TE OGH 1986/3/5 3Ob513/86

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Veröffentlicht am 05.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Adolf H***, Schweißfachingenieur, 6060 Gnadenwald Nr.95, vertreten durch Dr. Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Hall i.T., gegen die Antragsgegnerin Edeltraud H***, Sekretärin, 6060 Hall i.T., Riedau Nr.11, vertreten durch Dr. Rainer Plankensteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19.November 1985, GZ 1b R 147/85-77, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall i.T. vom 30.April 1985, GZ F 1/82-73, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Die Antragsgegnerin, welche je zur ideellen Hälfte Eigentümerin der Liegenschaften EZ 1.220 II KG Hall und EZ 112 II KG Gnadenwald bleibt, wird zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 700.000,-- an den Antragsteller binnen drei Monaten verpflichtet."

Der Antragsteller ist verpflichtet, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen zu ihren Verfahrenskosten in allen drei Instanzen einen Kostenbeitrag von S 120.000,-- zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die im Jahr 1960 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 27. Oktober 1981 geschieden. Am 11.Jänner 1982 stellte der Antragsteller den Antrag, das eheliche Gebrauchsvermögen dahin aufzuteilen, daß der Antragsgegnerin das Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ 1.220 II KG Hall verbleibe, sie aber das Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ 112 II KG Gnadenwald dem Antragsteller übertragen müsse - sein ursprünglich auch Fahrnisse betreffender Antrag wurde insoweit zurückgezogen (ON 42) - und ihm weiters eine Ausgleichszahlung von mindestens S 500.000,-- leisten müsse.

Der Antragsteller vertrat den Standpunkt, daß das eheliche Gebrauchsvermögen überwiegend von ihm geschaffen und finanziert worden sei. Daß er die früher in seinem Eigentum stehenden Hälfteanteile beider Liegenschaften im Jahr 1980 an eine Antonia S*** verkauft habe, könne nicht berücksichtigt werden, weil der gesamte Verkaufserlös für die Abdeckung von Verbindlichkeiten verwendet worden sei, die zur Schaffung des beiderseitigen Liegenschaftsvermögens entstanden seien.

Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages. Sie verwies auf ihre eigenen Beiträge, die unter anderem auch darin bestanden hätten, daß sie immer berufstätig gewesen sei, trotzdem den Haushalt versorgt und die Kinder betreut habe und vom Antragsteller für ihren Unterhalt und den Unterhalt der beiden ehelichen Kinder keinen Unterhaltsbeitrag erhalten habe. Den Verkauf der Liegenschaftshälften an Antonio S*** bezeichnete sie als Scheingeschäft. Die Teilung sei daher von den Eheleuten schon während aufrechter Ehe dadurch gerecht vorgenommen worden, daß jeder an beiden Liegenschaften Hälfteeigentümer werden sollte, wobei es zu bleiben habe.

In der Tagsatzung vom 30.November 1983 änderte der Antragsteller seinen Antrag unter Hinweis auf ein allerdings nicht ganz klares Vergleichsanbot der Antragsgegnerin und auf die diesbezügliche Bereitschaft der Antonia S*** dahin ab, daß die Antragsgegnerin Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in Hall und des unverbauten Teiles der Liegenschaft in Gnadendwald bleiben solle und nur den verbauten Teil der Liegenschaft in Gnadenwald an den Antragsteller übereignen müsse, wobei sie dann den ihr verbleibenden unverbauten Teil gegen den im Eigentum der Antonia S*** stehenden Hälfteanteil der Liegenschaft in Hall offenbar ohne Ausgleichszahlung der Antonia S*** vertauschen sollte, sodaß im Endeffekt die Antragsgegnerin Alleineigentümerin nur mehr der Liegenschaft in Hall würde und die gesamte Liegenschaft in Gnadenwald ins Eigentum des Antragstellers und der Antonia S*** käme (in diesem Sinn dürfte das nicht sehr präzise Vorbringen AS 216 gemeint sein).

Die Antragsgegnerin sprach sich gegen diese Lösung aus. Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Antrag des Antragstellers ab.

Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:

Der Erwerb der Liegenschaft EZ 1.220 II KG Hall erfolgte vor der Eheschließung durch die Antragsgegnerin; die Errichtung des Hauses Riedau Nr.11 wurde von beiden Eheleuten durch ungeführ je gleich hohe finanzielle Beiträge schon vor ihrer Eheschließung finanziert. Dieses Haus diente bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Februar 1977 als Ehewohnung, seither wohnt dort nur mehr die Antragsgegnerin mit den beiden ehelichen Kindern. Der Wert dieser Liegenschaft betrug im Februar 1977 S 1,553.942,--, im Oktober 1980 S 1,998.231,--. Diese Liegenschaft steht je zur ideellen Hälfte im Eigentum der Antragsgegnerin und der Antonia S***, der der Antragsteller seinen Hälfteanteil im Jahr 1980 verkaufte. Die Liegenschaft EZ 112 II KG Gnadenwald mit dem Haus Gnadenwald Nr.95 wurde während der Ehe erworben. Beide Teile leisteten finanzielle Beiträge, der Antragsteller überdies erhebliche Arbeitsleistungen und die Antragsgegnerin Beiträge auch durch Versorgung des Haushaltes und Betreuung der Kinder sowie dadurch, daß sie den Unterhalt der gesamten Familie aus ihrem durch Berufstätigkeit erzielten Einkommen bestritt. Das Einkommen beider Teile betrug immer im Durchschnitt gesehen je etwa S 10.000,-- monatlich.

Der Hausbau erfolgte in den Jahren 1968 bis 1973, dann kam es zu einem praktischen Stillstand in den Jahren 1973 bis 1975. 1976 und 1977 wurde das Haus schließlich fertiggestellt. Heute wird dieses Haus vom Antragsteller und Antonia S*** benützt, den Eltern des Antragstellers steht ein Fruchtgenußrecht an einem Teil des Hauses zu. Die Liegenschaft steht ebenfalls im Hälfteeigentum der Antragsgegnerin und der Antonia S***, die ihren Hälfteanteil im Jahr 1980 (Kaufvertrag vom 28.Juli 1980) vom Antragsteller erwarb.

Im einzelnen ist folgende Finanzierung erwiesen:

Zum Grundkauf steuerte die Antragsgegnerin S 85.660,-- bei, der Antragsteller S 4.900,--. An Mieteinnahmen in den Jahren 1976 bis 1980 gingen insgesamt S 550.600,-- (davon der Großteil nach Feber 1977) ein, die ausschließlich für den Hausbau verwendet wurden. Der Antragsteller nahm in den Jahren 1970 bis 1973 bei verschiedenen Personen Darlehen von zusammen S 175.000,-- auf, weitere S 850.000,-- im Jahr 1977 von seinen Eltern (wobei ein genauer Zeitpunkt nicht festgestellt werden konnte), S 400.000,-- bei der R*** Wattens im Jahr 1976, S 100.000,-- bei der R*** München im Jahr 1977 und S 100.000,-- bei der

R*** Innsbruck im Jahr 1975. S 250.000,-- steuerte er aus dem im Jahr 1976 erfolgten Verkauf einer ererbten Liegenschaft bei. Beide Ehegatten hatten weiters einen Bausparvertrag über S 400.000,-- und S 180.000,-- abgeschlossen, welche Beträge ebenfalls zum Hausbau verwendet wurden.

Der Verkehrswert der Liegenschaft in Gnadenwald betrug im Februar 1977 S 3,916.660,--, im Oktober 1980 S 4,842.461,-- und im Frühjahr 1985 S 4,993.741,--.

