Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann G*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 8.November 1985, GZ 10 Vr 1837/85-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut, und des Verteidigers Dr. Hauser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Jänner 1937 geborene Hilfsarbeiter Johann G*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er von Mitte 1982 bis Mitte Juni 1985 in St. Peter (Gemeinde Radenthein) wiederholt, mindestens jedoch dreimal mit seiner am 14.Oktober 1971 geborenen, sohin unmündigen leiblichen Tochter Evelyn G*** den außerehelichen Beischlaf vollzogen und diese dazu verführt hat. Die gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11. Februar 1986, GZ 10 Os 159/85-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war daher nur mehr über seine Berufung zu entscheiden.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 206 Abs. 1 StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die mehrfache Begehung der Tat innerhalb eines längeren Zeitraumes sowie das (tateinheitliche) Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend; mildernd hingegen war die Unbescholtenheit des Angeklagten und sein teilweises Geständnis.
Rechtliche Beurteilung
Der auf eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe gerichteten Berufung kommt keine Berechtigung zu. Der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten in Verbindung mit dem Umstand, daß die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, wurde durch den Hinweis des Erstgerichtes auf die "Unbescholtenheit" - wenngleich diese für sich allein den Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB noch nicht herstellen würde (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 34 RN 6) - vorliegend im Ergebnis ohnedies zutreffend und der Sache nach auch ausreichend berücksichtigt. Auch das zwar reumütige (vgl. S 69 und 75), die Intensität der Unzuchtshandlungen allerdings erheblich abschwächende (Teil-)Geständnis (S 81), fand gebührende Beachtung. Weitere Milderungsgründe wurden vom Berufungswerber nicht ins Treffen geführt und können auch den Akten nicht entnommen werden. Ein Vergleich mit der in einem anderen Straffall ausgesprochenen Sanktion ist grundsätzlich unzulässig, da ausschließliches Kriterium für die Bemessung der Strafe nur die individuelle Täterschuld in bezug auf eine konkrete Tat sein kann (§ 32 StGB). Im Hinblick auf den schweren Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten des Angeklagten, die zu einer länger dauernden schweren psychischen Belastung der zu den Tatzeiten noch unmündigen, im Pubertätsalter stehenden Evelyn G*** führten (vgl. insb. Beilage 1 zur Anzeige ON 3 sowie S 25, 50 und insb. 53 des Aktes), deren Folgen für ihr weiteres Leben derzeit - auch unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer (tatkausalen) längeren psychosomatischen Behandlung (S 51) - noch gar nicht absehbar sind, erscheint die verhängte Freiheitsstrafe keineswegs überhöht. Unter Bedacht auf die vom Schöffengericht im übrigen zutreffend angeführten Erschwerungsgründe sowie unter angemessener Berücksichtigung von Präventionserfordernissen (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 32 RN 9 und 10) fand der Oberste Gerichtshof insgesamt keinen Anlaß zu einer Reduktion des vom Schöffengericht gefundenen Strafmaßes. Die vom Berufungswerber aufgezeigte, zwischenzeitlich erfolgte Scheidung seiner Ehe vermag im Hinblick auf die Tatwiederholung im übrigen eine angemessene Berücksichtigung auch spezialpräventiver Belange keineswegs auszuschließen. Damit scheidet aber die weiters begehrte Gewährung bedingter Strafnachsicht schon von Gesetzes wegen aus. Sohin war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E07680European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00159.85.0304.000Dokumentnummer
JJT_19860304_OGH0002_0100OS00159_8500000_000