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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1974, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. Oktober 2004, Zl. St 227/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 7. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, gemäß § 33 Abs. 1 FrG ausgewiesen.
Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - damit, dass dem Beschwerdeführer seit Ablehnung seiner Beschwerde gegen einen abweisenden Asylbescheid mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2004 keine Aufenthaltsberechtigung mehr zukomme.
Der Bescheid vom 7. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer nach dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Rückschein am 22. Oktober 2004 eigenhändig zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, auf Grund eines weiteren Asylantrages seit 13. Oktober 2004 über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 (AsylG) zu verfügen. Die Kopie einer am 13. Oktober 2004 für den Beschwerdeführer ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b AsylG liegt der Beschwerde bei.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Bei den Verwaltungsakten befindet sich ein von der Erstbehörde am 28. Oktober 2004 erstellter Auszug aus der EDVunterstützten Fremdeninformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres. Darin ist auf Grund eines Speicherersuchens vom 13. Oktober 2004 eingetragen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Datum über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt.
2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich somit, dass jedenfalls dem Bundesminister für Inneres bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung an den Beschwerdeführer am 22. Oktober 2004 auf Grund des vorgenannten Speicherersuchens bekannt war, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt. Dieses Wissen der obersten Vollzugsbehörde ist der belangten Behörde zuzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2002/18/0055).
3. Eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG hat zur Voraussetzung, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer ausgewiesen, obwohl ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zukommt. Dies widerspricht dem Gesetz.
4. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Juni 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180015.X00Im RIS seit
16.08.2005