TE OGH 1986/3/19 3Ob21/86

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Veröffentlicht am 19.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*** S***, Johannesplatz 6, 9900 Lienz, vertreten durch Dr. Hermann Spinner, Rechtsanwalt in Lienz, wider die verpflichtete Partei Johann T***, Viehhändler, Rosenberg 2, 9781 Oberdrauburg, vertreten durch Dr. Hans Rogen, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen S 1,873.080,-- samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 26. November 1985, GZ 3 R 321/85-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 23. August 1985, GZ E 9141/84-18, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In der Zwangsversteigerungssache gab das Erstgericht den vom Verpflichteten gegen den mit S 1,557.000,-- bekanntgegebenen Betrag des Schätzungswertes der Liegenschaft nicht Folge und bestimmte den Schätzwert endgültig mit diesem Betrag.

In seinem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs beantragte der Verpflichtete, den erstgerichtlichen Beschluß dahin abzuändern, daß der Schätzwert der Liegenschaft mit S 2,600.000,-- bestimmt werde. Das Rekursgericht gab diesem Rekurs nur teilweise Folge. Es änderte die endgültige Beschlußfassung über den Schätzungswert dahin ab, daß dieser mit S 1,816.000,-- bestimmt werde. Im übrigen gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge. Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Verpflichtete die Abänderung des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz dahin an, daß der Schätzwert mit S 2,600.000,-- bestimmt werde. Er wendet sich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung über seinen Rekurs und ficht den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz insoweit an, als seinem Rekurs gegen die erstrichterliche endgültige Beschlußfassung über den Betrag des Schätzungswertes nicht Folge gegeben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 sind auch im Exekutionsverfahren, falls nicht durch besondere Anordnung eine Ausnahme geschaffen ist (§ 78, § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO), Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Da durch die Neufassung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses die Rechtsprechung überholt ist, daß nur ein vollständig bestätigender Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar ist (JB 56), ist die Anfechtung des bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung ausgeschlossen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2017; MietSlg. 36.815 ua.). Bei der Anfechtbarkeit des über den Schätzungswert gefaßten Beschlusses des Rekursgerichtes ist zwischen dem abändernden, insoweit dem Antrag des Verpflichteten teilweise stattgebenden und den Schätzwert auf S 1,816.000,-- erhöhenden Teil der Entscheidung und dem bestätigenden Teil, der in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Bestimmung eines S 1,816.000,-- übersteigenden Schätzungswertes ablehnt, und der deshalb nach § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unanfechtbar ist, zu unterscheiden.

Der dennoch erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E07875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00021.86.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19860319_OGH0002_0030OB00021_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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