Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig D***, Kaufmann, Bamberg, Böttgerstraße 4, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Helmut A. Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herbert C***, Kaufmann, Alleininhaber des unter der prot. Fa. S*** & C*** geführten Unternehmens, Wien 19., Unterer Schreiberweg 24 a, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen des Schillinggegenwertes von 70.726,14 DM (Revisionsgegenstand Schillinggegenwert von 61.670,28 DM), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. November 1985, GZ 4 R 169/85-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 2. Mai 1985, GZ 17 Cg 106/84-12, teilweise bestätigt und teilweise zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 14.171,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 1.288,35 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen zum Bau elektrischer Anlagen, der Beklagte führt im Inland ein Unternehmen zum Bau von Heizungsanlagen und Wasserinstallationen. Der Beklagte hatte von einer Nürnberger Gesellschaft einen Auftrag zur Ausführung von verschiedenen Anlagen einer im Irak zu errichtenden Fabrik zum Pauschalpreis von 8 Mill. DM übernommen und seinerseits im März 1982 den Kläger mit der Ausführung der Elektroeinrichtungen gegen eine Gesamtpauschalsumme von 860.000 DM beauftragt. Der Kläger legte dem Beklagten für Leistungen zur Ausführung des irakischen Projektes unter anderem am 27.9.1983 eine Rechnung (Nr. 50.044) über 3.021 DM, am 2. März 1984 zwei Rechnungen über je 43.000 DM und am 28. Mai 1984 8 Rechnungen über zusammen 26.700,14 DM; im Mahnschreiben vom 9. Juli 1984 stellte er ihm eine Mahngebühr von 5 DM in Rechnung. Auf diese Beträge im Gesamtbetrag von 115.726,14 DM rechnete der Kläger eine Zahlung vom 20. Juli 1984 im Betrag von 45.000 DM an. Der Unterschiedsbetrag von 70.726,14 DM ist Gegenstand des (eingeschränkten) Klagebegehrens.
Der Beklagte wendete konkret zur Rechnung Nr. 50.044 vom 27. September 1983 über den Betrag von 3.021 DM ein, daß es sich hiebei um eine Doppelverrechnung handle, ohne die Erstverrechnung anzuführen; zur Rechnung Nr. 51.033 vom 28. Mai 1984 führte er aus, daß der Preis des Containers nicht anerkannt werde, weil der Kläger den dem Beklagten überlassenen Container nicht verzollt habe; zu weiteren vier Rechnungen vom 28. Mai 1984 (mit den Nr. 51.028, 51.029, 51.031 und 51.032) mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 10.504,27 DM machte der Beklagte Preisberichtigungen im Gesamtbetrag von 3.550,86 DM geltend (in Ansehung von insgesamt 36 lfm Kabelbahnen will er statt eines verrechneten Meterpreises von 17,60 DM nur 10,56 DM gelten lassen: Differenz 253,44 DM; in Ansehung von 18 Reflektoren anstatt des verrechneten Stückpreises von 91 DM bloß 36 DM: Differenz 990 DM und in Ansehung von 18 Reflektorleuchten statt des verrechneten Stückpreises von 277 DM nur 148,81 DM, Differenz: 2.307,42 DM). Der Container-Kaufpreis von 550 DM und die von den Preisbemängelungen im Gesamtbetrag von 3.550,86 DM betroffenen Teilrechnungsbeträge waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Teilurteiles; auch der Mahnbetrag von 5 DM ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Der Beklagte stützte auf eine vertragliche Übernahme der Regelung über die Zahlung aus dem Vertrag zwischen ihm und seinem Nürnberger Auftraggeber in das zwischen den Streitteilen begründete Vertragsverhältnis den Einwand mangelnder Fälligkeit. Darauf entgegnete der Kläger, daß er seine Leistungen mängelfrei erbracht habe und die vom Beklagten geltend gemachte Weigerung des irakischen Auftraggebers, eine uneingeschränkte endgültige Übernahmserklärung abzugeben, ausschließlich vom Beklagten zu vertreten wäre; es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte das ausschließlich von ihm zu vertretende Fehlen einer Fälligkeitsvoraussetzung gegenüber dem Kläger geltend machen wollte. Unmittelbar vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz wendete der Beklagte gegen die Klagsforderung aufrechnungsweise eine Forderung von 1,6 Mill. S ein und führte dazu aus, er habe vom Kläger verursachte Schäden am Vertragswerk behoben sowie dem Kläger oblegene Wartungsarbeiten durchgeführt, ihm stünde der - nicht näher aufgeschlüsselte - Betrag aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes und der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 1041 und 1042 ABGB zu. Die eingewendete Gegenforderung stünde in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Klagsanspruch. Das Prozeßgericht erster Instanz fällte ein Teilurteil, mit dem es über das gesamte Klagebegehren mit Ausnahme der Kaufpreisforderung für den Container und der vom Einwand der Preisunangemessenheit betroffenen Teile der oben erwähnten vier Rechnungen vom 28. Mai 1984 in einem dreigliedrigen Urteilsspruch erkannte. Es sprach aus, daß die Klagsforderung mit dem Betrag von DM 61.675,28 zu Recht, die eingewendete Gegenforderung von 1,6 Mill. S aber nicht zu Recht bestünden und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 61.675,28 DM samt 5 % Zinsen seit 29. Juni 1984 in Schilling zum Devisenkurs der Wiener Börse am Tage der Zahlung.
