TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/1 2005/03/0013

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dkfm. E F in W, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Februar 2002, Zl. SD 629/99, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), der ihm von der Bundespolizeidirektion Wien am 27. September 1968 ausgestellte Waffenpass, Nr 007167, entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers seien vier Farbfotos gefunden worden, die einen marokkanischen Staatsangehörigen beim Hantieren mit einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zeigten. Dieser habe am 23. Februar 1999 niederschriftlich angegeben, es handle sich bei der auf den Fotos abgebildeten Pistole um die Waffe des Beschwerdeführers, welcher auch die Fotos im Herbst 1998 gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe laut einem Bericht gleichen Datums angegeben, es habe sich um seine Waffe gehandelt und die Fotos seien im Spätherbst 1998 gemacht worden. Im Zuge des weiteren Verfahrens habe der Beschwerdeführer angegeben, die Waffe befinde sich derzeit in Liechtenstein, eine Bestätigung hiefür habe der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch die Behörde nicht vorlegen können. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, der marokkanische Staatsangehörige habe nicht diese Waffe, sondern eine Gaspistole in Händen gehabt. Diese Behauptung sei durch einen Bericht des Waffenreferates der Bundespolizeidirektion Wien widerlegt worden, da auf der abgebildeten Waffe der Schriftzug "FN" erkennbar sei - die Waffe des Beschwerdeführers sei eine Pistole der Marke FN, Modell 1910/22 - und eine Gaspistole der vom Beschwerdeführer näher bezeichneten Firma im Modell 1910/22 nicht erzeugt worden sei. Hierauf habe der Beschwerdeführer behauptet, seine Waffe sei nicht in Liechtenstein, sondern in einer Stahlkassette in seiner Wohnung; auch den angeblichen, slowakischen Besitzer der Gaspistole habe der Beschwerdeführer angegeben. In der Berufung habe der Beschwerdeführer behauptet, die Fotos seien von diesem slowakischen Staatsangehörigen gemacht worden. Auch habe ihn sein Freund C aufmerksam gemacht, dass die Waffe des Beschwerdeführers bei ihm - C - verwahrt sei. Auf Grund der Aussage des marokkanischen Staatsangehörigen und des Berichtes des Sachverständigen des Waffenreferates stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Faustfeuerwaffe einer Person überlassen habe, die nicht zum Besitz der Waffe berechtigt gewesen sei. Sofern der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des Inhaltes der niederschriftlichen Aussage des marokkanischen Staatsangehörigen behaupte, da dieser nicht der deutschen Sprache mächtig sei, sei festzuhalten, dass der einvernommene Zeuge detaillierte Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, sodass die Annahme des Beschwerdeführers, die Niederschrift sei von den Beamten der Bundespolizeidirektion Wien verfasst worden, der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Dazu kämen auch die im Verfahren gemachten unglaubwürdigen und widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers selbst. Das gesamte aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme, die nach § 8 WaffG erforderliche Verlässlichkeit sei nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des WaffG lauten:

"Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

1.

...

2.

mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

              3.       ...

Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 25. (1) ...

(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. ...

(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde zur Begründung der fehlenden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 8 WaffG auf "das gesamte aufgezeigte Verhalten" des Beschwerdeführers gestützt.

Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt, hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Hinblick auf den Aufbewahrungsort seiner Faustfeuerwaffe mehrmals gewechselt und hiebei nach Auffassung der belangten Behörde "völlig unglaubwürdige und darüber hinaus kaum nachvollziehbare Angaben" gemacht. In der Beschwerde wird dieser Sachverhalt nicht bestritten, vielmehr gesteht der Beschwerdeführer zu, seine ursprünglichen Angaben zum Aufbewahrungsort "richtig gestellt" zu haben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen:) von Faustfeuerwaffen auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen (vgl das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl 99/20/0402, mwN).

Unter diesem Gesichtspunkt ist angesichts des Unvermögens des Beschwerdeführers, im Zuge der von der Erstbehörde durchgeführten Verlässlichkeitsprüfung den Aufbewahrungsort seiner Faustfeuerwaffe richtig anzugeben, die Annahme gerechtfertigt, der Beschwerdeführer werde seine Waffe nicht ordnungsgemäß verwahren. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers verneint.

Schon aus diesem Grund sind aber die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel im Hinblick auf die Feststellung der Behörde, der Beschwerdeführer habe seine Faustfeuerwaffe einem Unbefugten überlassen, für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Wien, am 1. Juli 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030013.X00

Im RIS seit

04.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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