TE OGH 1986/3/19 8Ob537/86

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Veröffentlicht am 19.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache mj. Axel Peter A***, geb.6.5.1976, und Astrid A***, geb.24.8.1974, beide vertreten durch ihre Mutter Christine A***, Krankenschwester, Maurer Lange-Gasse 77, 1238 Wien, diese vertreten durch Dr.Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Günter A***, Vertragslehrer, Kasernenstraße 34/1/16, 7000 Eisenstadt, vertreten durch Dr.Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 12.September 1985, GZ. R 318/85-79, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 27.Juni 1985, GZ. P 50/83-63, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der minderjährigen Kinder wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3.11.1980 geschieden. Die Kinder befanden sich zunächst in Pflege und Erziehung bei ihrem Vater. Am 26.1.1985 wurde die minderjährige Astrid und am 2.2.1985 der minderjährige Axel A*** der Mutter in Pflege und Erziehung übergeben. Seit dieser Zeit befinden sich beide Kinder bei der Mutter.

Am 8.4.1983 hatte der Vater, in dessen Pflege und Erziehung sich die Kinder damals befanden, beantragt, die Kindesmutter zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von je S 1.500,-- zu verpflichten. Am 29.1.1985 beantragte die Mutter der Kinder, den Vater Günter A*** zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S 2.000,-- je Kind zu verpflichten.

Das Erstgericht setzte den von der Mutter zu leistenden Unterhaltsbetrag mit monatlich S 1.300,-- je Kind fest. Den Vater verpflichtete es zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000,-- je Kind.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es der Mutter eine höhere Unterhaltsleistung, nämlich S 1.500,-- je Kind auferlegte. Hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gab es dessen Rekurs nicht Folge, sondern bestätigte insoweit die erstgerichtliche Entscheidung.

Das Gericht zweiter Instanz ging, wie das Erstgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von S 16.000,-- aus. Es sah davon ab, noch auf seine Nebenverdienstbeschäftigungen (u.a. Trainertätigkeit beim Eis- und Rollsportverein Eisenstadt, Wintersaison 1984/1985, S 57.252,--) beziehungsweise auf seine diese Nebenbeschäftigungen betreffenden steuerlichen Verhältnisse näher einzugehen, weil es die Ansicht vertrat, daß ihm bei dem festgestellten Gehalt von S 16.000,-- monatlich eine Unterhaltsleistung von S 2.000,-- je Kind finanziell durchaus zuzumuten sei. Der Rekurswerber habe in seinem Rekurs die Unterhaltsleistung seiner geschiedenen Frau betreffend mit Recht darauf hingewiesen, daß ein Unterhaltsbetrag von S 1.500,-- erheblich unter dem Durchschnittsbedarf gleichaltriger Kinder liegt. Diese Argumente müsse er aber auch dann gelten lassen, wenn sie gegen seine Interessen gerichtet sind.

Nur gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, in welchem er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht beziehungsweise (oder) dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Er verweist zwar darauf, daß der Revisionsrekurs (der im übrigen selbst im Falle seiner Zulässigkeit nach § 14 Abs.2 AußStrG bloß auf die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG beschränkt wäre) ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs.2 AußStrG zulässig sei, vermag aber trotz umfangreicher Ausführungen dies nicht zu begründen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs.2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Jud. 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer Entscheidung des Rekursgerichtes über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs.2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg.42.261; 5 Ob 579/84; 8 Ob 544/85 ua.); selbst Beschwerdegründe im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg.30.514; 3 Ob 595/83; 8 Ob 544/85, 8 Ob 608/85). Im übrigen richtet sich der Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlagen ebenfalls nur gegen die Unterhaltsbemessung, gleichgültig, ob dabei der zweiten Instanz auch Verfahrens- und Feststellungsmängel unterstellt werden (6 Ob 682/83; 8 Ob 612/84 u.a.).

Da im vorliegenden Revisionrekurs des Vaters ausschließlich eine Bemessungsfrage, nämlich die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch das Rekursgericht, releviert wird, ist dieses Rechtsmittel im Sinne des § 14 Abs.2 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E07807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00537.86.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19860319_OGH0002_0080OB00537_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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