Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann R*** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 (Abs. 1 und) Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.November 1985, GZ 1 b Vr 7.148/85-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Februar 1949 geborene Gelegenheitsarbeiter Johann R*** des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 (Abs. 1 und) Abs. 2 StGB (1 des Schuldspruches) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (2 des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien am 20.Juni 1985 den Gerhard P*** mehrmals niedergestoßen und ihm einen Radiorecorder nicht mehr feststellbaren Wertes weggenommen (1 des Urteilssatzes) sowie am 1.Jänner 1985 drei Glasscheiben der Eingangstüre des Lokales der Margarete S*** eingetreten zu haben, wobei der Schaden 2.300 S betrug (2 des Urteilssatzes).
Sachlich nur im Schuldspruch wegen Raubes bekämpft der Angeklagte das Urteil mit auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies ficht er den Strafausspruch mit Berufung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Den Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Einholung einer Auskunft des ORF, wann am Vormittag die Rock'n Roll-Sendung gesendet wird, weil sich daraus feststellen läßt, in welchem Zeitraum sich die Handlung abgespielt hat" (S 88 d.A).
Allein, durch das negative Zwischenerkenntnis (S 89 d.A), mag es auch mit dem Hinweis auf "Unerheblichkeit" nur ungenügend begründet worden sein (vgl Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 6 zu § 238 StPO), kann sich der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nach Lage dieses Falles nicht verletzt erachten. Denn abgesehen davon, daß die Formulierung des erfolglosen Antrages die Bedeutung des erwarteten Ergebnisses der begehrten Beweisaufnahme für die Klärung der Schuldfrage nicht eindeutig erkennen läßt, ist auch das in dieser Hinsicht weiterführende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geeignet, die Relevanz der Antragstellung nachträglich darzutun. Eine solche könnte nämlich aus der Sicht des Beschwerdeführers nur dann anerkannt werden, wenn schon nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen P*** die Möglichkeit eines wesentlichen zeitlichen Auseinanderfallens der vom Angeklagten gegen diese Person gesetzten Tätlichkeiten einerseits und des (nachfolgenden) Sachentzuges andererseits bestünde. Das ist aber nicht der Fall (S 79 oben, 80 Mitte, 81 d.A). Durch das Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme hätte daher allenfalls die Möglichkeit eines Irrtumes des Zeugen P*** über die Stunde, zu der die Tat begangen wurde, verdeutlich werden können. Diese Möglichkeit wurde aber vom Schöffengericht ohnedies in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen (S 98 d.A), sodaß die Beweisaufnahme auch für die - ebenfalls erst verspätet in der Beschwerdeschrift ins Spiel gebrachte - Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen P*** nichts hätte gewinnen lassen.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor. Unter Bezugnahme auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO rügt die Beschwerde - kurz zusammengefaßt -, das Erstgericht habe die Feststellung über den Bereicherungsvorsatz nicht begründet, zumal es auch nicht klären habe können, was der Angeklagte "mit dem Radio(apparat) anfangen wollte".
Mit dieser Rüge setzt sich allerdings der Beschwerdeführer über wesentliche Ausführungen im Urteil zur Frage des Bereicherungsvorsatzes hinweg. Aus diesen Urteilsannahmen ergibt sich eindeutig, daß das Schöffengericht, gestützt auf die äußeren Umstände der Tat, das Vorleben des Täters und die Art seiner Verantwortung, jedenfalls davon ausging, daß Johann R*** den Radiorecorder seinem Vermögen einverleiben wollte. Offen wurde in diesem Zusammenhang lediglich die Frage gelassen, ob er das Gerät wirtschaftlich verwerten (versetzen, verkaufen) oder aber für sich behalten wollte (S 97 d.A), Details also, die das Schöffengericht in diesem Zusammenhang - seiner zutreffenden Rechtsauffassung zufolge - für bedeutungslos hielt.
Die Vernachlässigung dieser Urteilsausführungen hat aber zur Folge, daß die Mängelrüge nicht der Prozeßordnung gemäß dargestellt wurde.
Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zur Erledigung der Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E08080European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00040.86.0311.000Dokumentnummer
JJT_19860311_OGH0002_0110OS00040_8600000_000