Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl W***, geboren am 12.März 1944 in Kulm an der Weichsel/Polen, Kaufmann, 5201 Seekirchen, Huttich 32, vertreten durch Dr. Erich Aigner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Christa Maria W***, geboren am 3.März 1946 in Bad Hall, Kosmetikerin, 5201 Seekirchen, Hippingerstraße 30, vertreten durch Dr. Georg Hetz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30.September 1985, GZ. 1 R 168/85-48, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27.Februar 1985, GZ. 12 Cg 372/81-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.397,35 (darin keine Barauslagen und S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagte haben am 14.März 1972 vor dem Standesamt der Landeshauptstadt Salzburg miteinander die Ehe geschlossen, die dort im Familienbuch unter Nr.226/1972 beurkundet wurde. Es handelte sich beiderseits um die erste Eheschließung. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger und römisch-katholisch. Sie haben keine wechselseitigen Testamente oder Ehepakte errichtet. Ihrer Ehe entstammt der am 18.6.1973 geborene Sohn Philipp. Den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten die Eheleute in Seekirchen.
Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten wegen schwerer Eheverfehlungen, welche er darin erblickte, daß die Beklagte ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Franz E*** sowie ehewidrige Beziehungen zu einem Spanier unterhalten und Mitte Juni 1982 ohne ausreichenden Grund mit dem ehelichen Sohn Philipp die Ehewohnung verlassen habe. Von den ehewidrigen Beziehungen habe der Kläger Ende Jänner 1981 erfahren. Durch dieses Verhalten der Beklagten sei die Ehe der Streitteile so tiefgreifend zerrüttet, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft auszuschließen sei. Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, hilfsweise das überwiegende Mitverschulden des Klägers an der Scheidung festzustellen, und wendete ein, der Kläger habe seinerseits schwere Eheverfehlungen begangen, indem er sich ihr gegenüber lieblos verhalten habe. Er habe sie beschimpft und wiederholt körperlich mißhandelt. Bei der am Silvestertag 1978 vorgefallenen Mißhandlung habe die Beklagte eine Schädelprellung und einen Bluterguß hinter dem Ohr erlitten. Der Kläger sei an diesem Abend auch gegen seine Schwiegermutter Maria W*** und seine Schwägerin Jutta K*** tätlich geworden. Das Verlassen der ehelichen Wohnung sei nicht grundlos erfolgt, sondern wegen des Umstandes, daß die Beklagte mit Billigung des Klägers von dessen Schwager Werner M*** schwer mißhandelt worden sei. Diesen Vorfall habe der Sohn Philipp mitansehen müssen, der dadurch psychisch schwer belastet worden sei. Ferner habe der Kläger ehewidrige Beziehungen zu Elke Z***, Christa V*** und zu einer in Bulgarien wohnhaften Frauensperson namens Annetta unterhalten. Im Herbst 1983 habe er fortbestehende ehewidrige Beziehungen zu Katharina S*** aufgenommen.
Der Kläger stellte die geltend gemachten ehewidrigen Beziehungen zu Katharina S*** außer Streit, bestritt im übrigen das Beklagtenvorbringen und insbesondere, ehewidrige Beziehungen zu Elke Z*** und Christa V*** sowie zur Bulgarin Annetta unterhalten zu haben. Am Silvesterabend 1978 habe er sich gegenüber seiner Ehefrau, seiner Schwiegermutter und seiner Schwägerin nur "freie Bahn" verschafft, weil diese ihn am Verlassen des Hauses hätten hindern wollen.
Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten aus, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die Ehe der Streitteile verlief nur anfangs harmonisch. Als sich der Kläger 1974 beruflich veränderte, zog er mit der Beklagten nach Kuchl. Da ihre wirtschaftlichen Verhältnisse damals "nicht besonders günstig" waren, kam es zwischen den Ehegatten immer wieder zu Auseinandersetzungen, dies auch deshalb, weil der Kläger aus beruflichen Gründen öfters, manchmal auch bis zu drei Wochen, auswärts weilte. Die Beklagte legte in der Folge, weil sie sich in ihren Erwartungen getäuscht sah, immer häufiger gegenüber dem Kläger ein abweisendes Verhalten an den Tag. Sie stieß sich auch daran, daß er häufig Einladungen gab, weil diese für sie eine erhebliche Mehrbelastung bedeuteten. Sie fühlte sich vom Ehemann auch dadurch vernachlässigt, daß er mit ihr keine Tanzveranstaltungen besuchte. Er zeigte für ein häufigeres Ausgehen kein Interesse und suchte lieber Unterhaltung im Freundes- und Bekanntenkreis. Er kümmerte sich auch sonst um die Beklagte nicht im erforderlichen Maß, umsomehr als sich die ehelichen Differenzen häuften und er dadurch die Zuneigung zur Beklagten mehr und mehr verlor. Dies führte erneut zu Auseinandersetzungen, in deren Verlauf die Streitteile gegeneinander auch ausfällig wurden. Der Kläger ließ sich dabei manchmal zu Tätlichkeiten hinreißen. Ein derartiger Vorfall ereignete sich zu Silvester 1978. Bei der Silvesterfeier in der ehelichen Wohnung, welche gegen 16,00 Uhr begonnen hatte, konsumierte der Kläger bis Mitternacht etwa 2,5 l Wein und war dadurch merklich alkoholisiert. Gegen Mitternacht kam er, ohne erkennbaren Grund aufgebracht, in die Küche, erfaßte dort einen Topf, in dem gerade ein Gulaschgericht vorbereitet wurde, und schleuderte ihn auf den Boden, wodurch das Gulasch verschüttet wurde. Mittlerweile waren einige Gäste der Silvesterfeier in das nahegelegene Gasthaus "Zur Post" aufgebrochen, um nicht in die Auseinandersetzung hineingezogen zu werden. Da der Kläger und Peter K***, der Schwager der Beklagten, ebenfalls aufbrechen wollten, um dieses Gasthaus aufzusuchen, versuchten Jutta K***, Maria W*** und die Beklagte, die beiden Männer wegen ihrer deutlich erkennbaren Alkoholisierung am Weggehen zu hindern, indem sie ihnen den Ausgang verstellten. Der Kläger und Peter K*** verschafften sich durch Gewalt Zutritt zum Ausgang, wobei einige Personen umgestoßen wurden, ohne dadurch verletzt worden zu sein. Im Gasthaus "Zur Post" hielt sich der Kläger bis etwa 2,00 Uhr früh auf, nahm dort weitere alkoholische Getränke zu sich und brüstete sich damit, "zu Hause alle Weiber zusammengeschlagen" zu haben. Auf dem Rückweg blieb er mit dem von ihm gelenkten PKW in einer Schneewächte stecken. Peter K*** und er gingen deshalb ein Stück zu Fuß nach Hause, um den Jeep zu holen und als Bergefahrzeug zu verwenden. Im Vorhaus traf der Kläger mit der Beklagten zusammen, wobei es zwischen ihnen zu einer wörtlichen Auseinandersetzung wegen des verschütteten Gulaschs kam. Der Kläger geriet dadurch außer sich und versetzte seiner Frau einen Stoß, in dessen Folge sie in die Küche hineintaumelte und rücklings auf den Boden stürzte. Der Arzt Dr. Christian S*** konstatierte am 3.1.1979 eine Schädelprellung, mit deutlich sichtbarer Schwellung im Bereich des Hinterkopfes, auch klagte die Beklagte über starke Kopfschmerzen. Die Beklagte lehnte es damals ab, daß Dr. Christian S*** eine Verletzungsanzeige ausstelle. Dies geschah erst im November 1981 auf Ersuchen des Beklagtenvertreters. In die Auseinandersetzung zu Silvester 1978 schalteten sich auch die Schwiegermutter des Klägers, Maria W***, und dessen Schwägerin Jutta K*** ein, um den Kläger von weiteren Tätlichkeiten gegen die Beklagte abzuhalten. Dabei versetzte der Kläger seiner Schwiegermutter einen Stoß und seiner Schwägerin eine Ohrfeige, ohne diese dadurch zu verletzen. Der Kläger ging auch sonst öfters gegen die Beklagte tätlich vor, indem er sie im Verlaufe von Auseinandersetzungen stieß und schlug. Es war dies insbesondere in der Zeit von 1978 bis 1980 der Fall. Dabei kam es auch vor, daß die Kleidung der Beklagten Schaden nahm. Verletzungen erlitt die Beklagte dabei nie. Im Mai 1982 ging der Kläger gegen den Sohn Philipp tätlich vor, da er sich über eine Äußerung des Kindes der Mutter gegenüber derart erregte, daß er seine Beherrschung verlor. Die Beklagte begab sich daraufhin mit dem Kind kurzfristig nach Bad Hall zu ihrer Mutter.
