Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** M***, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** SPITTAL/DRAU, vertreten durch Dr. Wilfried Piesch, Dr. Albert Ritzberger, Dr. Georg Willenig, Rechtsanwälte in Villach, wegen Löschung von bücherlichen Eintragungen infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10. April 1985, GZ. 4 R 54/85-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Jänner 1985, GZ. 20 Cg 361/84-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 21.387,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.780,65 Umsatzsteuer und S 1.800,-- Barauslagen) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 47 Abs. 1 des am 1. Jänner 1973 in Kraft getretenen Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes vom 29. Juni 1972, LGBl.Krnt 1972 Nr. 63 wurden die Marktgemeinde Millstatt in dem sich aus §§ 46, 48 und 53 des zitierten Gesetzes ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Obermillstatt in dem sich aus § 48 des zitierten Gesetzes ergebenden Gebietsumfang zur (neuen) Marktgemeinde Millstatt (= klagende Partei) vereinigt.
Gemäß § 47 Abs. 2 KGemStruktVG ist die (neue) Marktgemeinde Millstatt Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Obermillstatt.
Gemäß § 46 Abs. 3 KGemStruktVG wurde von der (ehemaligen) Marktgemeinde Millstatt ein südlich des Millstätter Sees gelegener Gebietsteil der (neuen) Stadtgemeinde Spittal a.d. Drau (= beklagte Partei) angeschlossen, in dem die Grundstücke der früheren Marktgemeinde Millstatt liegen, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht. §§ 48 Abs. 5 und 6 KGemStruktVG beziehen sich auf den Anschluß eines zur (ehemaligen) Marktgemeinde Millstatt gehörigen Gebietsteiles und eines zur ehemaligen Gemeinde Obermillstatt gehörigen Gebietsteiles an die (neue) Marktgemeinde Radenthein. § 53 Abs. 3 KGemStruktVG bezieht sich auf den Anschluß eines zur (ehemaligen) Marktgemeinde Millstatt gehörigen Gebietsteiles an die Gemeinde Ferndorf.
Gemäß § 77 KGemStruktVG ist die Gemeinde, der ein Teil einer anderen Gemeinde angeschlossen wird, "für den Bereich dieses Gebietes Rechtsnachfolgerin" hinsichtlich des gemeindlichen Liegenschaftsvermögens samt Zubehör (lit. a) und hinsichtlich der von der früheren Gemeinde abgeschlossenen Bestandverträge (lit. b). Mit Beschlüssen vom 7. Februar 1978, 2. August 1977 und 5. Juli 1977, TZ 190/78, 1030/77 und 997/77 des früheren Bezirksgerichtes Millstatt wurde gemäß §§ 46 Abs. 3 und 77 lit. a KGemStruktVG bei den (früher im Eigentum der ehemaligen Marktgemeinde Millstatt stehenden) Liegenschaften EZ 54, 58 und 68, alle Katastralgemeinde Großegg, das Eigentumsrecht für die beklagte Partei einverleibt. Davon wurde auch die klagende Partei verständigt, deren Rekurs gegen den zweitgenannten Beschluß nicht Folge gegeben wurde.
