Kläger ist auf Grund der Unfallsfolgen nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Elektromechaniker auszuüben. Er kann insbesondere nicht auf Leitern steigen; "auch hinsichtlich des linken Beines und des linken Armes ist auf jeden Fall eine Behinderung seines Fortkommens zurückgeblieben".

Hinsichtlich des Verdienstentgangs wurde von den Vorinstanzen noch folgender Sachverhalt festgestellt:

Vor dem Unfall hatte der Kläger als Elektromechaniker in den Monaten Jänner 1981 bis Oktober 1981 einen auf 14 Gehältern umgelegten monatlichen Durchschnittsnettoverdienst von 15.079,46 S. Ab 1. November 1981 errechnet sich der monatliche Durchschnittsnettoverdienst des Klägers mit 15.762,19 S. Nach dem Unfall erhielt der Kläger durch 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Den während der Entgeltfortzahlung erlittenen Ausfall an Überstundenentschädigung kompensiert der Kläger mit einer allfälligen Haushaltsersparnis während des Spitalsaufenthaltes. Seit 3. Februar 1980 erhielt er ein Krankengeld von 341,86 S täglich. Vom 1. Jänner 1981 bis 8. Juni 1981 bezog er an Krankengeld 54.013,88 S. Vom 9. Juni 1981 bis 30. Juni 1981 hatte er keinerlei Einkünfte; das Arbeitslosengeld vom 1. Juli 1981 bis 13. September 1981 betrug monatlich 6.142 S, für zweieinhalb Monate somit 15.480 S. Seit 14. September 1981 bezog er während der Rehabilitationsmaßnahmen von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ein Überbrückungsgeld von 12.825 S (12 x jährlich), somit für dreieinhalb Monate 44.887,50 S. Seit 1. Jänner 1982 bezieht der Kläger von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ein Überbrückungsgeld von monatlich 13.491 S (12 x jährlich). Den Verdienstentgang des Klägers bis 31. Dezember 1980 errechnete das Erstgericht mit 45.539,64 S und jenen für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 30. September 1982 mit 95.191,88 S. Ausgehend von der beim Kläger bestehenden "Behinderung hinsichtlich des linken Beines und des linken Armes, sodaß er seinen ursprünglichen Beruf als Elektromechaniker nicht mehr ausüben kann" erachtete das Erstgericht einen Entschädigungsbetrag gemäß § 1326 ABGB von 80.000 S als angemessen. Da es das Schmerzengeld unter Berücksichtigung eines 25 %-igen Abzuges wegen Nichtanlegung der Sicherheitsgurten mit 225.000 S ausmaß und den geltend gemachten Kleiderschaden mit 3.000 S als berechtigt erachtete, gelangte es unter Berücksichtigung der Akontozahlung von 100.000 S zu einem Betrag von 348.731,52 S, den es dem Kläger im Hinblick darauf auch zusprach, daß es ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall verneinte. Die Ablehnung der Annahme eines Mitverschuldens des Klägers begründete das Erstgericht damit, daß für ihn die Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht erkennbar gewesen sei. Für die Lösung der Frage, ob den verletzten Fahrgast eines Fahrzeuges, dessen Lenker sich hinsichtlich seiner Fahrtüchtigkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Mitverschulden treffe, sei allein entscheidend, ob ihm die durch die Alkoholisierung hervorgerufene Herabminderung der Fahrtüchtigkeit erkennbar gewesen sei oder aus den Umständen habe erkennbar sein müssen. Die bloße Kenntnis des Fahrgastes (des Klägers), daß der Lenker (Erstbeklagter) überhaupt Alkohol zu sich genommen habe, genüge nicht für die Annahme eines Mitverschuldens. Da dem Kläger die Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht zur Kenntnis gelangt sei und er als späterer Mitfahrer nicht verpflichtet gewesen sei, den Erstbeklagten hinsichtlich seines Alkoholgenusses zu überwachen oder ihn vor Antritt der Fahrt über die genossene Alkoholmenge zu befragen, auch wenn bedenkliche Anzeichen fehlten, habe der Erstbeklagte den Beweis für das Mitverschulden des Klägers nicht erbringen können.

