Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) U*****, und 2) W***** Versicherungsanstalt, *****, beide vertreten durch Dr. Verena Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 20.000.- s.A., infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. September 1985, GZ 16 R 194/85-11, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Mai 1985, GZ 17 Cg 758/84-7, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Am 5. 1. 1984 ereignete sich auf der P***** Landesstraße bei Km 4,9 in der Nähe von A*****, ein Verkehrsunfall, an dem der deutsche Staatsangehörige D***** als Fußgänger und der österreichische Staatsangehörige J***** als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren.
Die Erstbeklagte ist die Halterin, die Zweitbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. D***** wurde durch den PKW der Erstbeklagten niedergestoßen und schwer verletzt. J***** wurde in dem wegen dieses Verkehrsunfalles gegen ihn zu ***** des BG Imst eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen. Die Klägerin hat als Dienstgeber des D***** auf Grund des mit ihm geschlossenen Dienstvertrages während seiner unfallsbedingten Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlungen in der Höhe von DM 27.733,07 geleistet.
Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von DM 20.000.- s.A. „bzw. zum Gegenwert dieses Betrages in österreichischen Schilling zum Kurs der Wiener Wertpapierbörse zum Zahlungstag“ im wesentlichen mit der Begründung, D***** habe ihr seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten aus diesem Verkehrsunfall in Höhe des Verdienstausfalles abgetreten, wozu er nach deutschem Recht verpflichtet gewesen sei; die Klägerin habe ihre Lohnfortzahlungsverpflichtung von der Abtretung der Schadenersatzansprüche des D***** abhängig machen können. Das Verschulden an dem Verkehrsunfall vom 5. 1. 1984 treffe ausschließlich den PKW-Lenker J*****. Aus prozessökonomischen Gründen werde vorläufig nur ein Betrag von DM 20.000.- eingeklagt.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß D***** den Unfall allein verschuldet habe und daß sie auch nicht nach den Vorschriften des EKHG für die Unfallsfolgen haftpflichtig seien. Im übrigen handle es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch um einen mittelbaren Schaden, der selbst im Fall einer Schadenersatzpflicht der Beklagten nach österreichischem Recht nicht zu ersetzen sei. Da die Klägerin auf Grund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet gewesen sei, ihrem Dienstnehmer D***** Lohnfortzahlung zu gewähren, sei diesem kein Verdienstentgang entstanden. D***** habe daher keinen Schadenersatzanspruch aus dem Titel des Verdienstentganges an die Klägerin abtreten können und sei dazu auch nicht verpflichtet gewesen.
Das Erstgericht wies ohne Aufnahme von Beweisen das Klagebegehren ab.
Es führte im wesentlichen aus, daß auf den Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und D***** gemäß § 44 IPRG deutsches Recht anzuwenden sei. Gemäß § 616 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sei die Lohnfortzahlung der Klägerin an ihren Arbeitnehmer zu Recht erfolgt.
§ 255 BGB normiere nicht, daß ein Angestellter, der von einem Dritten geschädigt wurde, seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles an den Arbeitgeber abzutreten habe. Die Prüfung der Frage, ob diese Bestimmung unter Umständen in Deutschland analog angewendet werde, könne unterbleiben, weil sich schon aus ihrem Wortlaut ergebe, daß es sich um eine schadenersatzrechtliche Norm handle, die gemäß § 48 IPRG in diesem Verfahren nicht anzuwenden sei; das Schadenersatzrecht sei nach dem Recht des Unfallortes zu beurteilen. Daraus folge, daß österreichisches Recht anzuwenden sei und daher § 255 BGB bei der Beurteilung des vorliegenden Falles keine Berücksichtigung finde. Daß § 255 BGB in Deutschland vielleicht analog im Bereich des Arbeitsrechtes angewendet werde, ändere nichts an der Rechtsnatur dieser Bestimmung als Schadenersatznorm und daran, daß sie bei Anwendung des IPRG als solche behandelt und eingereiht werden müsse.