Mit der vorliegenden Löschungsklage begehrt die klagende Partei die Unwirksamerklärung und Löschung dieser Eintragungen mit der Begründung, die Bestimmungen des KGemStruktVG stellten keinen Titel zur Eigentumsübertragung dar. § 46 Abs. 3 des zitierten Gesetzes beziehe sich nur auf den Gebietsumfang. § 77 lit. a des zitierten Gesetzes stelle praktisch eine entschädigungslose Enteignung dar, für die im Gesetz auch keine Notwendigkeit angegeben werde, welche daher insgesamt unwirksam sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete ein, daß die klagende Partei gar nicht legitimiert sei, die Löschungsklage einzubringen, da sie hinsichtlich des von der alten Marktgemeinde Millstatt abgetrennten Gebietsteiles nicht Rechtsnachfolgerin der alten Marktgemeinde Millstatt sei. Im übrigen stelle eine Gesamtrechtsnachfolge keine Rechtsentziehung im Sinne einer Enteignung dar.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es vertrat die Auffassung, daß die §§ 46 Abs. 3 und 77 lit. a KGemStruktVG im Sinne des § 424 ABGB einen geeigneten Titel für den Erwerb des Eigentums darstellten. Die Bestimmungen über die Enteignung kämen bei Grenzänderungen und dadurch bedingten Eigentumsverschiebungen von Gemeinden nicht zur Anwendung. Die klagende Partei sei aber auch nicht zur Klage legitimiert, weil die strittigen Liegenschaften nie im Eigentum der klagenden Partei (neue Marktgemeinde Millstatt) gestanden seien.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, welcher mit mindestens S 600,-- pro Quadratmeter für die insgesamt 5.817 m 2 große Grundfläche außer Streit gestellt wurde (S 33 des Aktes), S 300.000,-- übersteige.
Das Berufungsgericht verwies darauf, daß die Gliederung eines Bundeslandes in Gemeinden dem Landesgesetzgeber obliege, der insbesondere auch beschließen könne, daß eine Gemeinde gegen ihren Willen als solche zu bestehen aufhöre. Da nicht nur Grenzänderungen verfügt, sondern durch Vereinigung und Aufteilung neue Gemeinden gebildet worden seien, sei die Marktgemeinde Millstatt (alt) durch das KGemStruktVG untergegangen und die klagende Partei am 1. Jänner 1973 neu entstanden. Es liege im vorliegenden Fall keine Enteignung, sondern ein gesetzlich geregelter Sonderfall eines Vermögensüberganges vor. Das der ausschließlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben gewidmete Vermögen bleibe auch nach der Vereinigung mit einer anderen Gemeinde diesen öffentlichen Aufgaben gewidmet. Daß die Gebietsänderung durch Gesetz und nicht durch einen individuellen Verwaltungsakt verfügt worden sei, biete gleichfalls keinen Anlaß zu einer Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des zitierten Kärntner Landesgesetzes.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern oder es aufzuheben. Die klagende Partei regt an, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die §§ 46 Abs. 3 und 77 lit. a des KGemStruktVG als verfassungswidrig aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die Legitimation der klagenden Partei zur Einbringung einer Klage der vorliegenden Art ist zu bejahen. Die klagende Partei macht nämlich geltend, daß die auf die beklagte Partei übertragenen bücherlichen Rechte noch ihr zustünden, weil § 77 lit. a des KGemStruktVG verfassungswidrig und unwirksam sei. Selbst wenn man in dieser Bestimmung im Gegensatz zu der in § 47 Abs. 2 KGemStruktVG geregelten Gesamtrechtsnachfolge nicht nur den Übergang von Rechten und Pflichten hinsichtlich bestimmter Liegenschaften (und bestimmter Bestandverträge), also eine Art Einzelrechtsnachfolge, erblicken wollte, sondern von der Festlegung einer Art gespaltener Gesamtrechtsnachfolge ausginge, wäre bei gegebener Verfassungswidrigkeit eben auch ein solcher Gesetzesinhalt im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Entgegen der Auffassung der klagenden Partei bestehen jedoch keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des KGemStruktVG.
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Gemeinderechtes ergibt sich aus Art. 115 Abs. 2 B-VG, wobei gemäß Art. 116 Abs. 1 B-VG nur zu beachten ist, daß das jeweilige Bundesland zur Gänze und raumdeckend in Gemeinden zu gliedern ist (Fröhler-Oberndorfer, Das Österreichische Gemeinderecht 1.1.3 S. 11; VfGHSlg. 7.830 u.a.). Wegen des nötigen Zusammenhanges mit der jedenfalls in die Regelung der Landesgesetzgebung fallenden Hauptmaterie oblag gemäß Art. 15 Abs. 9 B-VG auch der Inhalt des § 77 a KGemStruktVG der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers (Hundegger, Zwangsvereinigung von Gemeinden - nicht verfassungswidrig, ÖGZ 1972, 85 dort 93, der hier überzeugender ist als Eberhard, Die Bestandgarantie der Gemeinde, ÖJZ 1971, 281 und 315).
