TE OGH 1986/3/19 3Ob632/85

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Veröffentlicht am 19.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arnulf A***, Baumeister, P.O. Box 1014, Vail 81658, Colorado, USA, vertreten durch Dr.Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei 1. Klaus R***, Sportartikelhändler, 6370 Aurach 148, und 2. Gertraud E***, Handelsfrau, Hinterstadt 8, 6370 Kitzbühel, beide vertreten durch Dr.Stefan Vargha und Dr.Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 382.009,69 S samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.September 1985, GZ 6 R 168/85-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.Mai 1985, GZ 13 Cg 143/81-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 15.300,32 S (darin 1.303,67 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 8. Mai 1974 wurde vereinbart, daß der Kläger für die Beklagten auf ihrer Liegenschaft EZ 374 II KG Aurach ein Wohnhaus errichte. Der Pauschalfestpreis von 1,500.000 S sollte alle Baumeister- und Zimmererarbeiten laut dem Einreichplan und dem Leistungsverzeichnis enthalten und mit einem Viertel bei Baubeginn, einem Viertel nach Fertigstellung des Rohbaues und den Rest nach Baufortschritt bezahlt werden. Der Erstbeklagte bezahlte dem Kläger am 4.Juli 1974 400.000 S, am 30.September 1974 400.000 S, am 19.Juni 1975 200.000 S und am 21.Jänner 1976 200.000 S aber nicht mehr, weil er meinte, die tatsächlich erbrachten Leistungen seien mit der Zahlung von 1,200.000 S abgegolten. Man war nämlich bei der Bauausführung einvernehmlich von dem ursprünglichen Plan abgegangen, über der Garage die Einliegerwohnung zu errichten. Zum Teil wurden Holzböden verlegt, wodurch sich die Estrichherstellung verminderte. Mit Holz vertäfelte Räume mußten nicht verputztz werden und auch die Auslegung der Stiege entfiel, weil sie vom Tischler verkleidet wurde. Der Aufwand des Klägers verminderte sich dadurch gegenüber dem Pauschalanbot, doch erbrachte der Kläger auch Leistungen, die er in seinem Anbot nicht aufgenommen hatte, so etwa den Bau des Schwimmbades. Ein Mangel am Balkongeländer wurde nach Rüge noch im Jahr 1975 behoben. Bei der Verlegung der Natursteinplatten beim Eingang war der Wasserabfluß vergessen worden. Dieser Mangel wurde im Sommer 1976 behoben. Der Kläger erstellte nach der Fertigstellung des Wohnhauses Ende 1976 detaillierte Rechnungen über den Wohnhausbau und die ursprünglich geplante Garage mit Einliegerwohnung vom 22.März 1977 und vom 31.März 1977 und übergab dem Erstbeklagten diese Rechnungen am 29.April 1977. Der Erstbeklagte wollte die Rechnungen durch einen Fachmann überprüfen lassen. Er übermittelte die Rechnungen einem ihm bekannten Sachverständigen und wies darauf hin, daß einzelne der angebotenen Leistungen überhaupt nicht, andere in einem verminderten Umfang erbracht wurden. Die Mängel am Balkongeländer und beim Wasserablauf erwähnte der Erstbeklagte nicht, weil sie schon behoben waren. Der Erstbeklagte meinte, es müsse von dem vereinbarten Pauschalpreis ausgehend der Abzug der ersparten Leistungen und der Zuschlag für die Mehrleistungen berechnet werden. Der Sachverständige wies den Erstbeklagten darauf hin, daß er nicht nur die Rechnungen, Pläne und Leistungsverzeichnisse, sondern auch die Aufmaße benötige, um die gewünschte Überprüfung vornehmen zu können. Der Erstbeklagte setzte sich mit dem Kläger in Verbindung und ersuchte ihn, ihm die Aufmaße (Massenberechnung und Aufmaßskizze) zu beschaffen, ohne aber vom Kläger eine neue Abrechnung auf der Basis der Aufmaße zu verlangen. Der Kläger nahm an, der Erstbeklagte wünsche eine Abrechnung nach Aufmaß und schrieb ihm dies auch am 25.August 1977. Der Erstbeklagte wollte jedoch nur die vom Sachverständigen für die Rechnungsprüfung benötigten Unterlagen. Erst im Spätherbst 1979 betraute der Kläger seinen Angestellten Michael K*** mit der Aufmessung an dem Wohnhaus. Dieser erfüllte den Auftrag und übermittelte die "Aufmaßliste" dem Kläger. Der Erstbeklagte hat diese Liste jedoch nie erhalten. Es ist nicht feststellbar, daß nachträglich zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten vereinbart wurde, daß eine Abrechnung nach Aufmaß erfolge, und daß dem Erstbeklagten eine Abrechnung nach Aufmaß vom 28.November 1979 mit einem Schreiben vom 4. Dezember 1979 zukam. Am 22.Dezember 1980 wies der Rechtsvertreter des Klägers den Erstbeklagten darauf hin, daß er noch 382.009,69 S zu bezahlen habe. Der Erstbeklagte verweigerte jede weitere Zahlung und teilte mit, er habe die Aufmaßliste nie erhalten und daher angenommen, daß mit seinen Zahlungen von 1,200.000 S die vom Kläger erbrachten Leistungen abgegolten seien.