D***** habe durch die Lohnfortzahlung der Klägerin keinen unmittelbaren und direkten Verdienstentgang erlitten, sodaß der Schaden ausschließlich im Vermögen der Klägerin, also eines Dritten, eingetreten sei. Ein Dritter könne jedoch nur dann vom Schädiger Schadenersatz verlangen, wenn dies nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes möglich sei. Die Zession eines Schadenersatzanspruches sei nicht möglich gewesen, weil D***** infolge der Lohnfortzahlungspflicht der Klägerin keinen Schaden erlitten und daher auch keinen diesbezüglichen Ersatzanspruch gehabt habe. Der Ersatz eines mittelbaren Schadens könne nicht begehrt werden, weil dies gegen § 1295 ABGB verstoße. Daß sich Lehre und Rechtsprechung in letzter Zeit dem Gedanken angeschlossen hätten, daß der Schädiger auch den auf den mittelbar Geschädigten verlagerten Nachteil zu ersetzen habe, ändere nichts an den dargestellten Überlegungen, weil dieser Gedanke gerade in Lohnfortzahlungsfällen nicht im vollen Umfang berücksichtigt, sondern die Ansicht vertreten werde, daß ein Verdienstentgang des Verletzten, den er zedieren könne, nur dann anzunehmen sei, wenn der Dienstgeber zu einer Weiterzahlung der Bezüge nicht verpflichtet gewesen sei. Da die Klägerin jedoch zur Lohnfortzahlung gemäß § 616 Abs. 1 und Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen und D***** deshalb kein abtretungsfähiger Schaden entstanden sei, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, der rechtlichen Beurteilung sei vorweg zugrundezulegen, daß ein deutscher Staatsbürger bei einem von einem österreichischen Staatsbürger in Österreich verschuldeten Verkehrsunfall verletzt worden sei. Es sei also nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob der Verletzte D***** aus dem Unfall einen Anspruch auf Verdienstentgang gegen die Beklagten erwerben habe können. Dies sei nach § 1325 ABGB und § 13 Z 2 EKHG nicht zweifelhaft. Der Verletzte habe aber nur insoweit einen Verdienstentgang, als er nicht trotz der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit den Lohn oder eine gleichwertige andere Zahlung weiterhin erhalten habe. Wenn der Dienstgeber zu einer Weiterzahlung der Bezüge nicht verpflichtet gewesen sei, er sie also unterlassen oder an Bedingungen habe knüpfen können, sei ein Verdienstentgang des Verletzten anzunehmen. Als Vorfrage für die Bestimmung des Umfanges des Verdienstentganges und damit des Schadens des Verletzten sei daher zu prüfen, inwieweit die Klägerin als Dienstgeberin des Verletzten trotz dessen Arbeitsunfähigkeit das Entgelt weiterzuzahlen gehabt habe.
Die Beurteilung dieser Vorfrage müsse nach den zwischen dem Verletzten und seinem Dienstgeber bestandenen Rechtsbeziehungen erfolgen, hier also nach deutschem Recht. Dabei sei aber nicht allein die Norm des § 616 BGB heranzuziehen, sondern es müsse von der gesamten in der BRD geltenden Rechtslage ausgegangen werden, um der Situation des Geschädigten gerecht zu werden. Gemäß § 616 Abs. 1 und Abs. 2 BGB habe ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Fall der Unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Sei die Arbeitsunfähigkeit von einem Dritten verschuldet worden, bestehe für den Arbeitnehmer nach der in der BRD geltenden Judikatur und herrschenden Lehre gegenüber seinem Dienstgeber die Verpflichtung, in entsprechender Anwendung des § 255 BGB diesem seine Schadenersatzansprüche abzutreten. Der Dienstgeber erwerbe dabei keinen Anspruch aus eigenem Recht, sondern nur vom Dienstnehmer abgeleitete Rechte. Die Zession umfasse den Bruttolohn einschließlich des Arbeitgeberanteiles an Abgaben, weil auch diese im Interesse des Dienstnehmers erbracht würden, damit er in den Genuß einer entsprechenden Leistung kommen könne. Wegen dieser Verpflichtung des Dienstnehmers könne die Gewährung der Leistung des Dienstgebers von der Abtretung der entsprechenden Ansprüche gegen den Schädiger abhängig gemacht werden. Die analoge Heranziehung der Bestimmung des § 255 BGB bei Beurteilung der Frage, wann einem deutschen Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung zustehe, stelle keine nach § 48 Abs. 1 IPRG unzulässige Anwendung ausländischen Schadenersatzrechtes dar, weil im deutschen Arbeitsrecht der Bestimmung des § 255 BGB funktionell nicht der Charakter einer Schadenersatznorm, sondern einer den Dienstnehmer betreffenden arbeitsrechtlichen Norm zukomme. Es mache keinen Unterschied, ob die dem Geschädigten in seinem Heimatstaat obliegende Verpflichtung auf einer positivrechtlichen Norm oder auf der herrschenden Lehre bzw. Judikatur basiere, soweit diese eine einhellige sei. Seien aber die Ansprüche D*****s gegenüber der Klägerin von der Abtretung seiner Ansprüche gegenüber den Beklagten abhängig gewesen, dann habe D***** keinen unbedingten Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes während der unfallsbedingten Arbeitsverhinderung gehabt. Es sei ihm daher auch nach österreichischem Recht zugestanden, seinen Ersatzanspruch seinem Dienstgeber abzutreten, um die Weiterzahlung der Bezüge durch diesen trotz der Arbeitsverhinderung zu erreichen. Folge man diesem Gedanken, dann erweise sich die Rechtssache als noch nicht spruchreif, da noch keine Klärung der Haftungsfrage vorgenommen worden und auch die Höhe des Anspruches strittig sei.
Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Anwendbarkeit der in der BRD herrschenden Judikatur über die Verpflichtung eines Dienstnehmers, seine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger seinem Dienstnehmer abzutreten, um seinen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB verwirklichen zu können, noch keine einhellige Judikatur bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, „den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben“; hilfsweise beantragen die Beklagten „den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung im Sinne einer Abweisung der Berufung aufzutragen“.
Die Klägerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Umfang eines allfälligen Schadenersatzanspruches des Verletzten gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 5. 1. 1984 grundsätzlich nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (Art. 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens).
Der Verletzte hat aber nur insoweit einen Verdienstentgang, als er nicht trotz der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit seinen Lohn oder eine gleichwertige andere Zahlung weiterhin erhalten hat. War der Dienstgeber allerdings zu einer derartigen Weiterzahlung der Bezüge nicht unbedingt verpflichtet, konnte er sie also unterlassen oder an Bedingungen knüpfen, dann ist ein Verdienstentgang des Verletzten anzunehmen. Insoweit steht ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zu, den er auch zedieren kann (SZ 43/70).
Als Vorfrage für die Bestimmung des Umfanges des Verdienstentganges und damit des Schadens des Verletzten ist daher zu prüfen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Klägerin als Dienstgeberin des Verletzen trotz dessen Arbeitsunfähigkeit das Entgelt weiterzuzahlen hatte und wie hoch der unfallbedingte Verdienstentgang ohne diese Fortzahlung gewesen wäre. Diese Fragen sind unabhängig vom Ort der schädigenden Handlung nach dem Arbeitsvertragsstatut (§ 44 IPRG) zu beurteilen, im vorliegenden Fall also nach deutschem Recht, wobei sich der Inhalt der zwischen dem Verletzten und seinem Dienstgeber bestandenen dienstrechtlichen Beziehungen durchaus auf den Umfang der Ersatzansprüche des Verletzten auswirken kann (Schwimann, Grundriß des IPR 173; SZ 43/70; 8 Ob 264/72).
Dabei ist im Sinne des § 3 IPRG das maßgebliche fremde Recht so wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Primär maßgebend ist daher nicht der Wortlaut dort geltender gesetzlicher Vorschriften, sondern die im Ursprungsland durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis, subsidiär die herrschende fremde Lehre und erst in letzter Linie der Rechtsquellenwortlaut unter Berücksichtigung der fremden Auslegungsregeln und der dort geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze (Schwimann aaO 44; siehe dazu auch Duchek-Schwind, IPR, Anm. 4 zu § 3 IPRG).
Nach herrschender Rechtsprechung in der BRD ist ein Dienstnehmer, soweit er von seinem Dienstgeber Lohnfortzahlung im Sinne des § 616 BGB erhalten hat, verpflichtet, seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges gegen den Schädiger an den Dienstgeber abzutreten, der ihn dann gegen den Schädiger geltend machen kann. Dabei handelt es sich nicht um Ersatzansprüche des Dienstgebers aus eigenem Recht, sondern nur um vom Dienstnehmer abgeleitete Ersatzansprüche. Die dogmatische Begründung dieser Rechtsauffassung mag uneinheitlich sein; sie entspricht aber jedenfalls der herrschenden Rechtsprechung in der BRD (siehe dazu Geigel, Der Haftpflichtprozeß19 234; Soergel BGB11 III 579 ff jeweils mit umfangreichen Judikaturangaben ua.). Diese Regelung widerspricht nicht dem österreichischen ordre public (SZ 43/70).
War somit im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des anzuwendenden deutschen Rechtes der Anspruch des Verletzten D***** gegen die Klägerin auf Lohnfortzahlung von der Abtretung seiner Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten abhängig, dann blieb sein Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz des Verdienstes, den er ohne die unfallsbedingte Arbeitsverhinderung gehabt hätte, aufrecht und er war berechtigt, diesen Ersatzanspruch der Klägerin als Dienstgeberin abzutreten, um die Weiterzahlung seiner Bezüge zu erreichen (SZ 43/70; 8 Ob 264/72). Die Klägerin begehrt von den Beklagten nicht den Ersatz eines mittelbaren Schadens, sondern macht angeblich ihr abgetretene Schadenersatzansprüche des Verletzten D***** gegen die Beklagten geltend.
Daher ist entgegen der von den Beklagten in ihrem Rechtsmittel vertretenen Ansicht die Rechtssache nicht spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, sondern bedarf es der Klärung, ob D***** der Klägerin Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten abgetreten hat, welcher Art diese Schadenersatzansprüche waren und ob und in welcher Höhe derartige Schadenersatzansprüche zu Recht bestehen. Dabei wird auch klarzustellen sein, welches Klagebegehren die Klägerin stellt, ob sie nämlich Zahlung in ausländischer oder inländischer Währung verlangt, allenfalls zu welchem Umrechnungskurs.
Dem Rekurs der Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Da das Rechtsmittel zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne des § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl. 1958/28).
Textnummer
E130943European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00081.850.0319.000Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021