Bestimmungen des KGemStruktVG könnten daher nach herrschender Auffassung nur bei einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) verfassungswidrig sein (Fröhler-Oberndorfer aaO 1.1.3 S. 11, 12; Walter ÖGZ 1978, 146, Walter-Mayer, Grundriß 5 401; Neudorfer, Handbuch des Gemeinderechtes 78; Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes wie Slg. 6697, 6742, 7830, 8108, 8219, 9068, 9655, 9668, 9669, 9793, 9814, 9819).
Zur Unsachlichkeit der konkreten Regelung führt die klagende Partei vor allem ins Treffen, die strittigen drei Liegenschaften stellten einen historisch gewachsenen Naherholungsraum für die Bevölkerung des dicht besiedelten Nordufers des Millstätter Sees dar, während eine historische oder geographische Verbindung zur Stadtgemeinde Spittal a.d. Drau überhaupt nicht bestehe. Die klagende Partei könne jetzt nicht mehr sicherstellen, daß dieses Gebiet als Naherholungsraum erhalten bleibe, was für den Fremdenverkehr aber von entscheidender Bedeutung sei. Aus den vom Berufungsgericht eingeholten Erläuterungen zum Entwurf zum KGemStruktVG ergibt sich jedoch, daß der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Abtrennung der Kat.Gem. Großegg vom Gemeindegebiet der klagenden Partei sehr wohl von sachlichen Erwägungen ausging (Erreichbarkeit dieser Kat.Gem. nur über den Millstätter See, keine Besiedlungsfähigkeit auf schattseitigen Hängen, fehlende soziale und kulturelle Kontakte zu Millstatt). Wenn es aber überhaupt zweckmäßig und sachgerecht war, das Gebiet der Kat.Gem. Großegg der beklagten Partei anzuschließen, dann verstieß auch die Zuweisung der in der Kat.Gem. Großegg liegenden gemeindeeigenen Grundstücke an die beklagte Partei nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier ausgerechnet zu Gunsten der klagenden Partei eine Ausnahme von der in allen anderen Fällen in Kärnten getroffenen Regelung nötig gewesen wäre, nämlich ausnahmsweise gemeindeeigene Grundstücke nicht derjenigen neuen Gemeinde zuzuweisen, auf deren Gebiet sie liegen, sondern ins Eigentum der klagenden Partei zu übertragen oder (wenn man von der Einheit zwischen der alten und der neuen Marktgemeinde Millstatt ausgeht) sie im Eigentum der klagenden Partei zu belassen. Immerhin ist zu bedenken, daß die Marktgemeinde Millstatt auch vor dem Inkrafttreten des KGemStruktVG nicht die einzige Ufergemeinde des Millstätter Sees war. Und die beklagte Partei ist den in Kärnten geltenden Bestimmungen zur Beachtung einer modernen Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Wahrung der Interessen des Fremdenverkehrs ebenso verpflichtet wie die klagende Partei.
Die Bestimmung des § 77 lit. a KGemStruktVG verstößt aber auch nicht gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG, Art. 1 1. Zus.Prot. MRK.
Eine solche Verletzung kann zwar nicht nur durch einen individuellen Verwaltungsakt sondern auch durch ein Gesetz erfolgen (Walter-Mayer, Grundriß 5 409) und sie wäre auch gegeben, wenn durch ein einfaches Landesgesetz der sogenannte Wesenskern dieses Grundrechtes, durch dessen Aushöhlung, Schmälerung oder Umgehung beeinträchtigt würde (Beispiele der Rechtsprechung des VfGH bei Walter-Mayer aaO 409 oder Aicher, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz und Enteignung, Gutachten zum 9. Österr. Juristentag I/1 61, 62). Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG wird dabei nur verletzt, wenn die Verfassung dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang konkrete Schranken auferlegen würde; sonst kann der einfache Gesetzgeber bestimmte Problemkreise durch ein Gesetz abschließend regeln, ohne einen gesonderten zusätzlichen, individuellen Vollziehungsakt vorzusehen (Hundegger aaO S. 97). Ohne Zweifel steht das Recht auf die Unverletzlichkeit des Eigentums auch juristischen Personen wie Gemeinden zu, wobei hier durchaus zwischen einer Gebietsänderung einerseits und der Übertragung des Eigentumsrechtes an konkreten Liegenschaften andererseits zu unterscheiden ist, da eine Gemeinde auch Eigentümerin von Liegenschaften sein kann, die im Gebiet einer anderen Gemeinde liegen.