Am 28.Juli 1980 verkaufte der Antragsteller seine beiden Liegenschaftshäflten um den Betrag von S 2,308.358,65 an Antonia S***. Mit dem Verkaufserlös wurden offene Darlehensverbindlichkeiten des Antragstellers beglichen, nämlich S 598.081,35 aus dem oben erwähnten Kredit von S 400.000,-- der R*** Wattens, S 202.517,68 und S 2.541,06 aus den beiden oberwähnten Bauspardarlehen von S 400.000,-- und S 180.000,--, sowie weitere S 1,510.277,-- die der Antragsteller der S*** Innsbruck schuldete, wobei bei diesem Betrag aber nicht klärbar ist, ob es sich um eine wirkliche Verbindlichkeit handelte, weil der Antragsteller für diesen "Kredit" kurz zuvor ein Sparbuch von 1,5 Mill.S hinterlegt hatte, dessen Herkunft dunkel ist und das der Antragsteller nach der Abstattung des Kredites aus der Kaufsumme wieder zurückerhielt. Offen ist auch, welche Rückzahlungen der Antragsteller hinsichtlich der sonst angeführten Verbindlichkeiten aus dem Verkaufserlös im einzelnen wirklich getätigt hat. Das Erstgericht war im wesentlichen der Auffassung, daß die Antragsgegnerin Hälfteeigentümerin hinsichtlich beider Liegenschaften bleiben solle, ohne eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, vor allem auch, weil die Höhe der Verbindlichkeiten im Februar 1977 (Auflösung der häuslichen Gemeinschaft) nicht feststehe. Beide Teile hätten im übrigen je zur Hälfte zur Schaffung des Vermögens beigetragen und hätten dem schon dadurch Rechnung getragen, daß ohnedies jeder Teil je zur Hälfte Eigentümer der beiden Liegenschaften geworden sei. Daß dann der Antragsteller seine Hälfteanteile nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verkauft habe, müsse außer Betracht bleiben, zumal der Antragsteller nicht den wirklichen Wert der beiden Liegenschaftshälften als Kaufpreis begehrt habe.

Das Gericht zweiter Instanz hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 232 Abs1 erster Satz AußStrG zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz war der Ansicht, daß folgende Feststellungsmängel vorlägen: Der Schuldenstand des Antragstellers müsse durch ergänzende Beweisaufnahmen und durch Befragung der Parteien geklärt werden. Wegen der Amtswegigkeit des Verfahrens müßten insbesondere die Parteien auch zu einem entsprechenden Vorbringen angeleitet werden. Auch auf eine allfällige Änderung in den Eigentumsverhältnissen müsse Bedacht genommen werden (hier geht es darum, daß die Antragsgegnerin möglicherweise ihre Liegenschaftshälfte an EZ 112 II KG Gnadenwald gegen die Liegenschaftshälfte der Antonia S*** in EZ 1.220 KG Hall gegen Aufzahlung von S 1,100.000,-- vertauscht hat). Nähere Aufklärungen seien auch bezüglich des Fruchtgenußrechtes der Eltern des Antragstellers erforderlich. Schließlich müsse der gegenwärtige Wert der beiden Liegenschaften erhoben werden. Soweit sich das Erstgericht hier nur auf das ergänzende Gutachten des Sachverständigen stütze, müsse dieses noch mit den Parteien erörtert werden.

Gegen den Aufhebungsbeschluß wendet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung, in eventu stellt er den Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht verspätet, weil er zwar erst am 30. Dezember 1985 beim Erstgericht einlangte, jedoch schon am 23. Dezember 1985, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben wurde (Postaufgabevermerk der Geschäftsstelle auf der Rechtsmittelschrift Seite 461 d.A).

Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu.

Es trifft zwar zu, daß die vom Gericht zweiter Instanz angeführten Umstände bisher nicht erhoben werden konnten, aber in teilweiser analoger Anwendung des § 273 ZPO ergeben doch schon die von der zweiten Instanz übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ein hinreichend klares Bild über die beiderseitigen Beiträge zur Schaffung des gemeinsamen Vermögens.

Vorausgeschickt sei, daß gemäß § 82 Abs2 EheG die Liegenschaft in Hall in das Verteilungsverfahren einzubeziehen ist, weil es sich um die Ehewohnung handelt, sodaß der Umstand keine Rolle spielt, daß dieses Vermögen beide Ehegatten schon vor ihrer Eheschließung erworben hatten.

