Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Klinger und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*** B***,
7000 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 33, vertreten durch Dr.Harald Beck, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die beklagten Parteien
1.)
Möbelwerk Gebrüder J*** OHG, 2.) Rudolf J***, Fabrikant,
3.)
HeimO J***, Fabrikant, alle 7531 Kemeten, Steinbrüchl 1, sämtliche vertreten durch Dr.Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen S 2,583.298,81 s.A., und S 65.040 s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13.November 1985, GZ18 R 250/85-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16.Juli 1985, GZ1 Cg 37/85-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Die Revision der zweit- und der drittbeklagten Partei wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Bezahlung von S 65.040 samt 12,5 % Zinsen seit 2.12.1984 bei Exekution insbesondere in die Liegenschaft EZ 195 KG Kemeten richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Spruch
Im übrigen wird der Revision der beklagten Parteien nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 24.185,43 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.198,67 USt.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte von allen drei beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Bezahlung von S 2,583.298,81 s.A. und zwar insbesondere bei Exekution in die Liegenschaften EZ 195 und EZ 1789 jeweils KG Kemeten und überdies vom Zweitbeklagten und vom Drittbeklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung von weiteren S 65.040 s.A. und zwar insbesondere bei Exekution in die Liegenschaft EZ 195 KG Kemeten. Sie brachte vor, die Beklagten schuldeten die eingeklagten Beträge aus fälligen Krediten für die auch eine bücherliche Sicherstellung bestehe. Es seien zwar aus den Krediten bereits höhere Beträge fällig, doch mache die Klägerin nur einen Teil der offenen Beträge geltend.
Die beklagten Parteien beantragten, das Klagebegehren abzuweisen, und wendeten ein, die in der Klage angeführten Beträge hätten sich durch Rückzahlungen sowohl vor Klagseinbringung als auch dananch entscheidend vermindert. Die von der Klägerin angeführten Pfandrechte stünden in keinerlei Zusammenhang mit den geltend gemachten Forderungen. Die Pfandrechte seien seinerzeit für Kredite eingeräumt worden, welche von den Beklagten längst zur Gänze zurückbezahlt worden seien. Damit seien sie erloschen. Sämtliche geltend gemachten Forderungen seien noch nicht fällig. Die Klägerin habe den Beklagten Stundung aller zur Rückzahlung fällig werdenden Beträge gewährt. Überdies sei zwischen den Streitteilen ein Rahmenzessionsvertrag abgeschlossen worden, von welchem die Klägerin Gebrauch mache. Sie sei daher nicht berechtigt, darüber hinausgehende Forderungen zu stellen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Klägerin räumte sämtlichen Beklagten einen Kontokorrentkredit ein, wobei der Kreditrahmen ursprünglich S 400.000,-- betrug und zur bücherlichen Sicherstellung der Klägerin für Forderungen aus diesem Kredit die Beklagten mit Pfandbestellungsurkunde vom 24.12.1970 die Liegenschaft EZ 1789 KG Kemeten verpfändeten. Über Ersuchen der Beklagten wurde der Kreditrahmen in der Folge mehrfach erhöht und zwar zunächst auf S 1 Mio. danach auf S 2,5 Mio, S 8,5 Mio und zuletzt auf S 11,5 Mio. Anläßlich dieser Erhöhungen des Kreditrahmens mit Ausnahme der letzten Erhöhung auf S 11,5 Mio wurden jeweils auch neue Pfandbestellungsurkunden von den Beklagten gefertigt und damit auch die Höhe der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen erweitert. Im März 1983 wurde der Rahmen dieses Kontokorrentkredites einvernehmlich auf S 10 Mio herabgesetzt. Alle Pfandrechte wurden bücherlich eingetragen. Per Ende Jänner 1985 haftete dieser Kontokorrentkredit mit S 11,012.166,70 zu Gunsten der Klägerin aus, die den gesamten offenen Kreditbetrag mit Schreiben vom 3.1.1985 unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen fällig stellte. Im gegenständlichen Verfahren machte sie aus diesem Kredit jedoch lediglich den Überziehungsbetrag in der Höhe von S 1,012.166,70 geltend. Die Beklagten bestritten nicht die Berechtigung der Klägerin, den Kredit fällig zu stellen, sondern verwiesen lediglich auf betriebsinterne Schwierigkeiten und Probleme.
