Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofss Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. P*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Ernst Stolz und Dr. Sepp Manhart, RAe in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1) B***** m.b.H. & Co. KG, ***** und 2) B***** m.b.H., ebendort, beide vertreten durch Dr. Ernst Hagen und Dr. Günther Hagen, RAe in Dornbirn, wegen S 32.457,40 s.A. und Feststellung (S 30.000.-) Revisionsstreitwert S 62.457,40, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. Oktober 1985, GZ 2 R 190/85-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23. April 1985, GZ 9 Cg 4756/84-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.737,09 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 339,74, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin wurde am 12. 2. 1984 gegen 10 Uhr im Einstiegsbereich des Selbstbedienungsschleppliftes H***** durch einen Schleppliftbügel im Bereich des Mundes verletzt. Dieser Schlepplift wird von der Erstbeklagten betrieben; die Zweitbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Unfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 32.457,40 s.A. (Zahnbehandlungskosten, Schmerzengeld); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall gerichtetes Feststellungsbegehren. Die Höhe des Leistungsbegehrens der Klägerin ist nicht mehr strittig; auch ihr Feststellungsinteresse ist unbestritten. Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß sie im Besitz einer gültigen Liftkarte gewesen sei. Im Einstiegsbereich des Schleppliftes habe ein starkes Gedränge geherrscht und die Klägerin habe infolge einer Behinderung durch einen anderen Schifahrer den Schleppliftbügel wieder auslassen müssen. In der Folge sei sie vom nächsten herankommenden Bügel im Mundbereich getroffen worden. Der beim Lift tätige Angestellte der Beklagten, für den diese nach § 1313a ABGB hafteten, habe es einerseits unterlassen, die erforderliche Ordnung im Einstiegsbereich herzustellen und andererseits auch nicht den Lift abgestellt, als die Klägerin sich in Schwierigkeiten befunden habe. Die Beklagten hafteten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Beförderungsvertrag, wegen Nichtbeachtung der Betriebsvorschrift (Verletzung eines Schutzgesetzes) und nach den Bestimmungen des EKHG.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß ihren Angestellten kein Verschulden am Unfall treffe. Der Unfall sei ausschließlich auf die Ungeschicklichkeit und Unaufmerksamkeit der Klägerin zurückzuführen. Für die Beklagten und ihre Angestellten habe es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt. Bei einem Selbstbedienungsschlepplift bedürfe es keiner Unterstützung des Benützers beim Einstiegsvorgang. Die Klägerin sei auf Grund ihres Alters und ihres schifahrerischen Könnens durchaus befähigt gewesen, den Lift zu benützen.
Das Erstgericht gab (abgesehen von der Abweisung eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens) dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Am 12. 2. 1984 gegen 10 Uhr wollte die Klägerin als Besitzerin einer für diese Anlage gültigen Liftkarte den H*****lift benützen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich im Bereich der Talstation dieser Liftanlage außergewöhnlich viele Schifahrer, die mit dem Lift hochfahren wollten. Unmittelbar vor der Einsteigestelle, wo die Abplankung des Zuganges sich verengt, wie auch unmittelbar im Bereich der Einsteigestelle ergab sich ein Gedränge der wartenden Schifahrer, unter denen sich auch die Klägerin befand. Während die Klägerin sich mit ihrer Freundin auf den Einsteigeplatz hinstellte, wurde sie durch einen hinter ihr befindlichen Schifahrer am Einsteigen gehindert, weil dieser auf ihren Schiern stand. Die Klägerin und ihre Freundin mußten daher den für sie bestimmten Liftbügel wieder loslassen. Dabei rutschte die Klägerin mit ihren Schiern ca. 1 m über den Einsteigeplatz hinaus nach vorne. Die Klägerin wollte deshalb wieder auf den Einsteigeplatz zurückrutschen. Dabei hatte sie ihr Gesicht nach rückwärts gewandt, um den nächsten Bügel in die Hand zu bekommen. Die Freundin der Klägerin, die diesen Bügel bereits gefaßt hatte, ließ ihn aber wieder los, als sie bemerkte, daß die Klägerin noch nicht ganz auf ihren Einsteigeplatz zurückgerutscht war. Weil die Freundin der Klägerin diesen Liftbügel wieder ausließ, wurde dieser hochgeschleudert und traf dabei die Klägerin im Bereich des Mundes.