Gemäß § 91 Abs1 EheG sind aber auch die beiden Hälfteanteile in die Aufteilung einzubeziehen, die der Antragsteller an Antonia S*** verkauft hat (vgl. EFSlg. 43.795). Auf Grund der vom Erstgericht festgestellten Verkehrswerte waren nämlich die beiden Liegenschaften im Sommer 1980 S 1,998.231,-- (Hall) + S 4,842.461,-- (Gnadenwald) = S 6,840.692,-- wert, sodaß der Antragsteller ca. S 3,400.000,-- und nicht nur etwa S 2,300.000,-- an Verkaufserlös erzielen hätte können. In der Aufteilung ist der Antragsteller zumindest rein rechnerisch daher so zu behandeln, als wäre er noch Eigentümer der beiden Hälfteanteile, denn anstelle der Liegenschaftsanteile steht ihm ja der Verkaufserlös zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Antragsteller zwecks Fertigstellung des Hauses in Gnadenwald erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen ist, die nur ihn allein belasteten und daß er solche Verbindlichkeiten entweder aus dem erwähnten Verkaufserlös tatsächlich abstattete oder aber mit ihnen nach wie vor allein belastet ist, falls er den Verkaufserlös anderweitig verwendet haben sollte, und daß er überdies vom Verkaufserlös auch eine noch offene gemeinsame Restschuld aus den beiden Bauspardarlehen abgedeckt hat. Anders gesagt, es muß berücksichtigt werden, daß der Antragsteller auf diese Weise zur Schaffung des gesamten Liegenschaftsvermögens in Gnadenwald wesentlich mehr beigetragen hat als die Antragsgegnerin. Alles was hingegen der Antragsteller aus seinem Verdienst in den Bau in Gnadenwald investiert hat und alle vom Antragsteller persönlich erbrachten Arbeitsleistungen am Bau sind, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht Sonderleistungen des Antragstellers, sondern diese Beiträge sind beiden Teilen in gleicher Weise gutzubuchen. Der Antragsteller konnte nur deshalb S 10.000,-- monatlich von seinem Verdienst investieren, weil die Antragsgegnerin ihren Verdienst in gleicher Höhe zum Unterhalt der Familie verwendete. Und den Arbeitsleistungen des Antragstellers steht gegenüber, daß die Antragsgegnerin den Haushalt und die Kinder betreute und daneben berufstätig war (§ 83 Abs2 EheG). Auch die Mietzinseinnahmen waren Früchte der im Eigentum beider Streitteile stehenden Liegenschaft und sind daher beiden Teilen in gleicher Weise anzurechnen.

Damit ergibt sich ungefähr folgende Rechnung:

Zum Erwerb der Liegenschaft in Hall samt dem dort stehenden Haus haben die beiden Streitteile nach den getroffenen Feststellungen schon vor der Eheschließung je gleich viel beigetragen. Diese Liegenschaft, auf der keine Verbindlichkeiten hafteten, wurde daher zwischen den Streitteilen schon dadurch gerecht aufgeteilt, daß jeder Hälfteeigentümer war. Die Antragsgegnerin ist dies heute noch, der Antragsteller erhielt anstelle seines Hälfteanteiles den Kaufpreis von Antonia S*** oder muß sich anrechnen lassen, daß er auf einen eventuell erzielbaren höheren Kaufpreis allenfalls in Schenkungsabsicht verzichtet hat.

Bei der Liegenschaft in Gnadenwald steht zunächst fest, daß die Antragsgegnerin zum Erwerb des Grundes um etwa S 80.000,-- mehr beigetragen hat als der Antragsteller.

Für die eigentlichen Baukosten hat jedoch der Antragsteller folgende nur ihm anzurechnenden Mehrleistungen (an nur ihn belastenden Verbindlichkeiten oder nur von ihm stammenden Beiträgen) erbracht:

1. Diverse Darlehen in den Jahren

   1970 - 1973                     S   175.000,--

2. Verkaufserlös einer ererbten

   Liegenschaft (Ende 1976)        S   250.000,--

3. Darlehen der Raiffeisenkasse

   Wattens mit Zinsen angewach-

   sen auf S 598.081,35, gerundet  S   600.000,--

4. Bauspardarlehensrest

   S 202.517,68 + S 2.541,06

   zusammen gerundet               S   205.000,--

5. Darlehen RK München etwa        S   100.000,--

6. Darlehen RK Innsbruck           S   100.000,--

   zusammen                        S 1,430.000,--

                                   ===============

Nach Abzug der vorher erwähnten S 80.000,-- ergibt dies

Mehrleistungen des Antragstellers von etwa S 1,350.000,--.