Auf Grund eines weiteren Kreditanbotes, welches von den Beklagten angenommen wurde, wurde ihnen seitens der Klägerin ein weiteres Darlehen in der Höhe von S 20 Mio gewährt. Zur Besicherung dieser Kreditforderung verpfändeten die beklagten Parteien die Liegenschaften EZ 1789 und EZ 195 je KG Kemeten. Es wurde ob diesen Liegenschaften zugunsten der Klägerin ein Simultanpfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 14,5 Mio einverleibt. Auf diesen Kredit haftete per 30.12.1984 ein Betrag von 5,033.648,07 S unberichtigt aus. Im gegenständlichen Verfahren machte die Klägerin jedoch nur die per 30.12.1983 fällige Rückzahlungsrate in der Höhe von S 1,571.550,11 abzüglich einer Zinsengutschrift von S 418 geltend, daher einen Betrag von S 1,571.132,11. Dieser Betrag war per 30.12.1983 zur Zahlung fällig und haftet noch unberichtigt aus.
Der zweit- und der drittbeklagten Partei wurde seitens der Klägerin auf Grund des Schuldscheines vom 25.10.1976 ein weiteres Darlehen in der Höhe von S 1 Mio gewährt. Zur Sicherstellung der Klägerin für Forderungen aus diesem Kreditvertrag verpfändeten die beklagten Parteien die Liegenschaft EZ 195 KG Kemeten, auf welcher zu Gunsten der Klägerin ein Pfandrecht für einen Betrag von S 1 Mio s.A. bücherlich einverleibt wurde. Per 1.12.1984 haftete zu diesem Darlehen ein Betrag von S 207.668,-- unberichtigt aus, wovon die Klägerin jedoch nur den bereits per 1.12.1983 fällig gewesenen Saldo in der Höhe von S 65.040,-- geltend machte. Dieser Betrag haftet nach wie vor unberichtigt aus.
Zur weiteren Sicherstellung der Klägerin hat die erstbeklagte Partei dieser ein Rahmenzessionsanbot vom 30.1.1984 unterbreitet. Auf Grund dieses Zessionsanbotes sind bisher keinerlei Zahlungen an die Klägerin gelangt. Seitens der Klägerin wurde den beklagten Parteien nie eine Stundungszusage in Ansehung der geltend gemachten Forderungen erteilt.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die eingeklagten Beträge seien fällig und hafteten noch unberichtigt aus. Auch die jeweiligen Zinsenbegehren entsprächen den Kreditvereinbarungen. Das Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Parteien nicht Folge und sprach aus, daß gegen den das Begehren auf Zahlung von S 65.000 s.A. betreffenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes die Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, wobei es zur Frage des Rahmenzessionsanbotes ausführte, es sei nach dem klaren Wortlaut der Urkunde Beilage T (d.i. das Rahmenzessionsanbot) - wonach alle Abtretungen nur sicherungsweise erfolgen und den aufrechten Bestand und die Fälligkeit der Forderungen nicht berühren - nicht zu bemängeln, daß das Erstgericht nicht die Feststellung getroffen habe, die Rahmenzessionsvereinbarung sei an Zahlungsstatt getroffen worden. Die Rechtsrüge aber sei nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Parteien, welche diese hinsichtlich des Betrages von S 65.000 als außerordentliche Revision bezeichnen, mit den Anträgen, das Klagebegehren abzuweisen, oder die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.
Soweit der Zweit- und der Drittbeklagte das Urteil auch hinsichtlich des Zuspruches von S 65.000 s.A. bekämpfen, steht diese Forderung nicht in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang mit den anderen eingeklagten Forderungen. Die außerordentliche Revision ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs4 Z 1 ZPO unzulässig (§ 510 Abs3 ZPO).
Im übrigen ist die Revision zwar zulässig, weil das Erstgericht die sowohl in der Berufung als auch in der Revision gerügte Feststellung, das Rahmenzessionsanbot sei von der Erstbeklagten zur weiteren Sicherstellung der Klägerin unterbreitet worden, ausschließlich auf Grund der Urkunde Beilage T getroffen hat. Auf der Aussage des Zeugen Günther B*** beruht nur die Feststellung, daß auf Grund dieses Zessionsanbotes bisher keine Zahlungen an die Klägerin geleistet wurden. Bei der Auslegung dieser Urkunde handelt es sich daher um eine Frage der rechtlichen Beurteilung (SZ 46/69 uva).
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Auslegung der Urkunde Beilage T durch die Vorinstanzen findet im Wortlaut der Urkunde volle Deckung. Mit allen weiteren Ausführungen versuchen die Beklagten aber nur in unzulässiger Weise, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, wobei die Kosten auf der Basis von S 2,583.298,81 zu berechnen waren, weil der Klägerin bezüglich der außerordentlichen Revision des Zweit- und des Drittbeklagten die Revisionsbeantwortung nicht freigestellt worden ist (§ 508 a Abs2 ZPO).
Anmerkung
E07791European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00531.86.0320.000Dokumentnummer
JJT_19860320_OGH0002_0060OB00531_8600000_000