Die Klägerin, die eine Körpergröße von etwa 1,75 m hat, fährt seit etwa 8 Jahren Schi, ist eine gute Schifahrerin und war im Zeitpunkt des Unfalles mit Schleppliftanlagen und auch Selbstbedienungsschleppliftanlagen vertraut. Sie war im Unfallszeitpunkt auch hinsichtlich der Benützung des hier in Frage stehenden Schleppliftes nicht behindert.
Im Bereich der Einsteigestelle war im Unfallszeitpunkt kein Beobachtungsposten der Beklagten eingesetzt. Zu dieser Zeit war nur der Angestellte der Beklagten A***** im Kartenkontrollhäuschen tätig. Seine Aufgabe bestand darin, die Kontrolle der Tageskarten und Schipässe und die Entwertung der Punktekarten vorzunehmen. Dieses Kartenkontrollhäuschen befindet sich ca. 25 m vom Einstiegsplatz des Liftes entfernt.
Der H*****lift wird seit dem Jahr 1976 als Selbstbedienungsschlepplift geführt. Mit Bescheid der BH Bregenz vom 1. 12. 1976 wurden verschiedene Auflagen erteilt, unter anderem die, daß in den Stationen das Bedienungpersonal neben der Hilfe beim Ein- und Aussteigen, soweit dies möglich ist, die Strecke, den Zustand der Schleppelemente und der Klemmen sowie das freie Spiel des Spanngewichtes zu beobachten hat, wobei die Bediensteten den ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz während des Betriebes nicht verlassen dürfen, daß bei Gefahr im Verzug die Anlage sofort stillzusetzen ist und bei den Ein- und Aussteigestellen dafür Vorsorge zu treffen ist, daß der Zu- und Abgang der Schleppliftbenützer in geordneter und sicherer Weise erfolgen kann.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Beklagten als Betriebsunternehmer des Schleppliftes nach den Bestimmungen des EKHG für die Folgen des Unfalles der Klägerin zu haften hätten. Es vertrat dabei die Ansicht, daß die Freundin der Klägerin, die den Liftbügel ausließ, von dem die Klägerin getroffen wurde, im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG als beim Betrieb tätig anzusehen sei, weil eine Haftungsbefreiung wegen des Umstandes, daß die Beklagte die Fahrgäste selbst agieren lasse, nicht einzusehen sei.
Dieses Urteil wurde in seinem klagsstattgebenden Teil und im Kostenpunkt von den Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel in der Hauptsache keine Folge; es änderte nur die Kostenentscheidung des Erstgerichtes ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000.-, nicht aber S 300.000.- übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, bei der Beurteilung der Haftung der Beklagten sei, ausgehend von der unbekämpften Feststellung, daß die Klägerin den Lift mit einer gültigen Liftkarte benützen habe wollen, zunächst auf den zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Beförderungsvertrag Bedacht zu nehmen. Der Abschluß eines solchen Beförderungsvertrages erzeuge neben der Pflicht zur Einhaltung der Betriebsvorschriften eine Reihe von Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Dazu gehöre insbesondere die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß die zu befördernden Personen die Liftanlage gefahrlos benützen können. Der Betreiber der Liftanlage werde dabei von seiner Haftung nur befreit, wenn er beweise, daß er die ihm obliegenden Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllt habe und daß auch seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last falle.
Die Beklagten hätten entgegen Punkt 5.04 der Betriebsvorschrift bei der Einsteigestelle keinen Beobachtungsposten eingesetzt, der neben der Beobachtung der Strecke Hilfe beim Einsteigen zu leisten gehabt hätte. Gerade im Hinblick darauf, daß zur Unfallszeit unverhältnismäßig viele Schifahrer beim Lift angestanden seien und sich dabei auch ein Gedränge bei der Einsteigestelle ergeben habe, wäre die Beklagte auf Grund der Betriebsvorschrift, die als Schutznorm anzusehen sei, aber auch auf Grund der ihr aus dem Beförderungsvertrag allgemein auferlegten Schutz- und Sorgfaltspflichten verhalten gewesen, einen Beobachtungsposten bei der Einsteigestelle zu postieren. Diese Hilfsperson hätte einerseits die Möglichkeit gehabt, das Gedrände der Schifahrer bei der Einsteigestelle zu unterbinden. Andererseits hätte ein Beobachtungsposten der Beklagten auch wahrnehmen müssen, daß der Klägerin zufolge der Behinderung durch einen anderen Schifahrer der erste Einsteigeversuch mißlang und sie dabei ca. einen Meter über den Einsteigeplatz nach vorne rutschte. Dies hätte ihn zu einer Hilfeleistung im Sinne des Punktes 5.04 der Betriebsvorschrift veranlassen müssen, sei es durch ein Abstellen (oder auch Verlangsamen) des Liftes oder durch Hilfestellung beim Ausziehen des Bügels, was auch bei einem Selbstbedienungslift nicht verboten sei.
