Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 4. Oktober 1985 verstorbenen Maria E***, Pensionistin, 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 267, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Rechtsanwalt, 2320 Schwechat, Bruck-Hainburger Straße 7, als mit Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 14. November 1985, 1 A 598/85, bestellten Verlassenschaftskurator, wider die beklagte Partei K*** DER Z*** W***, 1040 Wien, Operngasse 20b, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien, und 5 weitere beklagte Parteien, wegen Widerspruchs nach § 37 EO, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19. Dezember 1985, GZ. 46 R 1000/85-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 19. September 1985, GZ 7 C 2421/85-5, durch ersatzlose Aufhebung abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren von Amts wegen bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 39f Cg 230/83 anhängigen, als präjudiziell angesehenen Rechtsstreites.
Das Rekursgericht hob den Unterbrechungsbeschluß auf Rekurs der erstbeklagten Partei ersatzlos auf, weil es den anderen Rechtsstreit nicht als präjudiziell beurteilte.
Rechtliche Beurteilung
Der die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes anstrebende Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig. Da es nicht um eine zwingende Unterbrechung, sondern um eine Unterbrechung kraft richterlichen Ermessens nach § 190 ZPO geht, kann die Ablehnung der Unterbrechung nach § 192 Abs. 2 ZPO auch dann nicht angefochten werden, wenn sie vom Rekursgericht ausgesprochen wurde (Fasching II 936 und 938; MietSlg. 34.720 uva.). Der unzulässige Revisionsrekurs, der nach § 523 ZPO bereits vom Erstgericht, dann von der zweiten Instanz zurückzuweisen gewesen wäre (Fasching IV 427), ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E07753European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00012.86.0305.000Dokumentnummer
JJT_19860305_OGH0002_0030OB00012_8600000_000