Da die Streitteile die Achtung voreinander fast zur Gänze verloren hatten und ein geradezu feindseliges Verhalten gegeneinander an den Tag legten, beschimpften sie sich gegenseitig und zwar auch vor anderen Leuten. Da sich die Beklagte mit dem Kläger immer weniger verstanden hatte, insbesondere intimen Umgang mit ihm nicht mehr pflegen wollte, suchte sie die Bekanntschaft eines anderen Mannes. Im "Friesacher Stadl" in Anif, den sie mit Elisabeth M*** öfters aufsuchte, lernte sie im Herbst 1979 Franz E*** kennen, mit dem sie sich in der Folge anfreundete. E*** war von Anfang an bekannt, daß die Beklagte verheiratet war. Auch E*** war verheiratet und setzte die Beklagte davon in Kenntnis. Die Beklagte war an einem intensiveren Kontakt interessiert, weil sie E*** für einen idealen Partner, insbesondere auch zur Gestaltung der Freizeit, hielt. Sie traf sich in der Folge öfters mit ihm, und zwar in verschiedenen Lokalen, aber auch in der Weise, daß sie gemeinsame Autofahrten unternahmen. Es kam hiebei auch zum Austausch von Zärtlichkeiten. Die Beklagte kam von den Lokalbesuchen manchmal erst gegen 2,00 Uhr früh nach Hause. Sie ließ sich hiebei in den meisten Fällen von E*** zum Abstellplatz ihres PKWs bringen und legte einen Teil der Strecke mit ihrem eigenen Fahrzeug zurück, um Franz E*** eine längere Fahrt zu ersparen. Als die Beklagte im Februar oder März 1980 mit dem Sohn Philipp einen Schiurlaub in Saalbach verbrachte, traf sie gleichfalls öfters mit Franz E*** zusammen. Einmal nächtigte sie in dessen Hotelzimmer, wobei es zum Geschlechtsverkehr kam. Sie ließ damals im Zimmer des Franz E*** ihre Stiefel zurück. Als sie von ihrem Sohn auf das Fehlen der Stiefel angesprochen wurde, erklärte sie ihm, daß die Stiefel für den Schuster bestimmt gewesen seien. Die Beklagte freundete sich infolge der häufigen Kontakte mit Franz E*** so an, daß sie im Sommer 1980 mit ihm einen Kurzurlaub in Jugoslawien verbrachte. Der Sohn Philipp, Franz E*** und die Beklagte nächtigten damals gemeinsam in einem Zimmer und zwar sämtliche Personen in einem Doppel- oder überbreiten Bett. Es kam dabei zwischen E*** und der Beklagten auch öfters zum Geschlechtsverkehr. Franz E*** hatte es auch so eingerichtet, daß er, wenn sich die Beklagte bei ihren Eltern in Bad Hall aufgehalten hatte, entweder im selben Haus nächtigte oder in solcher Nähe, daß er sich immer wieder mit der Beklagten treffen konnte. Bei den Zusammenkünften in Bad Hall kam es zwischen beiden nicht zum Geschlechtsverkehr. Die Beklagte traf sich auch öfters mit E*** in einer Garconniere in Salzburg, wo sie miteinander geschlechtlich verkehrten. Gegenüber Elfriede P***, einer gemeinsamen Bekannten, äußerte sich die Beklagte, daß ihr Franz E*** "das geben" könne, was sie "zu Hause" nicht bekomme, bzw. daß ihr E*** bei intimen Beziehungen "mehr geben" könne als der Kläger. E*** machte der Beklagten auch den Vorschlag, daß sie sich beide scheiden lassen sollten, um miteinander die Ehe eingehen zu können. Das Verhältnis ging jedoch im Herbst 1980 zu Ende, weil die Beklagte den Spannungszustand, nämlich die Ungewißheit, wo sie wirklich hingehöre, auf die Dauer für unerträglich hielt, aber auch deshalb, weil sie, insbesondere unter den Verwandten, ins Gerede gekommen war.
