TE OGH 1986/3/11 5Ob304/86

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Veröffentlicht am 11.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Konkurssache K*** H*** MBH.,

Saalbach-Hinterglemm, infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Ing. Herbert Ochensberger, Graz, Riederhof 38, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 6. Dezember 1985, GZ. 4 R 311,312/85-79, womit Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 30. September 1985, GZ. S 36/84-68, bestätigt und der Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen Punkt 2 dieses Beschlusses zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen; im übrigen, d.h., soweit er sich gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses richtet, wird ihm nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 29. Mai 1984, ON 2, wurde über das Vermögen der K*** H*** MBH der Konkurs

eröffnet und Rechtsanwalt Dr. S*** zum Masseverwalter bestellt. Das von der Gemeinschuldnerin angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß am 3. Juli 1984 (ON 15). Am 30. Juli 1985 langten beim Erstgericht drei Eingaben der Gemeinschuldnerin ein: In der einen mit 26. Juli 1985 datierten Eingabe erhob die Gemeinschuldnerin Beschwerde gegen die Konkurseröffnung, in der anderen mit 26. Juli 1985 datierten Eingabe beschwerte sich die Gemeinschuldnerin über den Masseverwalter, weil dieser seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und dadurch der Konkursmasse, den Gläubigern und der Gemeinschuldnerin beträchtlichen Schaden zugefügt habe. Sie beantragte eine Untersuchung des Schadens dem Grunde sowie der Höhe nach und behielt sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. In der mit 25. Juli 1985 datierten Eingabe äußerte die Gemeinschuldnerin Bedenken gegen die vom Masseverwalter am 19. Juni 1985 (im Rahmen des Schlußberichtes) gelegte, beim Erstgericht am 20. Juni 1985 eingelangte Schlußabrechnung und ersuchte das Erstgericht um eine Abschrift derselben.

Das Erstgericht wies die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung (Punkt 1) sowie die Beschwerde gegen den Masseverwalter (Punkt 2) zurück und nahm die Bedenken der Gemeinschuldnerin gegen die Schlußabrechnung zur Kenntnis (Punkt 3). Es führte - soweit dies im Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist - aus: Beschwerden gegen den Masseverwalter seien grundsätzlich möglich, doch dann nicht mehr sinnvoll, wenn das die Aufsicht über den Masseverwalter führende Konkursgericht keine Abhilfe mehr schaffen könne. Im vorliegenden Fall sei das Konkursverfahren ins Endstadium getreten. Es könne eine wirksame Einflußnahme auf Verwertungshandlungen nicht mehr vorgenommen werden. Es erübrige sich daher ein weiteres Eingehen auf die Vorwürfe der Gemeinschuldnerin, weil auch bei allfälliger teilweiser Richtigkeit keine Abhilfe mehr geboten werden könnte. Hinsichtlich der gleichfalls als Beschwerde aufzufassenden Eingabe vom 25. Juli 1985 sei inzwischen jede allfällige Beschwer weggefallen, weil der Masseverwalter von Amts wegen zur Vorlage einer detailliert(er)en Schlußrechnung aufgefordert worden sei, die nunmehr vorliege und dem gesetzmäßigen Verfahren unterzogen werde. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Konkurseröffnungsbeschluß nicht Folge (Punkt 1) und wies den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Masseverwalter mit dem Ausspruch zurück, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Punkt 300.000 S übersteigt (Punkt 2). Es führt aus:

Zu Punkt 1:

Das in der Beschwerde der Gemeinschuldnerin gegen die Konkurseröffnung enthaltene Vorbringen könnte allenfalls einen Aufhebungsantrag im Sinne des § 166 Abs. 1 KO begründen, stelle sich jedoch im konkreten Fall als untauglicher Versuch dar, einen rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes zu beseitigen. Die Rechtskraft einer Sachentscheidung sei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 171 KO in Verbindung mit § 240 Abs. 3, § 411 Abs. 2 ZPO). Im gegenständlichen Fall habe das Rekursgericht den Konkurseröffnungsbeschluß des Erstgerichtes bestätigt, sodaß dagegen gemäß § 171 KO in Verbindung mit § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO kein Rechtsmittel mehr erhoben werden könne. Dementsprechend sei es richtig gewesen, die Beschwerde der Gemeinschuldnerin gegen den Konkurseröffnungsbeschluß zurückzuweisen.

