Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführers, in der Strafsache gegen Wolfgang S*** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, 1. und 2. Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Michael Z*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 1986, GZ 20 v Vr 8.172/85-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben anderen
Angeklagten - Michael Z*** des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, erster und zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft dieser Angeklagte mit einer auf die Z 1 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Der Rüge, daß der Ersatzgeschworne Franz G*** entgegen der Vorschrift des § 304 StPO nicht nach den Hauptgeschwornen seinen Platz eingenommen habe und daher auf Grund der Sitzordnung nicht als Ersatzgeschworner "erkenntlich" gewesen sei, fehlt es bereits an der prozessualen Voraussetzung der rechtzeitigen Geltendmachung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes (§ 345 Abs 2 StPO), weil es der Angeklagte unterließ, den nach seiner Auffassung Nichtigkeit begründenden Umstand sogleich zu monieren, nachdem er ihm - noch vor Beginn der Beratung - zufolge Entlassung des Ersatzgeschwornen Franz G*** durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes erkennbar geworden war (vgl S 328).
Im übrigen kann - da nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 299) bereits vor Beginn der Hauptverhandlung klargestellt war, welche Laienrichter als Hauptgeschworne teilnehmen und welcher Laienrichter unter Umständen als Ersatzgeschworner in Frage kommt, in der Folge mangels Heranziehung des Ersatzgeschwornen kein Richterwechsel eintrat und an der Beratung nur die Hauptgeschwornen mitwirkten, deren Befähigung zum Geschwornenamt unbestritten ist - von einer nicht gehörigen Besetzung der Geschwornenbank keine Rede sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit der im Geschwornengerichtsprozeß vom Gesetz nicht vorgesehenen (angemeldeten, aber nicht ausgeführten) Berufung wegen Schuld (ON 70) zu verfahren.
Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe zuzuleiten.
Anmerkung
E07842European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00041.86.0311.000Dokumentnummer
JJT_19860311_OGH0002_0110OS00041_8600000_000