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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des J (auch J) I (auch I) in L, geboren 1974, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den am 13. Mai 2002 verkündeten und am 11. September 2002 ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 221.247/10-II/04/02, betreffend §§ 7, 8 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Jänner 2001, mit dem sein Asylantrag vom 3. Jänner 2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden war, nach Durchführung von Berufungsverhandlungen am 12. Juni 2001 und 13. Mai 2002 ab.
Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides enthält nach Wiedergabe des Spruches und einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges nur folgende Begründung:
"Auf die Verhandlungsschriften samt dort (d.h. in derjenigen vom 13. Mai 2002) gegebenen Begründung auch dieses Bescheides, wird verwiesen.
Bemerkt wird, dass eine § 60 AVG besser entsprechende, ausführlichere schriftliche Ausfertigung wegen gegenwärtiger bestehender Überlastung des Sekretariates nicht möglich ist."
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage der mangelhaften Begründung der Bescheidausfertigung jenem Fall, der mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/20/0596, entschieden worden ist. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist auch der hier vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 30. Juni 2005
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200001.X00Im RIS seit
01.08.2005