Am 11.März 1981 brachte der Kläger gegen die Beklagten die Klage auf Zahlung von 382.009,69 S samt Zinsen ein. Er behauptete darin - im Gegensatz zum vorstehend geschilderten Sachverhalt -, seine Arbeiten am Wohnhaus seien im Juli 1977 beendet worden. Die Beklagten hätten auf den Pauschalfestpreis 1,200.000 S Anzahlungen geleistet und wegen gerügter Mängel, die Mitte 1978 endgültig behoben waren, weitere Zahlungen verweigert. Von der Pauschalpreisvereinbarung sei im Herbst 1977 einvernehmlich abgegangen worden und eine Abrechnung nach Aufmaß vereinbart und 1978 erstellt, weil aber der Erstbeklagte nicht einverstanden war, im Herbst 1979 wiederholt worden. Die endgültige Abrechnung sei dem Erstbeklagten am 4.Dezember 1979 zugegangen. Erst damit sei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rechnungsbetrag von 1,582.004,69 S nach der Aufmessung, die der Erstbeklagte immer wieder hingezogen habe, und den Anzahlungen von 1,200.000 S fällig geworden. Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Sie wendeten vor allem Verjährung ein. Die Arbeiten des Klägers seien im Jahr 1976 beendet gewesen. Die Rechnungen habe der Erstbeklagte am 29. April 1977 erhalten. Er habe nie eine Abrechnung nach Aufmaß verlangt, sondern nur die Aufmaße angefordert, damit er durch einen Fachmann die Angemessenheit des verrechneten Werklohnes prüfen lassen könne, weil viele der Leistungen nicht ausgeführt wurden, die im Anbot und im Leistungsverzeichnis genannt waren. Ein Angestellter des Klägers habe (erst) vor Weihnachten 1979 die Aufmaße genommen und erklärt, die ausgeführten Leistungen des Klägers seien mit den Anzahlungen von 1,200.000 S abgegolten. Erst im Dezember 1980 hätten die Beklagten ein Mahnschreiben des Klägers bekommen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und nahm bei ihrer rechtlichen Beurteilung Verjährung an. Die Frist beginne nach Vollendung des Werkes, weil dann das Entgelt zu entrichten sei, in Fällen jedoch, die mangels einer fixen Pauschalvereinbarung über die Höhe des Werklohnes erst einer Abrechnung bedürfen, mit dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnungslegung objektiv möglich sei. Die Fälligkeit der Werklohnforderung des Klägers sei mit der Zumittlung der Rechnung am 29.April 1977 eingetreten. Das Verlangen des Erstbeklagten nach Übergabe einer Aufmaßliste und einer Massenberechnung zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Rechnung habe den Beginn der Verjährung nicht aufgeschoben. Auch habe die Zeit bis Ende 1977 gereicht, die Aufmessung vorzunehmen und dem Erstbeklagten eine neue Abrechnung zukommen zu lassen. Bei der Einbringung der Klage am 11.März 1981 sei ein Anspruch des Klägers bereits verjährt gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte. Es hielt die Mängel- und die Beweisrüge für unbegründet, übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und teilte bei ihrer rechtlichen Beurteilung im wesentlichen die Ansicht, daß Verjährung eingetreten sei. Die dreijährige Verjährungsfrist für die Forderungen des Unternehmers aus dem Werkvertrag beginne zwar nicht mit der Vollendung des Werkes, wenn kein Pauschalpreis zu entrichten sei, aber auch nicht erst mit der durch die Rechnungslegung ausgelösten Fälligkeit, sondern schon dann, wenn nach der Verkehrsübung bei Anlegung des objektiven Maßstabes die Rechnungslegung möglich war, weil der Unternehmer, will er die Verjährung vermeiden, nicht allzulange mit der Verfolgung zuwarten und den Beginn des Laufes der Verjährungszeit nicht durch willkürliche Verzögerung der Rechnungslegung aufschieben dürfe. Zunächst hätten Besteller und Unternehmer einen Pauschalpreis vereinbart, dessen Fälligkeit mit der Vollendung des Werkes eingetreten wäre. Da sie aber im Zuge der Bauarbeiten von den dieser Vereinbarung zugrunde gelegten Plänen einvernehmlich abgegangen seien und einzelne Leistungen des Klägers entfallen, andere zusätzlich erbringen ließen, müsse davon ausgegangen werden, daß sie auch mit einer Änderung des Werklohnes rechneten. Der Kläger habe daher dem Erstbeklagten auch am 29.April 1977 eine Rechnung übergeben, in der die Teilleistungen aufgegliedert und mit Einheitspreisen berechnet waren. Damit sei die Fälligkeit der Werklohnforderung jedenfalls eingetreten, weil es den Beklagten möglich war, die Angemessenheit des Entgelts zu überprüfen, auch wenn sie dazu eine eigene Aufmessung vornehmen mußten. Überdies sei aber objektiv eine Rechnungslegung selbst bei Nachholung der Aufmessung durch den Kläger zumindest bis Ende Februar 1978 möglich gewesen, wenn die Bauarbeiten schon Ende 1976 beendet waren. Daß dies nicht zumutbar war, habe der Kläger nicht bewiesen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, daß seinem Begehren stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht oder das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als Verfahrensmamgel macht der Kläger in Wahrheit die Unterlassung der Erörterung von Tatsachen geltend, die er für entscheidungserheblich hält, also nicht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die geeignet ist, in dem Streitfall eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (er selbst spricht von "Feststellungsmängeln"). Der Kläger führt damit insgesamt nur den Revisionsgrund der unrichtigen rechtichen Beurteilung aus (EFSlg. 34.501 u.a.), gibt zu, daß das Berufungsgericht die Lehre und Rechtsprechung zur Verjährung von Werklohnforderungen zutreffend und vollständig dargelegt hat und meint nur, die Verjährungszeit habe hier nicht vor der Vornahme der von den Beklagten verlangten und gebilligten Aufmessung im Spätherbst 1979 zu laufen begonnen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden.