Zu Punkt 2:

Ob die Beschwerde der Gemeinschuldnerin gegen den Masseverwalter tatsächlich gerichtliche Maßnahmen zur Überwachung des Masseverwalters einleiten sollte, könne dahingestellt bleiben. Das Erstgericht habe sich jedenfalls nicht veranlaßt gesehen, konkrete Überwachungsmaßnahmen gegen den Masseverwalter zu setzen. Eine derartige Entscheidung sei gemäß § 84 Abs. 3 KO unanfechtbar. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Masseverwalter wegen angeblicher Verletzung seiner Amtspflichten sei davon nicht berührt. Zur Beschwerde der Gemeinschuldnerin werde daher (insoweit) noch bei der Genehmigung der Schlußrechnung Stellung zu nehmen sein (§ 122 KO). Schadenersatzansprüche gegen den Masseverwalter wegen pflichtwidriger Amtsführung seien nämlich vor Aufhebung des Konkurses im Rechnungslegungsverfahren, später im Rechtsweg, gelten zu machen (EvBl. 1966/99; Petschek-Reimer-Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht 517). Demnach sei der Rekurs gegen die im Rahmen des § 84 KO ergangene Entscheidung des Erstgerichtes zurückzuweisen, ohne über den eigentlichen Antrag der Gemeinschuldnerin abzusprechen, die behaupteten Schadenersatzansprüche gegen den Masseverwalter dem Grunde und der Höhe nach zu untersuchen. Die Bewertung des Beschwerdegegenstandes stütze sich auf § 171 KO in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3, § 526 Abs. 3 ZPO.

Gegen beide Punkte der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihren Rekursen gegen die erstgerichtliche Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Konkurseröffnung sowie ihrer Beschwerde gegen den Masseverwalter Folge zu geben, den Konkurseröffnungsbeschluß aufzuheben, die Bemängelung der Schlußabrechnung für berechtigt zu erkennen und die Schadenersatzverpflichtung des Masseverwalters gegenüber der Konkursmasse dem Grunde und der Höhe nach mit mindestens 20 Mill. S festzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen Punkt 1 der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, ist er unzulässig, weil Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, gemäß § 171 KO in Verbindung mit § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO auch im Konkurs(eröffnungs-)Verfahren ausgeschlossen sind (5 Ob 306/85).

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen Punkt 2 der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, ist er zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Gemeinschuldnerin räumt im Revisionsrekurs selbst ein, daß im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Beschwerde gegen den Masseverwalter eine wirksame Einflußnahme des Erstgerichtes auf die Verwertungs- und sonstigen Handlungen des Masseverwalters nicht mehr möglich gewesen wäre, meint aber, daß Gegenstand ihrer Beschwerde vorrangig die Bemängelung der vom Masseverwalter gelegten Schlußrechnung gewesen sei. Die Eingabe der Gemeinschuldnerin sei daher nicht nur dem § 84 KO, sondern zumindest auch den §§ 121, 122 KO zu unterstellen, sodaß der Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen die erstgerichtliche Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Masseverwalter nicht gemäß § 84 Abs. 3 KO zurückgewiesen hätte werden dürfen. Zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegen den Masseverwalter wegen pflichtwidriger Amtsführung sei vor Aufhebung des Konkurses - wie das Rekursgericht selbst richtig erkenne - das Konkursgericht im Rechnungslegungsverfahren zuständig. Dabei habe das Konkursgericht gemäß § 173 Abs. 5 KO amtswegig alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen zu erheben und festzustellen und hierauf seine Entscheidung zu fällen.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Bereits das Erstgericht hat klar zum Ausdruck gebracht, daß es sich durch die eine Eingabe der Gemeinschuldnerin vom 26. Juli 1985, welche die Beschwerde gegen den Masseverwalter betraf, zu einem inhaltlich dem § 84 KO zu unterstellenden Vorgehen nicht veranlaßt sieht, die von der Gemeinschuldnerin in der Eingabe vom 25. Juli 1985 bemängelte Schlußabrechnung aber noch dem gesetzmäßigen Verfahren unterziehen wird. Das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, daß erstere Entscheidung gemäß § 84 Abs. 3 KO unanfechtbar ist, während (nicht nur, wie das Erstgericht ohnehin beabsichtigt, zur Bemängelung der Schlußrechnung durch die Gemeinschuldnerin, sondern auch) zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Masseverwalter noch bei der Genehmigung der Schlußrechnung Stellung zu nehmen sein wird (vgl. auch Holzhammer, Österr. Insolvenzrecht 2 , 96).

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

Anmerkung

E07893

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00304.86.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19860311_OGH0002_0050OB00304_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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