Das Berufungsgericht faßte in Ansehung des klageweise geltend gemachten Mahnbetrages von 5 DM und des Zinsenbegehrens sowie in Ansehung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung einen Aufhebungsbeschluß und bestätigte im übrigen die Entscheidung über den Klagsteilbetrag in der Höhe des Schillinggegenwertes von 61.670,28 DM zum Tageskurs der Wiener Börse Devise/Ware Frankfurt am Main am Zahlungstag aus Teilurteil.
Aus den dabei übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen ist hervorzuheben:
Ein irakischer Interessent erteilte einem Konsortium den Generalunternehmerauftrag zur Errichtung einer Fabrik in Bagdad. In dem Konsortium befand sich auch eine Nürnberger Gesellschaft m.b.H. Dieser fielen die Ausführung aller Leistungen im Bereich Klima-Sanitär zu. Sie übertrug diese Arbeiten dem Beklagten als einem Subunternehmer. Dabei wurden im Sinne des mit 14. Oktober 1981 datierten Auftragschreibens samt Abänderungen vom 15. Oktober 1981 für die 90 % der Auftragssumme überschreitenden Beträge folgende Fälligkeiten vereinbart: 5 % des Auftragswertes sollten bei Ausstellung einer vorläufigen Übernahmserklärung (PAC) durch den "Endkunden" gegen eine näher umschriebene Bankbürgschaft für Gewährleistungsansprüche und die restlichen 5 % des Auftragswertes nach Ausstellung der endgültigen Übernahmserklärung (FAC) durch den "Endkunden" fällig sein. Ergänzend dazu wurde festgehalten:
"Sollte das PAC- oder FAC-Zertifikat durch..." (den irakischen Auftraggeber) "nicht ausgestellt werden aus Gründen, die diesen Auftrag nicht betreffen, bzw. aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erklärt sich der Auftraggeber bereit, die Abnahme selbst durchzuführen und rechtlich so verfahren, als wären PAC und FAC durch..." (den irakischen Auftraggeber) "erfolgt. Diese eigene Abnahme erfolgt drei Monate nach den vorgesehenen PAC- und FAC-Abnahmeterminen.." (des irakischen Auftraggebers). Der Beklagte erteilte dem Kläger den Auftrag zur Ausführung von Leistungen im Wert von 10,75 % der von ihm selbst in Subauftrag übernommenen Leistungen. In diesem Vertrag nahmen die Parteien weitgehend auf die Regelungen im Vertrag des Beklagten mit der Nürnberger Gesellschaft Bezug. Der Kläger war allerdings von der Beistellung einer Bankgarantie für die Erfüllung (und für Gewährleistungsansprüche) befreit; sonst sollten dieselben Bestimmungen über die Fälligkeit der Entgeltsteilbeträge und die Abnahme gelten wie in dem zwischen dem Beklagten und der Nürnberger Gesellschaft geschlossenen Vertrag. Es war der Vertragswille der Streitteile, daß der Kläger bei Mängelfreiheit seiner Leistungen im Falle einer Verweigerung der endgültigen Übernahmserklärung (FAC) durch den irakischen Auftraggeber nach der durchzuführenden Ersatzabnahme vollständige Zahlung erhalten sollte. Der Kläger hat die mit dem Vertrag vom 10. März 1982 (im Ersturteil offenbar irrig: 1983) übernommenen Leistungen vollständig und mängelfrei erbracht. Darüber hinaus hat er ohne vorherige Preisabsprache weiteres Installationsmaterial und Leuchten geliefert. Diesbezüglich ist nur der vom Beklagten nicht bemängelte Teil der Kaufpreise revisionsverfangen.
