TE OGH 1986/3/6 12Os31/86

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Veröffentlicht am 06.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Hörburger sowie Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gruber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael G*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung als Beteiligte nach §§ 12, zweiter Fall, 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Michael G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 1985, GZ 2 d Vr 10.904/85-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Michael G*** des Verbrechens der Veruntreuung als Beteiligter nach §§ 12, zweiter Fall, 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang 1985 bis September 1985 in Wien Gabriele P*** hinsichtlich eines Betrages von etwa 500.000 S dazu bestimmte, ihr als Kassierin der Fa. Elektro Kontakt S*** Großhandels GesmbH und Co übergebene Geldbeträge sich mit Bereicherungsvorsatz zuzueignen. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt er, daß das Gericht ungeachtet der zur Tatzeit bestandenen Lebensgemeinschaft mit Gabriele P*** diese anläßlich ihrer Einvernahme nicht im Sinne des § 152 Abs. 1 Z 1 StPO belehrt habe. Dies jedoch nicht mit Recht. Denn Gabriele P*** wurde im vorliegenden Verfahren nicht als Zeugin sondern als Mitangeklagte vernommen, sodaß auf sie Vorschriften über das Zeugnisentschlagungsrecht der Angehörigen von vornherein nicht in Betracht gekommen sind. Die Behauptung der Beschwerde, daß deren Aussage materiell der einer Zeugenaussage, soweit sie eine Involvierung des Beschwerdeführers in das Tatgeschehen betroffen habe, gleichkomme, ist unbeachtlich, weil es lediglich auf die formelle prozessuale Stellung des Vernommenen ankommt (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 288 RN 4; JBl 1981 S 276).

Die weiteren Ausführungen unter diesem Nichtigkeitsgrund, der Beschwerdeführer sei nach der abgesonderten Vernehmung der Mitangeklagten nicht vom Inhalt ihrer Aussage in Kenntnis gesetzt worden, sind im Hinblick auf den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls - darnach wurde der Angeklagte über diese in seiner Abwesenheit abgelegte Aussage der Mitangeklagten informiert, vgl. S 299 - aktenwidrig und damit unbegründet. Das Schöffengericht gründete die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers auf die Verantwortung der Mitangeklagten Gabriele P*** und auch darauf, daß die Verwendung der von P*** veruntreuten Beträge weitgehendst im Interesse des Angeklagten gelegen ist (S 321).

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte seine Lebensgefährtin jemals konkret (also bezogen auf einen bestimmten Einzelfall) aufgefordert habe, für ihn Geld aus der Firmenkasse zu entnehmen, betrifft keine entscheidende Tatsache. Genug daran, daß das Schöffengericht feststellte, der Beschwerdeführer sei wiederholt an seine Lebensgefährtin mit dem Ersuchen herangetreten, ihm durch widerrechtliche Geldentnahme die Mittel zur Erlangung eines Führerscheins, zur Durchführung von Reisen, Ankauf von Bekleidung, von Werkzeugen, von Geräten der Unterhaltungselektronik und eines Mopeds sowie insbes. zur Befriedigung seiner Spielleidenschaft zu beschaffen und daß die Mitangeklagte P*** diesen Wünschen nachgekommen ist. Damit wurde aber den Voraussetzungen für die Annahme einer Bestimmungstäterschaft entsprochen; denn das zu begehende Delikt muß nur der Art nach und in groben Umrissen in der Vorstellung des Bestimmenden vorhanden sein, es muß ihm jedoch nicht nach Zeit und Ort seiner Begehung und allen seinen sonstigen Einzelheiten und Umständen bereits im Detail bekannt sein (vgl. Leukauf-Steininger, StGB 2 , § 12 RZ 30; Kienapfel, AT S 136 RZ 12). Auch der weiteren Behauptung der Mängelrüge, die Feststellung des Gerichts, der Beschwerdeführer hätte die ihm angelasteten 500.000 S allein zu seinem Vorteil enthalten, sei unzureichend begründet, schlägt nicht durch. Denn das Erstgericht spricht nur davon, daß die Verwendung der veruntreuten Geldbeträge "weitgehendst" im Interesse des Angeklagten lag, schließt damit also - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht aus, daß die Verwendung der angeschafften Gegenstände auch für die Mitangeklagte von Vorteil war und auch sie mit dem Angeklagten Geldbeträge verspielt hat; diese Annahme findet in der vom Erstgericht zur Begründung angeführten Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei Deckung (vgl. S 67 f.).

Der Umstand, daß der Angeklagte zur Tatzeit Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist und von seiner Mutter finanzielle Zuwendungen erhalten hat, steht der Annahme des Bestimmungsvorsatzes nicht entgegen, sodaß sich das Erstgericht damit nicht näher auseinandersetzen mußte.

Die Rechtsrüge (Z 10) strebt eine rechtliche Beurteilung als Hehlerei an; sie geht jedoch nicht von den Urteilsfeststellungen sondern von der entscheidungsfremden Annahme aus, daß sich die Annahme der Geldbeträge immer nur auf bereits abgeschlossene Tathandlungen bezogen habe und daß er die Mitangeklagte nicht zu bestimmten Einzeltaten angestiftet habe. Die Beschwerde hält damit nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung erforderlich wäre, an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils fest und entbehrt somit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sodaß sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 (in Verbindung mit § 285 a Z 2) StPO bzw. § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Anmerkung

E08089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00031.86.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19860306_OGH0002_0120OS00031_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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