Steht die Höhe des Werklohnes nicht von Anfang an fest oder wurde von der ursprünglichen Pauschalpreisvereinbarung abgegangen, weil nicht alle davon erfaßten Leistungen des Unternehmers erbracht aber andere Leistungen zusätzlich bestellt wurden, wird der Entgeltanspruch des Unternehmers erst fällig, sobald er Rechnung legt. Eine ordentliche Rechnungslegung hat alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) zulassen, und innerhalb einer verkehrsüblichen Frist zu geschehen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1170; Koziol-Welser 7 I 350; SZ 54/35; JBl 1968, 422; MietSlg. 31.236 uva). Der Besteller, der Baukosten zu zahlen hat, kann deshalb auf einer ordnungsgemäß zusammengestellten, vollständigen Rechnung bestehen, denn nur so kann der Besteller nach dem einvernehmlichen Abgehen vom Pauschalfestpreis eine Angemessenheitsprüfung vornehmen oder vornehmen lassen. Ein Verlangen nach Zumittlung weiterer die Rechnungsprüfung erleichternder Unterlagen (Aufmaßskizze und Massenberechnung) schiebt den Beginn der Verjährungszeit nicht hinaus (vgl. Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1486; SZ 43/112). Der Kläger übersieht ferner nicht nur, daß er sich die Grundlagen für die Erstellung seiner Rechnung schon vor deren Überreichung an den Erstbeklagten am 29.April 1977 beschafft haben müßte, sondern vor allem, daß kein objektiv zu billiger Grund ersichtlich ist, warum der Kläger die Aufmessung seiner Leistungen erst mehr als zwei Jahre später veranlaßte. Daß sich die Beklagten der Aufmessung gegen Ende 1979 nicht widersetzten, ist ohne jede Bedeutung. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungszeit noch nicht abgelaufen. War das Werk schon 1976 vollendet, so bestand selbst bei Zubilligung einer angemessenen Frist für die Beschaffung der Aufmaße und die Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung über sein Entgelt keine Veranlassung, die Verrechnung länger als ein Jahr hinauszuschieben, zumal der Wunsch nach Einsicht in die Berechnungsgrundlagen vom Erstbeklagten bereits vor dem 25.August 1977 an den Kläger herangetragen worden war. Wegen der Pflicht des Unternehmers, die Übermittlung der Rechnung nicht unnötig zu verzögern, ist unabhängig davon, wann seine Werklohnforderung durch Legung einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig wurde, als Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 1 ABGB der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1486; SZ 38/44; SZ 54/35; EvBl 1971/119; EvBl 1974/158; EvBl 1981/157). Daß nach der Verkehrsübung für die Erstellung einer Rechnung über die Errichtung eines Wohnhauses selbst dann, wenn eine vergleichende Berechnung nach Inhalt der ursprünglichen Pauschalpreisvereinbarung unter Berücksichtigung der Mehrleistungen und der ersparten Leistungen erforderlich ist und daher allenfalls eine neue Aufmessung vorgenommen werden muß, ein Zeitraum von einem Jahr sicher ausreicht, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Da die Klage auf Zahlung des nach Ansicht des Klägers unberichtigten Teiles des Werklohnes aber erst mehr als vier Jahre nach Vollendung des Werkes und Behebung der geringfügigen Mängel noch im Jahr 1976 am 11.März 1981 erhoben wurde, führt der Verjährungseinwand der Beklagten zur Abweisung des Klagebegehrens. Die Revision bleibt erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E07872

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00632.85.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19860319_OGH0002_0030OB00632_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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