Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Eva Ursula K***-B***, Klavierlehrerin, Alte Landstraße 9b, 6800 Feldkirch, vertreten durch Dr. Ingobert Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider den Antragsgegner Prof. Mag. Walfried K***, Mittelschullehrer und Domorganist, Carinagasse 2, 6800 Feldkirch, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 3. Februar 1986, GZ 1 a R 38/86-53, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 31. Dezember 1985, GZ F 20/83-47, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes und jene des Erstgerichtes in Ansehung der Ausgleichszahlung und im Kostenausspruch werden aufgehoben.
Dem Erstgericht wird diesbezüglich die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die am 28. Juni 1971 geschlossene Ehe der Parteien, der drei von November 1971 bis März 1976 geborene Kinder entstammen, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 6. Juni 1983 (3 Cg 949/82-56) aus dem überwiegenden Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden. Im Jahre 1981 hat der Antragsgegner die am 25. Juli 1968 geborene außereheliche Tochter der Antragstellerin, Ursula, adoptiert.
Mit dem am 15. Juli 1983 erhobenen Antrag begehrte Eva Ursula K***-B*** die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens derart, daß ihr der dem Antragsgegner gehörige Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 655 KG Tisis mit dem Haus Feldkirch-Tisis, Alte Landstraße 9 b, sowie die gesamte Wohnungseinrichtung in diesem Haus zugewiesen und der Antragsgegner verpflichtet werde, ihr 3/4 des Rückkaufwertes der abgeschlossenen Lebensversicherung im Betrag von S 91.500,- zu bezahlen, hingegen der PKW Toyota-Tercel und der Toyota-Bus, "die diversen Musikinstrumente" sowie die "wertvolle Büchersammlung" dem Antragsgegner in das Alleineigentum übertragen werde und er "das andere Viertel" des Rückkaufwertes der Versicherungspolizze im Wert von S 30.500,- erhalte. Die - in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 1985, 8 Ob 522/85 wiedergegebenen - Ausführungen der Antragstellerin gipfeln in der Annahme, daß die derzeit vorhandenen ehelichen Gebrauchsgegenstände und ehelichen Ersparnisse ihr zuzuordnen seien und die begehrte Vermögensaufteilung unter Bedachtnahme auf alle bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Grundsätze berechtigt sei.
Der Antragsgegner beantragte, das auf Zuweisung von Werten an die Antragstellerin gerichtete Begehren abzuweisen und die Antragstellerin zu verhalten, ihm bestimmt bezeichnete Gegenstände herauszugeben.
Im Zuge des Verfahrens einigten sich die Parteien dahin, daß die gesamte Wohnungseinrichtung einschließlich aller Bilder - mit Ausnahme bestimmt angeführter, dem Antragsgegner zufallenden Gegenstände - ins Alleineigentum der Antragstellerin übergehen und das einvernehmlich mit S 50.000,- gewertete Cembalo im Aufteilungsverfahren verbleiben solle und hinsichtlich des übrigen beweglichen, im Besitz der Parteien befindlichen Gebrauchsvermögens keine weiteren gegenseitigen Ansprüche geltend gemacht wurden und auch kein Wertausgleich begehrt werde.