Der Kläger erfuhr von dieser Beziehung erst im Jänner 1981 von seinem Sohn Philipp, der ihm vom erwähnten Jugoslawienurlaub erzählte. Als die Beklagte vom Kläger diesbezüglich zur Rede gestellt wurde, gab sie das Verhältnis zu Franz E*** unumwunden zu. Dadurch kühlten sich die Beziehungen zwischen den Streitteilen noch weiter ab, zumal der Kläger von dieser ihm damals bekannt gewordenen Eheverfehlung ziemlich betroffen war. Die Zusammenkünfte der Beklagten mit Franz E*** blieben insgesamt vor dem Kläger geheim. Er schöpfte keinen Verdacht, weil sich die Beklagte öfters bei ihren Angehörigen, insbesondere bei ihrer Mutter in Bad Hall aufhielt und der Kläger selbst häufig für längere Zeit beruflich ins Ausland verreiste. Auch von Verwandten und Bekannten erfuhr er nicht einmal andeutungsweise über die ehewidrigen Beziehungen der Beklagten zu Franz E***.
Die Beklagte unterhielt auch mit einem Spanier intime Beziehungen, als sie sich im Jahr 1980 zweimal in Fuerte Ventura aufgehalten hatte. Werner M***, der Mann der Schwester des Klägers, besitzt dort ein Ferienhaus, das er wiederholt auch dem Kläger und der Beklagten zur vorübergehenden Benützung überlassen hatte. Im Mai 1980 verbrachte die Beklagte zusammen mit Elisabeth M*** dort zwei Wochen Urlaub. Die Beklagte lernte bei diesem Aufenthalt Vicente A*** kennen, mit dem Elisabeth M*** schon von früher her bekannt war. Die Beklagte ging mit dem Spanier öfters allein aus und verbrachte mit ihm eine Nacht, in der es zu einem Geschlechtsverkehr kam. Dies teilten sowohl die Beklagte als auch der Spanier Elisabeth M*** mit. Im Juli 1980 kam die Beklagte neuerlich, wieder in Begleitung von Elisabeth M***, nach Fuerte Ventura. Vicente A*** nahm neuerlich mit der Beklagten Kontakt auf und verbrachte auch eine Nacht mit ihr, und zwar auf der Terrasse, wo man sich durch Auflegen einer Matratze eine Liegefläche geschaffen hatte und es wieder zu intimem Umgang kam. Die Beklagte ging auch öfters mit dem Spanier aus und kam erst gegen 3,00 Uhr früh nach Hause, wobei sie von Vicente A*** heimgebracht wurde. Werner M***, welcher die letzte der beiden Urlaubswochen gleichfalls in Fuerto Ventura verbrachte, beobachtete dies. Die Beklagte blieb auch öfters die ganze Nacht über aus und wurde am nächsten Tag von dem Spanier nach Hause gebracht. Dabei war es gleichfalls zu geschlechtlichem Umgang bekommen, und der Spanier meinte, als er von Werner M*** bezüglich intimer Beziehungen zur Beklagten angesprochen wurde: "Wenn es leicht geht, warum nicht". Werner M*** fiel auf, daß der Spanier, wenn die Beklagte anwesend war, häufiger kam. Als Werner M*** die Beklagte wegen ihrer Liebesabenteuer zur Rede stellte, meinte diese, er möge sich nicht in ihre Angelegenheiten einmischen, sondern vor seiner eigenen Tür kehren. Vicente A*** äußerte, als sich die Ehegatten M*** und die Beklagte zur Heimreise verabschiedeten, die Beklagte möge mit ihrem Sohn nach Spanien kommen, er wolle sie heiraten. Gegenüber Elisabeth M*** sprach er davon, daß die Beklagte jene Frau wäre, welche ihm gefalle. Die Beklagte ließ sich mit A*** in der Weise fotografieren, daß sie, hinter ihm stehend, den vor ihr sitzenden A*** in ihre Arme schloß.
Elisabeth M*** machte dem Kläger von diesen Beziehungen der Beklagten zu Vicente A*** nicht Mitteilung, weil sie das eheliche Verhältnis nicht unnötig belasten wollte. Aus ihrem Mund erfuhr der Kläger erst anläßlich ihrer Vernehmung als Zeugin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 31.3.1982 von diesen Beziehungen. Werner M*** setzte, nachdem er mit der Beklagten mehrere heftige Auseinandersetzungen gehabt hatte, den Kläger im Sommer 1981 von den spanischen Liebesabenteuern der Beklagten in Kenntnis. Der Kläger stellte seine Frau jedoch damals nicht zur Rede, da die Scheidung bereits in die Wege geleitet war. Nach einer Auseinandersetzung mit Werner M*** verließ die Beklagte im Frühsommer 1982 vorübergehend die eheliche Wohnung. Kurz darauf zog sie überhaupt und mit der Begründung ans, daß sie sich im eigenen Haus nicht mehr sicher fühle.