Demgegenüber führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht

im wesentlichen folgendes aus:

Es treffe wohl zu, daß die bloße Kenntnis vom

Alkoholkonsum des Lenkers nicht zur Annahme eines Verschuldens des Mitfahrers ausreiche und es allein entscheidend sei, ob ihm die durch die Alkoholisierung hervorgerufene Herabminderung der Fahrtüchtigkeit erkennbar gewesen sei oder aus den Umständen hätte erkennbar sein müssen. Der Mitfahrer sei nicht verpflichtet, den Fahrer hinsichtlich seines Alkoholgenusses zu überwachen oder ihn vor Antritt der Fahrt über die von ihm genossene Alkoholmenge zu befragen (MGA, EKHG 4 , § 7 E. 21). Im vorliegenden Fall hätten der Kläger und der Erstbeklagte im Hinblick auf die Vereinbarung mit Emilia S*** ungehindert Alkohol konsumieren können. Es sei dem Kläger schließlich auch klar gewesen, daß der Erstbeklagte getrunken hätte. Der hier zu beurteilende Fall unterscheide sich von den gewöhnlich zur Entscheidung stehenden Fällen aber auch noch dadurch, daß der Kläger, nachdem die Fahrt mit Frau S*** als Lenkerin abgeschlossen gewesen sei, sich nicht bloß dem Erstbeklagten als Lenker anvertraut habe, sondern sich erbötig gemacht habe, diesem, den sogenannten "kick-down" zu erklären. Diese Maßnahme habe eine rasche Beschleunigung zur Folge. Dabei sei der Erstbeklagte noch nie mit einem PKW mit Automatik gefahren, und der Kläger habe von ihm gewußt, daß er etwas getrunken gehabt habe. Der Käger habe sich also nicht nur einem Fahrer anvertraut, dessen Fahruntüchtigkeit er zwar nicht erkannt habe, von dem er aber immerhin gewußt habe, daß er etwas getrunken hätte, sondern ihn, der mit den Eigenheiten des Automatikgetriebes nicht vertraut gewesen sei, auch ohne entsprechende Belehrung zu einem riskanten Fahrmanöver veranlaßt, was dazu geführt habe, daß der Erstbeklagte bei einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h in einer Kurve die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. Unter Bedachtnahme auf diese Besonderheiten des Falles sei das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Kläger ein gleichteiliges Mitverschulden am Zustandekommen seiner Verletzungen und sonstigen Schäden zu vertreten habe. Eine Behauptung, daß sich der Kläger infolge Alkoholgenusses in einem Zustand befunden hätte, in dem er für sein Verhalten nicht mehr verantwortlich gemacht werden könnte, sei nicht aufgestellt worden. Bei Beurteilung der vom Kläger begehrten Verunstaltungsentschädigung ging das Erstgericht davon aus, daß dieses Begehren vom Kläger ebenso wie vom Erstgericht mit der Unmöglichkeit des Klägers, seinen Beruf weiter auszuüben, begründet worden sei. Unter diesen Umständen allein sei dieses Begehren aber nicht berechtigt. Soweit der Kläger durch die Unfallsfolgen weiter nicht in der Lage sei, als Elektromechaniker tätig zu sein, stehe ihm das Recht zu, einen (weiteren) Verdienstentgang zu begehren. Die beim Kläger vorhandenen Dauerfolgen bildeten sicherlich eine Entstellung. Hierauf komme es aber nicht entscheidend an, weil der Kläger nicht behauptet habe, bloß durch die Entstellung (und nicht etwa durch die Verletzung als solche) gehindert zu sein, weiter als Elektromechaniker tätig zu sein oder in diesem Beruf eine bessere Stellung zu erlangen. Auch auf verminderte Heiratsaussichten sei dieses Begehren nicht gestützt worden. Dem Kläger stünde daher aus dem Titel des § 1326 ABGB kein Schadenersatzanspruch zu. Auf Grund der nach Einschränkung des Verdienstentgangsbegehrens in der Berufungsverhandlung vorgenommenen Außerstreitstellungen errechnete das Berufungsgericht einen fiktiven Verdienst des Klägers für die Zeit von Jänner 1981 bis Oktober 1981 mit 146.000 S und für die Zeit von November 1981 bis Dezember 1982 von 212.800 S, zusammen daher in der Höhe von 358.800 S. Von diesem Betrag brachte das Berufungsgericht die dem Kläger unbestritten zugekommenen Zahlungen von 114.381,38 S für Krankengeld, Arbeitslosengeld und Überbrückungsgeld 1981 und von 161.892 S (Überbrückungsgeld 1982), zusammen daher von 276.273,38 S in Abzug, was eine Differenz von 82.526,62 S ergebe. Diesen für die Jahre 1981 und 1982 ermittelten Verdienstentgang rechnete das Berufungsgericht dem Verdienstentgang des Klägers im Jahre 1980 von 45.539,64 S hinzu, sodaß es zu einem Gesamtverdienstentgang des Klägers von 128.066,26 S kam. Unter Bedachtnahme auf das als angemessen erachtete Schmerzengeld von 225.000 S gelangte das Berufungsgericht zu einem Gesamtschaden des Klägers von 356.066,26 S, den es im Hinblick auf das dem Kläger angelastete 50 %-ige Mitverschulden halbierte (178.033,13 S). Unter Bedachtnahme auf die Akontozahlung von 100.000,-- S erachtete es das Leistungsbegehren somit mit restlichen 78.033,13 S samt stufenweisen Zinsen als berechtigt, weshalb es dem Kläger diesen Betrag zusprach und das Mehrbegehren abwies. Entsprechend dem angenommenen Mitverschulden des Klägers hinsichtlich des Unfalles selbst sowie der Schmerzengeldansprüche gelangte es schließlich zu dem bereits wiedergegebenen Ausspruch über das Feststellungsbegehren. Während der Kläger in seiner Revision auf dem Standpunkt beharrt, es treffe ihn kein Mitverschulden und stünde ihm doch auch die begehrte Verunstaltungsentschädigung zu, wenden sich die Beklagten gegen die Annahme eines Verdienstentganges des Klägers durch das Berufungsgericht.