Im ersten Rechtsgang übertrug das Erstgericht die dem Antragsgegner zugeschriebene Hälfte der Liegenschaft EZ 655 KG Tisis mit dem darauf befindlichen Haus ins Eigentum der Antragstellerin (Punkt 1.), verpflichtete es die Antragstellerin alle ab 1. Oktober 1984 ob dieser Liegenschaft unberichtigt aushaftenden Verbindlichkeiten gegenüber der B***, dem Landeswohnbaufonds und der W*** B*** allein abzudecken und die vertraglichen Rückzahlungen zu leisten und den Antragsgegner diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;
2.) wies es das Eigentum an den Gegenständen, die einvernehmlich dem Antragsgegner zukommen sollten, dem Antragsgegner (Punkt 3.), das Eigentum an dem Cembalo hingegen der Antragstellerin zu (Punkt 4.) und erkannte es die Antragstellerin 5.) schuldig, dem Antragsgegner binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses einen Ausgleichsbetrag von S 500.000,- bei gegenseitiger Kostenaufhebung (Punkt 6.) zu bezahlen. Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin gegen Punkt 5.) (Ausgleichszahlung) des erstgerichtlichen Beschlusses sowie im Kostenpunkt (Punk 6.) erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Mit dieser Entscheidung gab sich die Antragstellerin nicht zufrieden. In diesem Revisionsrekursverfahren war die von den Vorinstanzen verfügte Zuweisung von Werten aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen an die Streitteile nicht mehr strittig, es blieb nur mehr die Frage offen, wem ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zusteht und in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Mit Beschluß vom 12. September 1985, 8 Ob 522/85, hob der Oberste Gerichtshof in Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragstellerin die Entscheidungen der Vorinstanzen in Ansehung der Ausgleichszahlung und im Kostenpunkt auf und trug dem Erstgericht diesbezüglich die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Nach den Ergebnissen des Revisionsrekursverfahrens waren der Feststellung der Ausgleichszulage die dem Antragsgegner gehörige Liegenschaftshälfte (S 802.000,-), das Cembalo (S 50.000,-), das Fruchtgenußrecht der Antragstellerin (S 664.000,-) und die Lebensversicherungen (S 142.000,-) zugrunde zu legen und wurden der Antragstellerin Vermögenswerte in der Höhe von S 1,319.000,-, dem Antragsgegner hingegen lediglich solche in der Höhe von S 142.000,-
zugewiesen. Da nach dem vom Obersten Gerichtshof als der Billigkeit entsprechend angenommenen Aufteilungsverhältnis im Ausmaß von 3 : 2 zugunsten der Antragstellerin dieser 3/5 der Verteilungsmasse, somit S 876.600,- zufließen sollten, der Antragsgegner hingegen wertmäßig S 584.400,- erhalten müßte, ergab sich ein von der Antragstellerin dem Antragsgegner zu bezahlender Ausgleichsbetrag von rund S 440.000,-. Da die Vorinstanzen davon ausgegangen waren, daß der Antragstellerin die Aufnahme eines Darlehens zur unverzüglichen Abdeckung möglich sein werde, von ihnen aber nicht erörtert worden war und Feststellungen dazu unterblieben waren, ob die der Antragstellerin zugewiesene Liegenschaftshälte unter Bedachtnahme auf deren Belastung dafür eine ausreichende Sicherheit darstelle, war die Rechtssache noch nicht spruchreif und eine Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen im Rahmen der Anfechtung unvermeidbar. Den Vorinstanzen wurde daher aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien die Möglichkeit der Aufbringung der Ausgleichszahlung zu erörtern und dazu Feststellungen zu treffen. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, daß bei der Aufbringung der Ausgleichszahlung auch das Wohl der Kinder nicht außer Acht gelassen werden dürfe und vom Ausgleichspflichtigen gefordert werden müsse, daß er seine Kräfte entsprechend anspannt, um dem Ausgleichsberechtigten eine hinsichtlich der Höhe und der Art der Abstattung angemessene Ausgleichszahlung leisten zu könne, allenfalls durch Veräußerung von beweglichen Sachwerten. Im fortgesetzten Verfahren sprach sich die Antragstellerin neuerlich gegen die Berücksichtigung des ihr an dem den Kindern gehörigen Hälfteeigentumsanteil an der Liegenschaft zustehenden Fruchtgenußrechtes bei Festsetzung der Ausgleichszahlung aus, weil dieses Recht ohne Parifizierung und Umbau des Hauses nicht verwertbar sei und die Umbaukosten den theoretischen Wert des Fruchtgenußrechtes übersteigen würden; außerdem erhob sie neuerlich - und zwar im Hinblick auf ihr im Gutachten des Sachverständigen nirgends aufscheinendes Lebensalter - Einwendungen gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Schätzung dieses Fruchtgenußrechtes. Weiters brachte sie vor, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse höchstens eine ratenweise Zahlung von S 50.000,- jährlich ohne Gefährdung ihrer und der Kinder Existenz zumutbar sei. Eine weitere Belastung der Liegenschaftshälften sowie der Vierteleigentumsanteile an zwei mit einem großen Stadthaus im Wert von 7 Mio S verbauten Liegenschaften (die Existenz dieser Vermögenswerte gab sie nach entsprechendem Vorbringen des Antragsgegners zu) sei nicht möglich. Der Antragsgegner sprach sich gegen das ergänzende Vorbringen hinsichtlich des Fruchtgenußrechtes der Antragstellerin als durch den Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes nicht gedeckt aus und vertrat die Ansicht, daß der Antragstellerin insbesondere im Hinblick auf ihre Miteigentumsanteile an den beiden Liegenschaften in Innsbruck die Aufnahme eines Kredites bzw. die Veräußerung oder Belastung ihres Liegenschaftsanteiles zumutbar sei. Das Erstgericht erkannte im zweiten Rechtsgang die Antragstellerin schuldig, dem Antragsgegner den Ausgleichsbetrag von S 440.000,- in 4 Jahresraten zu je S 97.777,68 und einer weiteren restlichen Halbjahresrate von S 48.889,28 zu bezahlen, die erste Rate innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Beschlusses, die weiteren Jahresraten jeweils innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist zur Bezahlung der ersten Rate und die letzte Halbjahresrate innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Frist für die vierte Rate (Punkt 1.); außerdem begründete es zur Sicherung der Forderung des Antragsgegners auf Ausgleichszahlung zugunsten des Antragsgegners ein Pfandrecht in der Höhe von S 440.000,- samt 4 % Zinsen am Hälfteanteil der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ 655 KG Tisis und verpflichtete es die Antragstellerin, in die Einverleibung dieses Pfandrechtes einzuwilligen.
Bei dieser Entscheidung ging das Erstgericht von den weiteren Feststellungen aus, daß der Antragstellerin für die Deckung ihrer Lebensbedürfnisse sowie der in ihrem Haushalt lebenden vier Kinder einschließlich der Familienbeihilfe in der Höhe von S 5.000,- und der Unterhaltsleistungen des Antragsgegners für die Kinder in der Höhe von S 12.800,- monatlich ein Betrag von S 34.300,- zur Verfügung steht. Von diesem Betrag hat sie S 7.000,- monatlich zur Tilgung eines bei der Sparkasse der Stadt Feldkirch aufgenommenen Kredites (in der Höhe von S 250.000,-) zu verwenden, sodaß ihr noch S 27.300,- monatlich verbleiben.