Aus diesen Gründen sei der Beklagten der Beweis, daß sie die ihr obliegenden Pflichten mit aller Sorgfalt wahrgenommen habe und ihr kein Verschulden zur Last falle, nicht gelungen. Sie hätte gemäß § 1298 ABGB beweisen müssen, daß die Verletzung der Klägerin auch dann eingetreten wäre, wenn ein Bedienungsposten bei der Einsteigestelle vorhanden gewesen wäre. Dieser Beweis sei von der Beklagten nicht erbracht worden.
Selbst wenn man aber eine Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes verneinen wollte, wäre für sie nichts gewonnen, weil sie als Betriebsunternehmer nach den Vorschriften des EKHG hafte und ein Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht erbracht worden sei. Die Freundin der Beklagten sei im Zeitpunkt des Ausziehens des Liftbügels im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG als „beim Betrieb tätig“ anzusehen, weil nicht einzusehen sei, warum der Betreiber eines Selbstbedienungsschleppliftes, der sich den Einsatz von Personal dabei erspare und die Fahrgäste selbst agieren lasse, von der Haftung befreit werden solle. Die Vorschrift des § 3 Z 3 EKHG finde nur auf Dienstnehmer des Betriebsunternehmers Anwendung.
Seinen Ausspruch über die Zulassung der Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß eine Rechtsprechung des OGH zu der Frage, ob der Benützer eines Selbstbedienungsschleppliftes beim Ausziehen des Bügels als „beim Betrieb tätig“ anzusehen sei, fehle, der Lösung dieser Frage des materiellen Rechtes aber für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen es aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 508a Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Abs. 1 Z 3 ZPO betrifft die Lösung der Tatfrage; eine Aktenwidrigkeit kommt daher im Rahmen des § 503 Abs. 2 ZPO als Revisionsgrund nicht in Betracht, weil diese Gesetzesstelle die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage voraussetzt (5 Ob 590/84; 8 Ob 17/85 ua.). Auf die Ausführungen der Revision zur behaupteten Aktenwidrigkeit ist daher nicht weiter einzugehen.
Gemäß § 503 Abs. 2 ZPO ist eine Revision im Zulassungsbereich nur zulässig, wenn aufgezeigt wird, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt.
Dies trifft hier nicht zu.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen benützte die Klägerin den Selbstbedienungsschlepplift der Erstbeklagten auf Grund eines mit dieser durch Lösung einer Liftkarte geschlossenen Beförderungsvertrages. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein derartiger Beförderungsvertrag die vertragliche Nebenverpflichtung enthält, das körperliche Wohl des Beförderten nicht zu verletzen und dafür Sorge zu tragen, daß sich die Beförderungsanlage in einem für die Beförderung sicheren und gefahrlosen Zustand befindet. Daraus ergab sich für die Erstbeklagte nicht nur die vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Betriebsvorschrift, sondern auch ihre ganz allgemeine Verpflichtung, die Klägerin so zu befördern, daß sie nach Möglichkeit keinen Schaden erleidet. Für ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen hat dabei die Erstbeklagte im Sinne des § 1313a ABGB einzustehen (ZVR 1974/92; 8 Ob 155/74; EvBl. 1976/107; 8 Ob 29/80; 8 Ob 159/81 ua.).