Da es sich bei der Revision des Klägers im Hinblick auf die Bekämpfung der Annahme seines Mitverschuldens um das weiterreichende Rechtsmittel handelt, sei vorerst zu dieser Revision Stellung genommen:

Dem unter dem Anfechtungsgrund der Nichtigkeit vorerst gerügten Widerspruch zwischen dem Ausmaß der festgestellten Haftung der Beklagten für künftige Schmerzengeldansprüche des Klägers und der im Ausspruch über die Abweisung des diesbezüglichen Mehrbegehrens vorerst angeführt gewesenen Quote wurde durch den einen offenbaren Irrtum des Berufungsgerichtes behebenden Berichtigungsbeschluß vom 9. Oktober 1985 der Boden entzogen.

Eine Aktenwidrigkeit liegt nach Ansicht des Revisionswerbers insoweit vor, als das Berufungsgericht eine besondere Komponente der Begründung des Mitverschuldens darin erblickt habe, daß der Kläger den Erstbeklagten zu einem riskanten Fahrmanöver veranlaßt habe, was zu dem Unfall geführt habe. Diese Begründung zur Annahme eines "außergewöhnlichen Mitverschuldens" des Klägers stehe im Widerspruch zu den Prozeßakten. Dem durch Verlesung des Strafaktes zum Akteninhalt gewordenen Gutachten des dort vernommenen Kraftfahrzeugsachverständigen sei zu entnehmen, daß die Betätigung des "kick-down" nichts über die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit aussage ....., grundsätzlich auch von technischer Sicht gegen das Einlegen der dritten Fahrstufe keine Bedenken bestünden ..... und die Bremsmöglichkeit mit dem Motor - wenngleich geringfügig verschieden - auch bei einem Motor mit Automatikgetriebe ebenfalls gegeben sei. Der Erstbeklagte, auf dessen Aussage das Berufungsgericht seine Feststellungen gründe, habe bei seiner Vernehmung angegeben, der Kläger habe ihm den dritten Gang eingelegt und den Effekt des "kick-down" erklärt. Nach diesem einen "kick-down" sei er vom Gas wohl wieder weggegangen. Er sei mit der Fahrgeschwindigkeit wohl zurückgegangen, aber in der Kurve selbst sei es nicht mehr möglich gewesen, den Wagen zu beherrschen. Im Hinblick auf den Inhalt des genannten Gutachtens und die Aussage des Erstbeklagten könne keine Rede davon sein, daß er ohne entsprechende Belehrung den Erstbeklagten zu einem riskanten Fahrmanöver veranlaßt habe, "was dazu geführt habe", daß der Erstbeklagte bei einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. Zwischen der Erklärung und Betätigung des "kick-down", der durch ein schnelles Durchtreten des Gaspedals eine bessere Beschleunigung biete, weil das Getriebe automatisch auf einen niedrigeren Gang zurückschalte, und der in der Unfallskurve eingehaltenen überhöhten Geschwindigkeit bestehe kein kausaler Zusammenhang. Der Erstbeklagte sei zwischenzeitig wieder vom Gas weggegangen und habe nur dann in der Unfallskurve eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten, was einzig und allein in seinem Verschulden gelegen gewesen sei. Den Ergebnissen des Verfahrens erster Instanz sei nicht zu entnehmen, daß zwischen seiner Erklärung und der in der Unfallskurve eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit ein direkter Zusammenhang bestanden habe. Die zur Begründung seines "besonderen Verschuldens" herangezogene Feststellung des Berufungsgerichtes stehe somit im Widerspruch zum Akteninhalt. Mit diesen Ausführungen zeigt der Kläger zwar keine Aktenwidrigkeit auf, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO), er macht damit aber - ebenso wie in seiner Rechtsrüge - dem Berufungsgericht zum Vorwurf, das ihm angelastete Verhalten zu Unrecht als Mitverschulden berücksichtigt zu haben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß sich die Prüfung des Mitverschuldens auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken hat, die der Beklagte eingewendet hat (SZ 37/151; ZVR 1973/1; ZVR 1981/45; ZVR 1985/32 uva.), den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Verschulden des Klägers trifft und sich ergebende Unklarheiten im Sachverhalt hinsichtlich des Mitverschuldens des Klägers zu Lasten des Beklagten gehen (ZVR 1976/194; ZVR 1979/58; ZVR 1982/16 und 159; ZVR 1981/84; ZVR 1985/32 ua.). Im vorliegenden Fall stützten die Beklagten den Mitverschuldenseinwand zusammenfassend auf den Vorwurf, der Kläger habe sich dem Erstbeklagten in Kenntnis dessen Alkoholisierung anvertraut und ihn dabei gleichzeitig durch die Aufforderung, das Gaspedal durchzutreten und den Hinweis, die folgende Kurve (nachmalige Unfallskurve) könne sicherlich mit 90 km/h durchfahren werden, zur Einhaltung einer absolut überhöhten Geschwindigkeit animiert. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens konnte weder der Kläger noch Emilia S***, die überhaupt keinen Alkohol konsumiert hatte, eine Alkoholisierung des Erstbeklagten erkennen. Davon, daß sich der Kläger in Kenntnis der Alkoholisierung des Erstbeklagten diesem anvertraut hätte, kann somit keine Rede sein. Hinsichtlich des Verhaltens des Klägers bei der Unfallsfahrt wurde von den Vorinstanzen festgestellt, daß der Kläger - nachdem S*** von der Fahrqualität dieses Wagens geschwärmt hatte - dem Erstbeklagten "offerierte, den Wagen bei einer Probefahrt auszuprobieren", und der Erstbeklagte dieser "Einladung" Folge leistete, weil er noch nie mit einem PKW mit Automatikgetriebe gefahren war. Nachdem der Erstbeklagte losgefahren war und der Kläger ihm den "kick-down" erklären wollte, beschleunigte der PKW nach Durchführung des "kick-down" durch den Erstbeklagten stark, wobei der Erstbeklagte kein Gefühl mehr zur Fahrgeschwindigkeit hatte und dann in der Kurve mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Darüber hinaus wurde ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger den Erstbeklagten damals "keinesfalls aufforderte, eine hohe Geschwindigkeit zu fahren", sondern nur wollte, daß der Erstbeklagte den "kick-down" ausprobiere. Von diesen Feststellungen ausgehend, zeigt sich, daß den Beklagten der Beweis auch dafür nicht gelungen ist, daß der Kläger den Erstbeklagten bei dieser Fahrt durch besondere Ratschläge, Hinweise und Erklärungen zu einem Fahren mit absolut überhöhter Geschwindigkeit animiert hätte. Dem Revisionswerber ist daher beizupflichten, daß das Berufungsgericht ihm zu Unrecht die "Veranlassung des Erstbeklagten zu einem riskanten Fahrmanöver" als Mitverschulden angelastet hat. Da das Gericht zweiter Instanz somit die Prüfung des Mitverschuldens des Klägers nicht auf jene tatsächlichen Umstände beschränkt hat, die der Beklagte eingewendet hat, erweist sich die Revision des Klägers in Ansehung des Umfanges der Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen dem Grunde nach als berechtigt, zumal die Ablehnung einer Mithaftung des Klägers für die Unfallsfolgen, weil er sich in Kenntnis der Alkoholisierung des Erstbeklagten einer Fahrt mit ihm anvertraut habe, durch die Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft wird.