Zur Höhe des der Antragstellerin zuerkannten Ausgleichsbetrages führte das Erstgericht aus, es habe sich den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes angeschlossen. Eine Abzahlung des Betrages von S 440.000,- in den von der Antragstellerin erwähnten Jahresbeträgen von S 50.000,- sei dem Antragsgegner im Hinblick auf die Dauer dieses Verfahrens und die für die endgültige Abzahlung erforderliche Zeit und die von ihm zu entrichtenden Unterhaltsleistungen nicht zumutbar. Unter Hinweis auf das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben der Sparkasse Feldkirch (Beilage iii) vertrat das Erstgricht die Ansicht es könnte nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Antragstellerin auf ihre Liegenschaftshälfte in der KG Tisis noch einen ausreichenden Kredit bekommen könnte. Es erscheine aber auch unsicher, ob die Belastung der Innsbrucker Liegenschaftsanteile zumindest im Rang vor dem ihrer Mutter zustehenden Fruchtgenußrecht möglich bzw. erzwingbar wäre; dasselbe gelte auch für die Frage, ob die Antragstellerin nicht verpflichtet wäre, eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu verlangen bzw. zu erzwingen, da ihre Mutter zu deren Gunsten das Fruchtgenußrecht auf den Liegenschaftsanteilen laste, schon ca. 70 Jahre alt sei und teilweise von den Mietzinseinnahmen (in Ausübung des Fruchtgenußrechtes) lebe. In Anbetracht dieser Sachlage könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Antragstellerin in der Lage wäre, in einem angemessenen Zeitraum einen Kredit über S 440.000,- zu erlangen. Der Antragstellerin sei aber möglich, den Ausgleichsbetrag ratenweise in 4 1/2 Jahren zu bezahlen, und zwar einschließlich gesetzlicher Zinsen in der Höhe von 4 %. Bei Festsetzung der Jahresrate mit S 97.777,68 ergebe sich pro Monat ein Betrag von S 8.148,14. Da sie monatlich über S 27.300,- verfüge, verblieben ihr monatlich über S 19.000,-. Damit könnten aber die Bedürfnisse eines 5-köpfigen Haushaltes ohne Gefährdung der Existenz der Kinder bestritten werden; dies gelte umsomehr, als die Antragstellerin selbst vorgebracht habe, daß sie mit einer Unterstützung ihrer Mutter, die ihr ja in den früheren Jahren monatlich S 1.000,- zur Verfügung gestellt habe, rechnen könne. Diese Ratenzahlungen könnten aber auch dem Antragsgegner gerade noch zugemutet werden, zumal er innerhalb von zwei Jahren schon fast S 200.000,- samt Zinsen erhielte. Schließlich vertrat das Erstgericht noch die Ansicht, daß eine andere Aufteilung des Vermögens nur schwer möglich wäre.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs keine Folge, änderte jedoch den angefochtenen Beschluß in Stattgebung des Rekurses des Antragsgegners dahin ab, daß es die Antragstellerin schuldig erkannte, dem Antragsgegner binnen einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 440.000,- zu bezahlen und anordnete, daß die grundbücherliche Durchführung der unter Punkt 1) des im ersten Rechtsgang ergangenen erstgerichtlichen Beschlusses angeordneten Übertragung des Hälfteanteiles des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 655 KG Tisis ins Eigentum der Antragstellerin erst nach vollständiger Bezahlung des Ausgleichsbetrages von S 440.000,-
zu erfolgen hat. Schließlich sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Rekursgericht erachtete die im Rekurs der Antragstellerin - insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Wertes des ihr zustehenden Fruchtgenußrechtes an der Liegenschaft ihrer Kinder - erhobenen Beweis- und Verfahrensrüge als unbegründet, übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und traf darüber hinaus hinsichtlich der beiden Liegenschaftsanteile der Antragstellerin in Innsbruck folgende ergänzende Feststellungen:
Die Antragstellerin ist Miteigentümerin zweier Liegenschaften in Innsbruck, auf denen sich ein größeres Stadthaus befindet; es handelt sich dabei um die Liegenschaften EZ 837 KG Pradl, Grundstück Nr. 1558/2 und Bauplatz 255, Dr. Glatz-Straße 1, an der sie zu einem Viertel Miteigentümerin ist und um die zur Hälfte in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft EZ 284 KG Pradl, Grundstück Nr. 1558/1. Diese Liegenschaften haben insgesamt einen Wert von S 7,000.000,- und sind pfandrechtlich mit S 190.000,-
zugunsten der B*** DER F*** W*** belastet. Die
beiden Liegenschaften liegen nebeneinander und bilden insofern eine Einheit. Beide Liegenschaftsanteile der Antragstellerin sind mit dem Fruchtgenußrecht zugunsten ihrer Mutter belastet.