Der Kläger unterhielt weder mit Christine V*** noch mit Elke Z*** oder mit einer Bulgarin namens Annetta ehewidrige Beziehungen. Christa V*** war nie mit dem Kläger allein im Wochenendhaus der Streitteile. Sie wurde von der Beklagten nie wegen irgendwelcher Kontakte mit dem Kläger zur Rede gestellt. Sie prahlte auch nicht damit, ein intimes Verhältnis zum besten Freund ihres Ehegatten, nämlich zum Kläger, zu unterhalten.
Elke Z*** fuhr im Herbst 1980 mit dem Kläger für die Dauer von drei Wochen zu einer Ausstellung nach Bulgarien, weil sie beide von ihrem Arbeitgeber dorthin entsandt wurden. Sie nächtigten grundsätzlich in Einzelzimmern, einmal allerdings auch in einem Doppelzimmer und zwar deshalb, weil versehentlich für eine andere Nacht und zwar für die nächstfolgende, Einzelzimmer bestellt wurden, für die vorausgegangene Nacht jedoch nur noch ein Doppelzimmer erhältlich war. Während dieser Reise kam es weder zum Austausch von Zärtlichkeiten noch zu einer sexuellen Begegnung. Der Kläger umarmte Elke Z*** lediglich einmal oder auch zweimal an einem auch für andere Personen zugänglichen, nicht mehr näher bestimmbaren Ort. Dies geschah aus Anlaß des Zustandekommens eines Vertragsabschlusses, nicht jedoch in Vorbereitung einer sexuellen Annäherung.
Anfangs 1981 kam der Kläger neuerlich im Zuge einer Geschäftsreise nach Bulgarien. Er wurde von seinem Freund Heinz H*** begleitet, der privat reiste. Eines Tages stellte der Kläger nach seiner Rückkunft in das Hotel fest, daß H*** sich mit zwei Mädchen namens Margareta und Annetta an der Bar des Hotels aufhielt. Der Kläger unterhielt sich mit diesen Mädchen, mit welchen er auch später noch zusammentraf, mehr oder minder lange belanglos. Er kam mit ihnen rein zufällig ins Gespräch, ohne sich mit ihnen verabredet zu haben. Er tauschte weder mit ihnen Zärtlichkeiten aus noch hatte er mit ihnen intimen Umgang.
In der ersten Jahreshälfte 1981 lebten sich die Streitteile noch mehr auseinander. Sie gingen, weil sie füreinander nichts mehr übrig hatten, insbesondere die Beklagte mit dem Kläger nichts mehr zu tun haben wollte, meist ihre eigenen Wege und reduzierten den persönlichen Umgang auf ein Minimum. Gleichwohl kam es auch in dieser Zeit öfters zu lautstarken Auseinandersetzungen, weil der Kläger gelegentlich ein schroffes und verletzendes Verhalten an den Tag legte. Dazu kam, daß die Beklagte wegen des bereits gespannten Verhältnisses wiederholt aus nichtigen Anlässen außer sich geriet und sich hiezu immer wieder ohne besondere Veranlassung vom Kläger provoziert fühlte. Der Kläger war, insgesamt gesehen, der ruhigere Teil, während sich die Beklagte, da sie leichter erregbar war, lautstark gebärdete. Die Beklagte trug sich im ersten Halbjahr 1981 mit Scheidungsgedanken, weil sie die Fortsetzung der Ehe für sinnlos hielt. Dies teilte sie auch gelegentlich ihrer Schwägerin Elisabeth M*** mit. Die fortgesetzten Differenzen und der beiderseits vorgelegene Mangel an Verständigungsbereitschaft führten dazu, daß sich die Streitteile schließlich vollkommen auseinanderlebten, sodaß es etwa im Frühjahr 1981 zu einer tiefgreifenden und unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses kam.