Der Kredit von etwa 1,5 MioS wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen erst kurz vor dem Verkauf der beiden Liegenschaftshälften an Antonia S*** aufgenommen, konnte daher nicht mehr Leistungen für den weiteren Ausbau des Hauses Gnadenwald betreffen, wenn es sich nicht ohnedies nur um eine reine Manipulation des Antragstellers handeln sollte. Aber auch das Darlehen der Eltern, das diese dem Antragsteller "im Jahr 1977" gewährt haben, kann gleichfalls nicht veranschlagt werden oder allenfalls nur in einem relativ kleinen Teil, weil es ganz oder zum größeren Teil der Zeit nach Februar 1977 zuzurechnen ist, als die eheliche Gemeinschaft schon aufgehoben war und, wie noch zu zeigen ist, nur mehr relativ geringe Bauleistungen zu vollbringen waren. Im Februar 1977 war das Haus in Gnadenwald laut dem Gutachten des Sachverständigen schon zu etwa 94,2 % fertiggestellt. Da die reinen Baukosten per Februar 1977 gerechnet etwa 3,3 MioS betrugen, bedeutet dies, daß nach Februar 1977 nur mehr etwa S 200.000,-- bis S 300.000,-- an Baukosten anfielen, was zusammen etwa Baukosten von 3,5 bis 3,6 MioS ergibt (das sind etwa 80 % der für die Baupreise per Oktober 1980 mit etwa 4,3 MioS ermittelten Gesamtbaukosten; siehe zu allen diesen Ansätzen das von beiden Vorinstanzen unwidersprochen den Feststellungen zugrundegelegte Sachverständigengutachten, S 165 des Aktes). Diese S 200.000,-- bis S 300.000,-- konnte aber der Antragsteller zur Gänze schon von den Mietzinseinnahmen nach Februar 1977 bestreiten.

Der Antragsteller hat somit für die eigentlichen Baukosten bis Februar 1977 nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls etwa folgende Beträge aufgewendet (wobei es jetzt nicht um die ihm allein anzurechnenden Beiträge, sondern um die Gesamtbeträge geht):

1. Aus dem Bauspardarlehen             S  580.000,--

2. Aus den div.Darlehen bis 1973       S  175.000,--

3. Mieteinnahmen bis Febraur 1977 etwa S   75.000,--

4. Aus dem Darlehen der RK Wattens     S  400.000,--

5. Aus dem Darlehen der RK München     S  100.000,--

6. Aus dem Darlehen der RK Innsbruck   S  100.000,--

7. Aus dem Grundverkauf                S  250.000,--

8. Von 1968 bis 1976, also durch etwa

   8 Jahre monatlich ca. S 10.000,--

   aus seinem Verdienst, das sind etwa S  960.000,--

   das ergibt zusammen etwa           S 2,640.000,--

Es verbleibt somit nur mehr eine Differenz auf 3,3 MioS (Baukosten, per Februar 1977 berechnet) von rund S 660.000,--. Berücksichtigt man die Eigenleistungen des Antragstellers, die dieser (wohl mit Recht) immer als ganz beträchtlich bezeichnete, und den Umstand, daß ja erheblicher Bauaufwand früher und damit billiger geleistet wurde, dann kann aus dem Darlehen der Eltern "im Jahr 1977" bis Feber 1977 nur mehr ein geringer Teil in Betracht kommen. Eine genaue Ermittlung aller dieser Posten (gestaffelte Kosten je nach Baufortschritt, Wert der Arbeitsleistungen genauer Darlehensteil) wäre nur mit sehr großem Kostenaufwand möglich, sodaß es in analoger Anwendung des § 273 ZPO angebracht erscheint, von den Sonderbeiträgen des Antragstellers aus dem elterlichen Darlehen nur noch einen Betrag von etwa S 50.000,-- bis S 100.000,-- hinzuzurechnen, sodaß die Mehrbeiträge des Antragstellers insgesamt etwa S 1,400.000,-- bis S 1,450.000,-- ausmachen.