Ausgehend von dieser ergänzten Sachverhaltsgrundlage erachtete das Rekursgericht den Rekurs der Antragstellerin als nicht begründet. Insoweit sie sich gegen die vom Erstgericht der Feststellung der Ausgleichszahlung zugrundegelegte Bewertung ihres Fruchtgenußrechtes wende und meine, daß dieses im Ergebnis keinen Wert besitze und daher bei der Berechnung der Ausgleichszahlung außer Betracht zu bleiben habe, übersehe sie, daß sie die Berücksichtigung des Fruchtgenußrechtes bereits im ersten Rechtsgang erfolglos angefochten habe und damit die für die Ermittlung der Ausgleichszahlung maßgebliche Rechtsgrundlage bereits im ersten Rechtsgang bindend festgestellt worden sei; diese Frage könne somit im nunmehrigen Rechtsgang nicht neuerlich aufgeworfen werden. Im übrigen stehe aber auch dieses Vorbringen in keinem Zusammenhang mit dem Rekursbegehren der Antragstellerin, das auf Zuweisung von zwei Drittel des Rückkaufwertes der abgeschlossenen Lebensversicherung gerichtet sei, sodaß auch vom gestellten Rekursbegehren her nicht nachvollziehbar sei, was die Antragstellerin mit ihren Rekursausführungen zum Fruchtgenußrecht bezwecke. Für die von ihr im Rekursverfahren angestrebte Abänderung bzw. Ergänzung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß der Antragsgegner verpflichtet werde, ihr zwei Drittel des Rückkaufwertes der abgeschlossenen Lebensversicherung in der Höhe von S 94.666,66 zu bezahlen, enthielte der Rekurs überhaupt kein Sachvorbringen, sodaß nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen sich die Rekurswerberin diesbezüglich durch die Entscheidung des Erstgerichtes beschwert erachte. Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß bereits dargelegt habe, seien auch die Lebensversicherungen im Betrag von S 142.000,- der Feststellung der Ausgleichszahlung zugrunde zu legen und basiere der vom Obersten Gerichtshof für angemessen erachtete Ausgleichsbetrag von S 440.000,- auf einer Rechnungsgrundlage, in der der Wert dieser Lebensversicherung berücksichtigt sei. Habe aber der Wert der Lebensversicherungen bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung gefunden, so komme dem auf Bezahlung von zwei Drittel des Rückkaufwertes der abgeschlossenen Lebensversicherungen gerichteten Rekursbegehren keine sachliche Berechtigung zu.
Hingegen sei dem vom Antragsgegner in seinem Rekurs vertretenen Standpunkt, die Antragstellerin sei auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage, die Ausgleichszahlung binnen drei Monaten zu leisten, beizupflichten. Aus dem Grundsatz der Billigkeit müsse vom Ausgleichspflichtigen eine entsprechende Aspannung seiner Kräfte verlangt werden, um den Ausgleichsberechtigten nicht nur eine hinsichtlich der Höhe sondern auch hinsichtlich der Art der Abstattung angemessene Ausgleichszahlung leisten zu können. Im vorliegenden Fall stehe der Antragstellerin für die Deckung der Lebensbedürfnisse ihrer fünfköpfigen Familie ein Familieneinkommen von S 34.300,- monatlich zur Verfügung. Auch wenn man berücksichtige, daß die Familienbeihilfe und die Unterhaltsleistungen, die der Antragsgegner für die Kinder erbringe, nicht als Einkommen der Antragstellerin zu werten seien, gehe daraus doch hervor, daß die Antragstellerin bei Anspannung ihrer Kräfte in der Lage sei, einen erheblichen Teil ihres Arbeitseinkommens zur Tilgung des Ausgleichsbetrages zu verwenden, ohne daß dadurch das Wohl der Kinder beeinträchtigt würde. Sie sei daher durchaus in der Lage, einen allenfalls zur Entrichtung der Ausgleichszahlung aufzunehmenden Kredit ohne Beeinträchtigung des Wohles der Kinder zu tilgen. Berücksichtige man weiters, daß die Antragstellerin zu einem Viertel bzw. zur Hälfte Miteigentümerin zweier Liegenschaften in Innsbruck sei, auf denen sich ein Stadthaus im Wert von S 7,000.000,- befinde und das nach den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Antragsgegners