Die Erstbeklagte hätte unter den gegebenen Umständen nach § 1298 ABGB beweisen müssen, daß sie alle ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten erfüllt habe und auch dem von ihr herangezogenen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last falle (SZ 28/87; ZVR 1974/54; EvBl. 1976/107; 8 Ob 29/80; 8 Ob 35/81; 8 Ob 159/81 ua.). Das Berufungsgericht hat durchaus zutreffend erkannt, daß ihr ein derartiger Beweis unter den festgestellten Umständen nicht gelungen ist.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war bei der Talstation keine Person postiert, die bei der Einsteigestelle Vorsorge getroffen hätte, daß der Zugang der Schleppliftbenützer in geordneter und sicherer Weise erfolgte (Punkt 5.12 der Betriebsvorschrift), die den Liftbenützern im Sinne des Punktes 5.04 der Betriebsvorschrift Hilfe beim Einsteigen gewähren hätte können und die im Sinne des Punktes 5.05 der Betriebsvorschrift bei einer gefährlichen Situation auf der Einsteigestelle die Anlage sofort stillsetzen hätte können. Der zur Unfallszeit in dem ca. 25 m von der Einsteigestelle entfernten Kartenkontrollhäuschen tätige Bedienstete A***** war, wie schon der Umstand zeigt, daß er vom Unfall der Klägerin überhaupt nichts bemerkte, zur Erfüllung dieser Funktionen keinesfalls in der Lage; im übrigen bestand seine Aufgabe nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur in der Kartenkontrolle.
Der in der Revision vertretenen Meinung, daß auch dann, wenn ein Bediensteter der Erstbeklagten entsprechend der Betriebsvorschrift unmittelbar im Bereich der Einsteigestelle tätig gewesen wäre, der Unfall eingetreten wäre, weil für diesen erst nach Auslassen des Bügels durch die Freundin der Klägerin eine Gefahr erkennbar gewesen wäre, er dann aber gegen die Verletzung der Klägerin nichts mehr unternehmen hätte können, kann keinesfalls beigepflichtet werden. Denn eine gefährliche Situation für die Klägerin ergab sich bereits dadurch, daß sie den ersten Bügel loslassen mußte, von diesem ein Stück nach vorne gezogen wurde und dann versuchte, zur Einsteigestelle (wo ihre Freundin noch immer stand) zurückzurutschen. Denn in dieser Situation war die Klägerin keinesfalls zur ordnungsgemäßen Annahme des nächsten herankommenden Bügels bereit und es bestand für sie für jeden Außenstehenden erkennbar die Gefahr, vom nächsten herankommenden Bügel getroffen zu werden, zumal ihre Freundin in der Einsteigestelle stand und diese, wenn es ihr nicht gelang, dem nächsten Bügel etwa durch eine Bewegung zur Seite auszuweichen, diesen Bügel wegstoßen mußte, um nicht selbst von ihm getroffen zu werden. Bereits in dieser für die Klägerin gefährlichen Situation hätte im Sinne des Punktes 5.05 der Betriebsvorschrift die Anlage sofort stillgesetzt werden müssen. Wenn sich die Erstbeklagte selbst zur Erfüllung ihrer diesbezüglich aus dem Beförderungsvertrag erfließenden Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin außerstandesetzte, da sie entgegen den Bestimmungen der Betriebsvorschrift keinen Bediensteten im unmittelbaren Bereich der Einsteigestelle postierte, kann keine Rede davon sein, daß ihr im Sinne des § 1298 ABGB der Beweis gelungen wäre, daß sie alle ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten erfüllt hätte. Dies hat das Berufungsgericht durchaus zutreffend erkannt. In diesem Zusammenhang wird in der Revision der Beklagten die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt, nicht aufgezeigt.
Das Berufungsgericht ist damit zutreffend davon ausgegangen, daß die Erstbeklagte der Klägerin für die Unfallsfolgen wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem mit ihr geschlossenen Beförderungsvertrag haftet.
Gegen die Mithaftung der Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand als Komplementärin der Erstbeklagten wird in der Revision nichts ausgeführt.
Die Lösung der Rechtsfrage, wegen welcher die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde, nämlich der Frage, ob die Freundin der Klägerin, die den Bügel ausließ, der dann die Klägerin verletzte, im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG als beim Betrieb des Schleppliftes tätig anzusehen ist, ist unter diesen Umständen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung unerheblich.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO war daher die vorliegende Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Gemäß den §§ 41, 50 ZPO haben die Beklagten der Klägerin die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, in der der vorliegende Zurückweisungsgrund geltend gemacht wurde, zu ersetzen.
Textnummer
E130944European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00083.850.0227.000Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021