Bei den vorstehend dargestellten Umständen entspricht es der Billigkeit, daß beide Liegenschaftshälften im Eigentum der Antragsgegnerin verbleiben, diese aber als Ausgleichszahlung gemäß § 94 Abs1 EheG dem Antragsteller etwa die Hälfte seiner alleinigen Mehrleistungen, nämlich abgerundet S 700.000,--, zu bezahlen hat. Diese grundsätzliche Art der Aufteilung zeichnete auch das Gericht zweiter Instanz als praktisch allein in Betracht kommende Lösung vor, wogegen sich der Antragsteller gar nicht mehr mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzte, zumal ja in wirtschaftlicher Hinsicht dies einigermaßen seinem Ergänzungs- oder Ersatzvorschlag für die Teilung entspricht. Die Antragstellerin wird nämlich bei dieser Lösung gezwungen sein, ihre Liegenschaftshälfte in Gnadenwald gegen die Liegenschaftshälfte der Antonia S*** in Hall zu vertauschen, wobei ihr nach einem bisherigen Vertragsentwurf eine Aufzahlung von 1,1 MioS zufließen würde, sodaß im Endeffekt die Antragsgegnerin Alleineigentümerin der Liegenschaft in Hall wird, was notwendig ist, damit die Wohngrundlage für die Antragsgegnerin und die ehelichen Kinder gesichert ist, und der Antragsteller zwar nicht wie nach seinem Vorschlag Hälfteeigentümer des verbauten Teiles der Liegenschaft in Gnadenwald wird, an dessen Stelle er aber immerhin die Ausgleichszahlung erhält.

Bei dieser Lösung kommt es auf die Klärung der von der zweiten Instanz angeschnittenen Fragen aus folgenden Gründen nicht an:

Weil die Mehrbeiträge des Antragstellers auf andere Weise feststellbar sind, müssen die Verbindlichkeiten zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten nicht mehr eigens ermittelt werden und auch nicht, wieviel von diesen Verbindlichkeiten tatsächlich abgedeckt wurde. Ob die Antragsgegnerin den Tauschvertrag mit Antonia S*** schon abgeschlossen hat oder nicht, spielt auch keine Rolle. Nähere Aufklärungen zum Fruchtgenußrecht der Eltern des Antragstellers sind entbehrlich, weil dieses erst nach Februar 1977 verbüchert wurde und somit ausschließlich zu Lasten des Antragstellers geht. Der gegenwärtige Wert der Liegenschaft muß nicht genau ermittelt werden, auch wenn dieser grundsätzlich bei der Aufteilung maßgebend wäre (JBl1986, 116), weil in diesem Fall fiktiv ohnedies jeder Teil den gleich hohen Wert erhält und durch die Ausgleichszahlung nur die Mehrbeiträge des einen Teils auszugleichen sind, wobei diese Mehrbeiträge im wesentlichen in die verhältnismäßig kurze Zeit vor der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fallen und daher nicht noch einer zusätzlichen Aufwertung bedürfen.

Eine strenge Bindung an den Lösungsvorschlag im Antrag des Antragstellers besteht im Verfahren nach §§ 81ff EheG nicht (SZ 52/145). Und es ist auch aus Anlaß eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz zulässig, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die nötigen Entscheidungsgrundlagen gegeben sind (EFSlg. 39.290).

Der Beschluß der zweiten Instanz war daher dahin abzuändern, daß die Aufteilung in der Weise vorgenommen wird, daß beide Liegenschaftshälften im Eigentum der Antragsgegnerin verbleiben, diese aber eine Ausgleichszahlung von S 700.000,-- an den Antragsteller zu leisten hat. Um der Antragsgegnerin Zeit für die Beschaffung dieses Betrages (wofür vor allem die Realisierung des schon mehrfach erwähnten Tauschvertrages in Betracht kommen wird) zu ermöglichen, wurde eine Frist von 3 Monaten festgelegt. Bei dieser Lösung ist der Antragsteller nur mit etwas weniger als einem Viertel durchgedrungen, nämlich von begehrten etwa 2,5 Millionen (Wert des Hälfteanteiles der Liegenschaft in Gnadenwald) + S 500.000,-- (Ausgleichszahlung) zusammen rund 3 Millionen nur mit dem zugesprochenen Ausgleichszahlungsbetrag von S 700.000,-- und hat daher nach Ansicht des erkennenden Senates der Antragstellerin gemäß § 234 AußStrG an Kosten einen Betrag von S 120.000,-- zu ersetzen, das sind etwa die Hälfte der ihr insgesamt angefallenen Kosten.

Anmerkung

E07746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00513.86.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19860305_OGH0002_0030OB00513_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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