mit Pfandrechten im Betrag von S 190.000,- belastet sei, so müsse unabhängig von dem darauf lastenden Fruchtgenußrecht der Mutter die Belastungsmöglichkeit dieser Liegenschaft in dem für die Bezahlung des Ausgleichsbetrages erforderlichen Ausmaß bejaht werden. Das Rekursgericht vermöge sich den diesbezüglichen Bedenken des Erstgerichtes in dieser Hinsicht nicht anzuschließen. Sollte eine Belastung dieser Anteile tatsächlich nicht möglich sein, so müßte von der Antragstellerin allenfalls auch eine Veräußerung ihrer diesbezüglichen Anteile verlangt werden, da diese Liegenschaftsanteile ja nicht dazu dienten, einen dringenden Wohnbedarf der Antragstellerin bzw. ihrer Kinder zu befriedigen und insoweit eine reine Vermögensanlage darstellten. Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin entspreche es somit nicht der Billigkeit, daß der Antragstellerin eine ratenweise Entrichtung des Ausgleichsbetrages eingeräumt werde. Das Rekursgericht sei vielmehr der Auffassung, daß die Einräumung einer Leistungsfrist von drei Monaten ausreichend und nach den Umständen des Falles auch angemessen sei. Im Hinblick auf diese relativ kurze Leistungsfrist erscheine die Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung der Ausgleichszahlung nicht zweckmäßig und sei daher die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne der im Rekurs angestrebten Änderung abzuändern gewesen, daß die grundbücherliche Durchführung der Übertragung des dem Antragsgegner gehörigen Hälfteeigentumsanteiles an der genannten Liegenschaft auf die Antragstellerin erst nach vollständiger Bezahlung des Ausgleichsbetrags zu erfolgen habe.
Den auf § 232 AußStrG gestützten Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Geichtshof begründete das Rekursgericht damit, daß der Gegenstand, über den es entschieden habe, den im § 502 Abs 3 ZPO bezeichneten Betrag übersteige.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in Ansehung der Ausgleichszahlung und im Kostenpunkt aufzuheben und dem Erstgericht diesbezüglich die neuerliche Entscheidung aufzutragen; hilfsweise wird die Abänderung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz dahin beantragt, daß der Antragsgegner verpflichtet werde, an die Antragstellerin zwei Drittel des Rückkaufswertes der abgeschlossenen Lebensversicherung in der Höhe von S 94.666,66 binnen 14 Tagen zu bezahlen und die Prozeßkosten zu ersetzen.
Der Antragsgegner beantragte, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Vor Eingehen in die Ausführungen des Revisionsrekurses ist die Antragstellerin abermals darauf zu verweisen, daß eine Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung nur aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zulässig ist, eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen somit nicht mehr möglich ist (SZ 54/149 ua.). Insoweit die Revisionsrekurswerberin sich in ihrem Rechtsmittel neuerlich gegen die Ermittlung des Schätzwertes des ihr zustehenden Fruchtgenußrechtes durch die Vorinstanzen wendet, ist ihr wieder zu entgegnen, daß sie damit in unzulässiger Weise Tatfragen bekämpft (SZ 54/149 uva.) und Verfahrensfragen aufwirft, die im gerichtlichen Aufteilungsverfahren einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (vgl. MietSlg. 44.793, 44.795 ua.). In diesem Sinne ist es auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, zur Frage Stellung zu nehmen, ob das Gericht zweiter Instanz die Unterlassung des Erstgerichtes, auf das ergänzende Vorbringen der Antragstellerin im zweiten Rechtsgang über die ihr Fruchtgenußrecht betreffende Schätzwertermittlung einzugehen, mit Recht gebilligt hat. Im Rahmen des allein zulässigen Anfechtungsgrundes des § 232 Abs 2 AußStrG ist auch die Bekämpfung der Feststellungen des Erstgerichtes über die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin ausgeschlossen.