Zwischen den Prozeßparteien fand seit etwa Mitte des Jahres 1980 kein ehelicher Verkehr mehr statt, weil das eheliche Verhältnis bereits damals ziemlich belastet war und die Beklagte sich dem Kläger wiederholt deshalb verweigerte, weil sie mit ihm nichts mehr zu tun haben wollte, nachdem sie die eheliche Zuneigung im Laufe der Zeit immer mehr verloren hatte. Der Grund hiefür war in erster Linie der, daß sie den Kläger nicht für einen idealen Partner ansah und sich von einem anderen Mann besser verstanden fühlte. Konkrete Eheverfehlungen warf sie dem Kläger nur fallweise und schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vor, nämlich daß er gegen sie ausfällig und gelegentlich auch tätlich geworden sei. Gleichwohl vollzog sie in der Folge noch den ehelichen Verkehr, den sich der Kläger nicht durch Anwendung von oder durch Drohung mit Gewalt erzwang.
Der Kläger verzieh der Beklagten ihre ehewidrigen Beziehungen nicht. Da sich die Streitteile immer mehr auseinandergelebt hatten und keinerlei Aussicht auf Wiederherstellung normaler ehelicher Beziehungen mehr bestand, entschloß sich der Kläger im Sommer 1981 zur Einbringung der Scheidungsklage. Er unterhält seit Herbst 1983 mit Katharina S*** ehewidrige Beziehungen.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß der Beklagten als schwere Eheverfehlungen die fortgesetzten ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen zu Franz E*** und Vicente A*** sowie das eigenmächtige Aufheben der ehelichen Gemeinschaft aus einem nichtigen Anlaß vorzuwerfen seien, während dem Kläger nur das gelegentlich in Tätlichkeiten ausartende lieblose Verhalten gegenüber der Beklagten anzulasten sei. Die Scheidungsklage sei fristgerecht erhoben worden. Ein Ausschluß des Scheidungsrechtes nach § 47 Abs.2 EheG oder nach § 49 Satz 2 EheG komme nicht in Betracht. Wenn auch die Eheverfehlungen des Klägers den Zerrüttungsprozeß eingeleitet hätten, dürfe dies mit Rücksicht auf die fortgesetzten schweren Eheverfehlungen der Beklagten nicht überbewertet werden. Für die Zerrüttung der Ehe komme dem ehewidrigen Verhalten der Beklagten entscheidende Bedeutung zu. Die Ehe der Streitteile sei aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten zu scheiden gewesen. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens der Streitteile sei den Eheverfehlungen der Beklagten ein erhebliches Übergewicht für die unheilbare Zerrüttung der Ehe beizumessen. Das eigenmächtige Verlassen der ehelichen Gemeinschaft durch die Beklagte trete dabei in den Hintergrund, weil zu diesem Zeitpunkt das Scheidungsverfahren bereits anhängig gewesen sei. Der vom Kläger unmittelbar vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zugestandene Ehebruch bzw. die ehewidrigen Beziehungen des Klägers mit Katharina S*** sei bei der Verschuldensabwägung außer Betracht geblieben, weil dadurch die Zerrüttung nicht mehr nennenswert vertieft worden sei. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, wobei den Kläger an der Scheidung eine gleichteilige Mitschuld treffe, ab. Das Berufungsgericht traf nach Beweiswiederholungen folgende Feststellungen:
Der vom Erstgericht bezüglich der Beziehungen der Beklagten zu Franz E*** festgestellte Sachverhalt wird mit der Modifizierung als erwiesen angenommen, daß die Beklagte wohl mehrmals mit E*** auch geschlechtlich verkehrte, aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß es zu derartigen intimen Umgängen beim gemeinsamen Urlaub in Jugoslawien oder beim Winterurlaub in Saalbach oder bei gemeinsamen Aufenthalten in einer Garconniere in Salzburg gekommen sei. Zur Beziehung der Beklagten zum Spanier Vicente A*** wird abweichend vom Erstgericht festgestellt, daß beim Spanienaufenthalt der Beklagten im Juli 1980 zwischen dieser und dem genannten Spanier zwar häufige Kontakte mit erotischem Einschlag bestanden, der Vollzug von Beischlaf aber nicht erwiesen ist. Was den Bulgarienaufenthalt des Klägers in Begleitung des Heinz H*** betrifft, wird als erwiesen angenommen, daß der Kläger im Zuge dessen wiederholt in Sofia und in Varna mit dem bulgarischen Mädchen Annetta Umgang mit erotischem Einschlag hatte, ohne daß festgestellt werden könne, daß er mit diesem Mädchen auch Geschlechtsverkehr gepflogen hätte. Im übrigen erachtete das Berufungsgericht