Wegen des allgemeinen Besten (öffentliches Interesse, öffentliches Wohl) kann aber auch eine Enteignung ohne Festlegung einer Entschädigung verfassungskonform sein (zuletzt JBl. 1977, 37, MietSlg. 29.043/14 und die dort zitierte Rechtsprechung, ebenso bis zuletzt VfGH z.B. Slg. 9.911 trotz gegenteiliger Ansichten im Schrifttum etwa Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, 26, Aicher, Grundfragen der Staatshaftung bei rechtmäßigen hoheitlichen Eigentumsbeeinträchtigungen 32 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies muß vor allem dann angenommen werden, wenn im Zusammenhang mit sehr weitreichenden Gebietsänderungen zwingend eine Verschiebung im Umfang der Gemeindeaufgaben eintritt. Wenn in diesem Sinn eine Gemeinde für ein bestimmtes Gebiet von allen öffentlichen Pflichten befreit wird, dann entspricht es dem öffentlichen Interesse, daß der Gemeinde, die in diesem Gebiet jetzt alle öffentlichen Aufgaben neu übertragen erhält, auch ein entsprechender Teil des Vermögens der bisherigen Gemeinde zugewiesen wird. Und ganz besonders trifft dies für Grundstücke zu, mögen diese wie im vorliegenden Fall auch nicht zum öffentlichen Gut gehören, die in dem Gebiet liegen, für das jetzt eine neue Gemeinde alle hoheitsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen hat.
Der Anregung der klagenden Partei, die Akten dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, war daher nicht beizutreten. Ist aber somit von der Wirksamkeit des KGemStruktVG auszugehen, dann erweist sich die Klage aus folgenden Gründen als unbegründet:
§ 77 lit. a KGemStruktVG sieht den Übergang des Eigentumsrechtes an bestimmten Liegenschaften schon kraft Gesetzes vor (vgl. SZ 45/1). Wenn die Revision ausführt, daß die §§ 380, 424 ABGB in diesem Zusammenhang etwas anderes meinten, kann dem nicht beigepflichtet werden. In bestimmten Fällen, neben dem vorliegenden z. B. Bestimmungen wie § 5 des 1. Verstaatlichungsgesetzes, § 11 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Art. 22 des Österr. Staatsvertrages (vgl. dazu RZ 1956, 63), stellt vielmehr ein Gesetz den Titel zum Eigentumserwerb dar, und es bedarf hinsichtlich der betroffenen Liegenschaft auch nicht eines besonderen Verfügungsgeschäftes oder der Vornahme einer Übergabshandlung. Es ist schon richtig, daß die bücherliche Eintragung den Titel nicht ersetzen kann, sondern ihn voraussetzt, aber hier bildet eben das zitierte Landesgesetz die Voraussetzung für die bücherliche Eintragung. Wenn eine so durch Anordnung des Gesetzes erfolgende Erwerbung des Eigentumsrechtes im Grundbuch eingetragen wird, entspricht diese Eintragung der materiellen Rechtslage und kann nicht mit einer Löschungsklage nach § 61 Abs. 1 GBG oder einer dieser Klage entsprechenden anderen Klage erfolgreich bekämpft werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Anmerkung
E07742European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00594.85.0305.000Dokumentnummer
JJT_19860305_OGH0002_0030OB00594_8500000_000