Mit Recht bekämpft die Revisionsrekurswerberin allerdings die Ansicht des Rekursgerichtes, ihr sei die Zahlung eines Ausgleichsbetrages von S 440.000,- binnen drei Monaten möglich. Zur Klärung dieser Frage wurde den Vorinstanzen im Aufhebungsbeschluß 8 Ob 522/85 ausdrücklich der Auftrag erteilt, die Möglichkeit der Aufbringung der Ausgleichszahlung mit den Parteien zu erörtern und dazu Feststellungen zu treffen. Das Erstgericht hat mit den Parteien diese Frage wohl erörtert, es aber unterlassen, ein Verfahren über die diesbezüglich einander widersprechenden Behauptungen der Parteien abzuführen und Feststellungen darüber zu treffen. Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht haben zur Frage der Möglichkeit der Antragstellerin, einen Hypothekarkredit gegen Sicherstellung auf den Hälfteeigentumsanteil an der Liegenschaft in Feldkirch-Tisis und auf ihren Miteigentumsanteilen an den Liegenschaften in Innsbruck lediglich Vermutungen angestellt, dem kein ausreichendes sachliches Substrat zugrunde liegt. Wenngleich das Rekursgericht die Sachverhaltsgrundlage des Erstgerichtes hinsichtlich der Liegenschaftsanteile der Antragstellerin in Innsbruck ergänzt hat, so unterblieb selbst die Feststellung, ob das Fruchtgenußrecht der Mutter der Antragstellerin überhaupt verbüchert ist. Nach der bisherigen Sachverhaltsgrundlage läßt sich auch noch nicht beurteilen, welchen Einfluß dieses Fruchtgenußrecht auf die Veräußerbarkeit der Liegenschaftsanteile hat, sodaß auch der weiteren Annahme des Rekursgerichtes, die Antragstellerin könnte für den Fall, als ihr die Erlangung eines Hypothekarkredites nicht möglich wäre, ihre Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in Innsbruck veräußern, und zwar dies so rasch, daß ihr die Bezahlung des Ausgleichsbetrages innerhalb von drei Monaten möglich wäre. Die Vorinstanzen haben es somit unterlassen, die Sachverhaltsgrundlage in der im Aufhebungsbeschluß dargestellten Richtung zu verbreitern, weshalb das Verfahren abermals mangelhaft geblieben ist. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren durch Beiziehung eines Sachverständigen vor allem die Frage zu klären haben, ob die Erlangung eines Hypothekarkredites gegen Sicherstellung auf den Miteigentumsanteilen der Liegenschaften der Antragstellerin - ausgehend von den diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten - zu erwarten ist und bejahendenfalls, welche finanziellen Belastungen voraussichtlich damit verbunden wären. Bei der Frage der Zumutbarkeit einer sofortigen Aufbringung der Ausgleichszahlung dürfte letztlich auch nicht die von der Antragstellerin selbst erwähnte Möglichkeit, ihren bei der S*** F*** bereits bestehenden Kredit aufzustocken, außer Acht gelassen werden. Schließlich unterließ es das Erstgericht auch, mit den Parteien zu erörtern, ob nicht doch bewegliche Vermögenswerte der Antragstellerin vorhanden wären, die einer Verwertung zugänglich und damit geeignet wären, zur Aufbringung des Ausgleichsbetrages beizutragen.
Es mußte daher dem Revisionsrekurs Folge gegeben und dem Erstgericht nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen abermals die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.
Anmerkung
E07926European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00536.86.0319.000Dokumentnummer
JJT_19860319_OGH0002_0080OB00536_8600000_000