das Verfahren erster Instanz als mängelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte aber zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der Kläger stütze zutreffend sein Scheidungsbegehren in erster Linie auf zwei schwere Eheverfehlungen der Beklagten, nämlich auf die ehestörenden und ehebrecherischen Beziehungen zu Franz E*** und Vicente A***. Auch gehe das Erstgericht mit Recht davon aus, daß bezüglich dieser schweren Eheverfehlungen die Klage innerhalb der Frist des § 57 Abs.1 EheG erhoben wurde. Das Gewicht dieser Eheverfehlungen sei im Verhältnis zu der Beurteilung durch das Erstgericht in bezug auf die Beziehungen zu Franz E*** gleich zu bewerten und im Hinblick auf den Umgang mit Vicente A*** in der Gewichtung etwas herabzumindern, weil das Berufungsgericht beim zweiten Spanienaufenthalt die Ausführung von Geschlechtsverkehr nicht als erwiesen annahm. Es sei dem Erstgericht auch dabei zu folgen, daß in der ersten Jahreshälfte 1981 zwischen den Streitteilen eine tiefgreifende Zerrüttung ihrer Ehe eingetreten sei. Auch sei im Urteil des Erstgerichtes bereits mit Recht darauf verwiesen worden, daß das lieblose und tätliche Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten in der Zeit von 1978 bis 1980 für die Einleitung des Zerrüttungsprozesses mitursächlich gewesen sei. Wenn es sich hiebei auch um verfristete Eheverfehlungen handle, seien diese zu berücksichtigen, weil dies der Billigkeit entspreche. Die schweren Eheverfehlungen der Beklagten in Gestalt ihrer ehestörenden und ehebrecherischen Verhältnisse zu Franz E*** und Vicente A*** seien objektiv ehezerstörend gewesen und subjektiv vom Kläger auch so empfunden worden.
Was die mit Rücksicht auf den Mitschuldantrag der Beklagten zu prüfenden Eheverfehlungen des Klägers betrifft, lägen nach Ansicht des Berufungsgerichtes zusätzlich zu der bereits vom Erstgericht angenommenen schweren Eheverfehlung weitere solche im Umgang des Klägers mit dem bulgarischen Mädchen Annetta, in der Tatsache, daß der Kläger mit Elke Z*** einmal in Bulgarien in einem gemeinsamen Zimmer nächtigte und auch in der Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen zu Katharina S*** ab Herbst 1983. Die Rechtsprechung sehe nur in einem "freundschaftlichen, aber harmlosen Umgang mit einer Person des anderen Geschlechts im Rahmen von Sitte und Anstand" keine Eheverfehlung. Das Verbringen einer Nacht in einem gemeinsamen Zimmer mit einer etwa 23 Jahre alten Person des anderen Geschlechts in einem Hotel im Ausland gehe aber darüber hinaus, auch wenn keine erotische Beziehung nachgewiesen sei. Umsomehr müsse der vom Berufungsgericht festgestellte Umgang des Klägers mit dem bulgarischen Mädchen Annetta als schwere Eheverfehlung beurteilt werden. Bezüglich der vom Berufungsgegner zugestandenen ehewidrigen Beziehung zu Katharina S*** ab Herbst 1983 bedürfe es keiner weiteren Erörterung, daß diese den Tatbestandselementen des § 47 Abs.1 und § 49 EheG entspreche. Nach der herrschenden Auffassung sei es für die erfolgreiche Geltendmachung des Scheidungsrechtes Voraussetzung, daß die schweren Eheverfehlungen des Ehegatten auch subjektiv als ehestörend empfunden worden seien. Dies bedeute aber nicht, daß auf nicht als ehestörend empfundene schwere Eheverfehlungen bei der Verschuldensabwägung nicht Bedacht zu nehmen wäre. Für die Entscheidung über das Verschulden seien daher auch die in der Zeit zwischen einer bereits eingetretenen Zerrüttung und der Scheidung der Ehe begangenen Eheverfehlungen bedeutsam. Voraussetzung der Berücksichtigung solcher Eheverfehlungen sei lediglich, daß eine weitere Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen gewesen sei. Unter diesen Gesichtspunkten seien bei der Verschuldensabwägung die oben angeführten Eheverfehlungen des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen. Ein überwiegendes Verschulden im Sinne von § 60 Abs.2 und 3 EheG sei ein "erheblich" schwereres. Es stehe auch grundsätzlich etwa bezüglich der Unterhaltsfolgen dem Alleinverschulden gleich. Das mindere Verschulden müsse, damit diese Differenzierung gerechtfertigt ist, fast völlig in den Hintergrund treten, sodaß jedenfalls auch ein nur ungefähr gleiches Verschulden zum Ausspruch gleichteiligen Verschuldens führe. Demnach sei ein