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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GEG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Jänner 2005, Zl. Jv 4374-33/04, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Am 6. Mai 2003 brachte der Beschwerdeführer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Protokollarklage ein, in der er Ansprüche wegen ungerechtfertigter Entlassung in der Höhe von EUR 8.633,10 geltend machte. Die Verfahrenshilfe wurde ihm hinsichtlich dieses Verfahrens nicht bewilligt.
Mit Zahlungsauftrag vom 24. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer für die Klage eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 551,-- samt Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge gegeben und in der Begründung unter anderem ausgeführt, dass ein gleichzeitig gestelltes Stundungs- und Ratenansuchen an den dafür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien weitergeleitet worden ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei der Beschwerdeführer die geltend gemachten Beschwerdepunkte wie folgt formuliert:
"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten
auf Unterlassung eines gesetzwidrigen Eingriffs, konkret auf Unterlassung der gesetzwidrigen Vorschreibung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG sowie der Einhebung dieses gesetzwidrig festgestellten Betrages gemäß § 6 Abs. 1 GEG;
auf Stundung des vorgeschriebenen Gebühren Betrages in Höhe von EUR 558,-- gemäß § 9 Abs. 1 GEG sowie auf Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG;
auf Erlassung einer gesetzmäßigen Entscheidung iSd § 64 Abs 1 Z 1a ZPO
auf Anleitungs- und Belehrungspflicht gemäß § 435 ZPO sowie auf Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des
rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere auf Parteiengehör gemäß § 7 GEG
verletzt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger hg. Judikatur ist die von § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 und die dort - insbesondere auch in FN 20 - angeführte hg. Judikatur).
Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen (Steiner a.a.0. mwN in FN 23).
Ein bloßes Gesetzeszitat allein genügt zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht (Steiner a.a.0. 70 mwN in FN 69).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der Beschwerde nur ein bestimmt bezeichneter, von dem Beschwerdeführer als verletzt erachtetes Recht zu entnehmen, und zwar das Recht auf Stundung bzw. Nachlass der Gerichtsgebühren.
In diesem Recht wurde der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt, weil die belangte Behörde nicht darüber, sondern nur über die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Pauschalgebühr, abgesprochen hat.
Die übrigen Beschwerdepunkte sind allgemein umschrieben und können demnach kein subjektives Recht des Beschwerdeführers, in dem er verletzt sein könnte, mit der erforderlichen Bestimmtheit bezeichnen.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 30. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160140.X00Im RIS seit
22.08.2005