Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Klinger und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dagmar I***, Geschäftsfrau, Alexander-Rollett-Weg 8, 8010 Graz, vertreten durch Dr.Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Wolfgang J***, Kaufmann, Zeppelinstraße 40, 8020 Graz, vertreten durch Dr.Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, wegen Besitzstörung infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 17.Jänner 1986, GZ 1 R 4/86-14, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 27. November 1985, GZ Jv 1482/85-9, teilweise zurückgewiesen und ihm im übrigen nicht Folge gegeben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der zuletzt zur Verhandlung und Entscheidung im Besitzstörungsverfahren berufene Richter des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, Dr.Erwin S***, zeigte - nachdem zuvor ein gegen ihn gerichteter Ablehnungsantrag der Klägerin rechtskräftig zurückgewiesen worden war - dem Vorsteher des Bezirksgerichtes für ZRS Graz am 20.November 1985 seine Befangenheit an. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes für ZRS Graz gab der "Befangenheits-Selbstablehnung" des Richters Dr.Erwin S*** statt (richtig: stellte fest, daß ein Befangenheitsgrund vorliegt - vgl. § 22 Abs 3 GOG), hob das von Dr.Erwin S*** abgeführte Verfahren ab der Aufnahme seiner Tätigkeit im Besitzstörungsverfahren als nichtig auf und wies die Rechtssache dem Leiter der Gerichtsabteilung 8 als weiterem Vertreter des Leiters der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung 5 zur Weiterbearbeitung zu.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Beklagten, soweit er gegen die Zuweisung der Rechtssache an den Leiter der Gerichtsabteilung 8 gerichtet war, zurück und gab ihm im übrigen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Voraussetzungen und das Verfahren bei Ablehnung von Richtern richten sich zwar nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 25 JN bzw. bei Erstattung einer Befangenheitsanzeige durch den Richter auch nach § 22 GOG. Damit bestimmt sich der Rechtszug in Ablehnungssachen zunächst nach § 24 Abs 2 JN. Soweit aber die genannten Bestimmungen keine Sonderregelung für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen vorsehen, ist auch das Verfahren in Ablehnungssachen nach den Vorschriften jenes Verfahrens zu beurteilen, in dem die Ablehnung (Befangenheitsanzeige) erfolgt ist (vgl. SZ 54/96). Ist der Rekurs gegen die Sachentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Verfahren über die Ablehnung des Richters stets unzulässig und erstreckt sich dieser Rechtsmittelausschluß auch auf den damit unmittelbar zusammenhängenden Ausspruch des Vorstehers des Bezirksgerichtes gemäß § 25 letzter Satz JN (EvBl 1977/173, S 396), so steht bei Ablehnung einer solchen Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen an sich der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof offen (SZ 42/74 u.a.). Da aber die Bestimmungen der §§ 514 ff ZPO - und damit auch die Rechtsmittelausschlüsse des § 528 Abs 1 ZPO - bei der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit in Ablehnungssachen heranzuziehen sind, ist der Revisionsrekurs des Beklagten schon deshalb zur Gänze unzulässig, weil im Besitzstörungsverfahren gemäß § 528 Abs 1 Z 6 ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz an sich unzulässig sind. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man auch im Besitzstörungsverfahren den Rechtszug gegen derartige Formalentscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz eröffnen, wenn selbst die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens in Besitzstörungsstreitigkeiten nicht weiter anfechtbar ist; die Entscheidung über die Ablehnung (oder Befangenheitsanzeige) eines Richters äußert denknotwendig keine über das Verfahren, in dem das Ablehnungsverfahren als Zwischenstreit abgeführt wird, hinausreichende Wirkung.
Der Revisionsrekurs des Beklagten war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E07910European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00530.86.0320.000Dokumentnummer
JJT_19860320_OGH0002_0060OB00530_8600000_000