überwiegendes Verschulden nur dann festzustellen, wenn das Verschulden eines Ehegatten erheblich schwerer sei als das des anderen. Der Gesetzgeber verlange keine subtilen Abwägungen hinsichtlich des Verschuldensausmaßes. Bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze sei bei der Abwägung der von den beiden Streitteilen nach der in der zweiten Instanz gewonnenen Sachverhaltsgrundlage zu vertretenden schweren Eheverfehlungen kein so großer Unterschied erkennbar, daß ein überwiegendes Verschulden der Beklagten auszusprechen wäre. Was anderweitigen geschlechtlichen Umgang betreffe, lägen grundsätzlich beiden Gatten Verfehlungen zur Last. Bezüglich des Klägers, der mittlerweile Vater eines seiner Beziehung zu Katharina S*** entstammenden nichtehelichen Kindes geworden sein solle, sei aber auch bedeutsam, daß er durch seine schroffe und gewaltsame Wesensart in einem sehr erheblichen Ausmaß die Zerrüttung der Ehe eingeleitet habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Annahme seines gleichteiligen Verschuldens durch das Berufungsgericht und führt aus, die Übernachtung mit Elke Z*** in einem Doppelzimmer in einem Hotel in Bulgarien sei nicht als Eheverfehlung zu werten, da weder der Austausch von Zärtlichkeiten noch sexuelle Kontakte festgestellt worden seien. Ehewidrige Beziehungen zu Katharina S*** unterhalte er erst seit Herbst 1983. Mit Rücksicht auf die damals bereits eingetretene vollständige und unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses könnten diese Beziehungen bei Beurteilung der Verschuldensfrage keine entscheidende Rolle mehr spielen. Es fielen ihm daher im Vergleich zur Beklagten weit geringfügigere Eheverfehlungen zur Last, die den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe rechtfertigten. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bei der Verschuldensabwägung im Sinne des § 60 Abs.2 EheG kommt es auf das gesamte Verhalten der Ehegatten in seinem Zusammenhang, nicht auf eine Gegenüberstellung der einzelnen von ihnen begangenen Eheverfehlungen an (EFSlg.25.088; EFSlg.31.702;
8 Ob 514,515/84 u.a.). Der Ausspruch überwiegenden Verschuldens (§ 60 Abs.2 EheG) ist nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nur gerechtfertigt, wenn ein erheblich unterschiedlicher Grad des Verschuldens vorliegt. Der Unterschied des beiderseitigen Verschuldens muß augenscheinlich sein, das Verschulden des anderen Teils also fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg.43.692, 43.691, 41.284, 41.282, 41.281; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 60 EheG; Schwind in Klang, Kommentar 2 I/1, 837). Vor allem ist bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe den Anfang gemacht hat (EFSlg.43.682) und welcher von den Ehegatten einen entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg.43.679 u.a.).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden festgestellten Sachverhalt angewendet, kann bei Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Streitteile entgegen der Auffassung der Revision nicht davon ausgegangen werden, daß die Eheverfehlungen des Klägers gegenüber jenen der Beklagten fast völlig in den Hintergrund treten. Mag auch die Übernachtung des Klägers mit Elke Z*** in einem gemeinsamen Zimmer in einem Hotel in Bulgarien, wobei keine erotischen Beziehungen nachgewiesen werden konnten, für sich allein betrachtet keine besonders schwerwiegende Eheverfehlung darstellen, ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin zu folgen, daß die vom Kläger zugestandenen ehewidrigen Beziehungen zu Katharina S*** ab Herbst 1983 bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen sind, da auch zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht auszuschließen war, daß die bereits eingetretene Zerrüttung der Ehe dadurch noch weiter vertieft wurde. Bei Bedachtnahme auf die dem Kläger zur Last fallenden Eheverfehlungen in ihrer Gesamtheit kann somit in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß den Kläger ein gleichteiliges Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe der Streitteile trifft, keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E07859European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00539.86.0318.000Dokumentnummer
JJT_19860318_OGH0002_0020OB00539_8600000_000