Der Revision des Klägers kommt jedoch in Ansehung der Abweisung seines Begehrens auf Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung keine Berechtigung zu. Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, daß ein Ersatz nach § 1326 ABGB als Entschädigung für die Möglichkeit der Beeinträchtigung des besseren Fortkommens infolge der Verunstaltung gegeben wird und der Abgeltung der objektiven Chance eines besseren Fortkommens dient (vgl. ZVR 1975/45; ZVR 1982/114 uva.). Ist der Verletzte - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - nicht wegen einer Verunstaltung an sich, sondern wegen der Verletzungsfolgen und der damit verbundenen Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit gehindert, eine bessere Stellung zu erreichen oder überhaupt seinen Beruf auszuüben, so besteht kein Anspruch nach § 1326 ABGB, wohl aber nach § 1325 ABGB wegen Verdienstentganges für die Zukunft (ZVR 1984/236 und 322 uva.). Die Abweisung des auf § 1326 ABGB gestützten Leistungsteilbegehrens durch das Berufungsgericht erfolgte daher frei von Rechtsirrtum.

Die Beklagten machen in ihrer Revision dem Berufungsgericht lediglich zum Vorwurf, es habe im Hinblick auf das angenommene Mitverschulden des Klägers infolge Mißachtung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers den Verdienstentgang des Klägers unrichtig berechnet und ihm für Verdienstentgang 64.033,13 S samt Anhang zu viel zugesprochen. Da das Berufungsgericht aber zu Unrecht von einem Mitverschulden des Klägers ausgegangen ist, erweist sich die Revision der Beklagten als unberechtigt.

Es konnte daher der Revision der Beklagten kein Erfolg beschieden sein. Hingegen mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers ausgehend vom alleinigen Verschulden des Erstbeklagten sowie des Mangels der Berechtigung des Begehrens des Klägers auf Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB abgeändert werden. Der Kläger hat somit Anspruch auf ein Schmerzengeld im unbekämpften Ausmaß von 225.000 S, sowie auf Ersatz seines Kleiderschadens in der Höhe von 3.000 S. Für Verdienstentgang gebühren ihm 45.539,64 S (für 1980) und 82.526,62 S (für 1981 und 1982), sodaß ihm insgesamt ein Ersatz von 356.066,26 S zusteht. Da der Kläger bereits eine Teilleistung von 100.000 S erhalten hat, sind die Beklagten noch schuldig, ihm 256.066,26 S s.A. zu bezahlen. Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf § 43 Abs. 1 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da der Kläger in allen Instanzen mit rund 75 % obsiegt hat, gebührt ihm der Ersatz der Hälfte der ihm erwachsenen Kosten.

Anmerkung

E07820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00075.85.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19860227_OGH0002_0080OB00075_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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