Der irakische Auftraggeber erteilte der Nürnberger Gesellschaft zwar die endgültige Übernahmsbestätigung (FAC), aber nur mit dem Vorbehalt der Durchführung näher umschriebener Mängelbehebungen; er hielt aus diesem Grunde die Bezahlung eines Betrages von 5,2 Mill. DM zurück. Von diesem Betrag entfielen mehr als 1,7 Mill. DM auf den vom Beklagten übernommenen Leistungsbereich. Die Nürnberger Gesellschaft kündigte dem Beklagten an, ihn mit dem genannten (umstrittenen) Betrag zu belasten. Über die Berechtigung der betreffenden Mängelrügen des irakischen Auftraggebers bestehen zwischen dem Beklagten und der Nürnberger Gesellschaft Meinungsunterschiede. Die Nürnberger Gesellschaft hat dem Beklagten gegen Ausstellung einer Bankgarantie über den Betrag von rund 490.000 DM zur Deckung von Gewährleistungsansprüchen das vereinbarte Entgelt voll bezahlt. Der Beklagte hat die Bankgarantie zuletzt bis 31. Dezember 1984 verlängern lassen, einer weiteren Verlängerung aber nicht zugestimmt. Daraufhin rief sein Nürnberger Vertragspartner die Garantiesumme ab. Der Beklagte erwirkte allerdings eine einstweilige Verfügung, mit der der garantierenden Bank verboten wurde, den Garantiebetrag an die begünstigte Nürnberger Gesellschaft auszuzahlen.
Der nach dem Vorbringen zur Stützung der Prozeßaufrechnungseinwendung vom Beklagten angeblich erbrachte Aufwand an Reparatur- und Wartungsarbeiten betrifft keinesfalls Arbeiten, die der Kläger auf Grund des ihm vom Beklagten erteilten Auftrages geschuldet hat.
In rechtlicher Beurteilung folgerte das Berufungsgericht zu den strittig verbliebenen Fragen der Fälligkeit der Klagsforderung und eines für das prozessuale Verbot der Fällung eines Teilurteiles erheblichen rechtlichen Zusammenhanges zwischen den eingewendeten Gegenforderungen und den klageweise erhobenen Ansprüchen:
Gemäß § 36 IPR-Gesetz seien die den Klagsforderungen zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen der Streitteile nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag enthalte in seinen Regelungen über die Entgeltfälligkeiten eine Lücke in Ansehung des tatsächlich eingetretenen Falles, daß der irakische Auftraggeber die endgültige Übernahmserklärung (FAC) nur unter dem Vorbehalt der Behebung von Mängeln (außerhalb des vom Kläger zu vertretenden Leistungserfolges) erteile. Im Sinne des § 157 BGB sei die vertragliche Fälligkeitsregelung dahin auszulegen, daß die endgültige Übernahmserklärung des irakischen Auftraggebers jedenfalls soweit für den restlichen Entgeltanspruch des Klägers fälligkeitsbegründend sein müsse, als Vorbehalte, unter denen der "Endabnehmer" die endgültige Übernahmserklärung abgegeben habe, nicht die vom Kläger erbrachten Leistungen beträfen.
Nach § 391 Abs. 3 ZPO schließe nur ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Klagsforderung und aufrechnungsweise eingewendeter Gegenforderung die Fällung eines Teilurteiles über die Klagsforderung (oder Teile von ihr) aus. Ein derartiger rechtlicher Zusammenhang sei nur anzunehmen, wenn Klagsforderung und Gegenforderung aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder aus einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Sachverhalt hergeleitet würden, wobei später hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen, die nur für einen der beiden Ansprüche erheblich seien, den rechtlichen Zusammenhang ausschlössen; auch ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Ansprüchen werde von der Rechtsprechung als Hindernis für eine selbständige Entscheidung über die Klagsforderung anerkannt, wenn dieser innige wirtschaftliche Zusammenhang die Durchsetzung des Klagsanspruches unabhängig von der eingewendeten Gegenforderung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließe. Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen eines in diesem Sinne erheblichen rechtlichen Zusammenhanges sei allein das Parteienvorbringen. Nach dem nur unzureichend konkretisierten Einwendungsvorbringen des Beklagten stütze dieser seine aufrechnungsweise eingewendeten Forderungen entweder auf eine deliktische Schädigung seines auf Grund des Vertrages mit der Nürnberger Gesellschaft erbrachten Leistungserfolges durch den Kläger und/oder auf die Verletzung eines vom Kläger mit einem Dritten abgeschlossenen Wartungsvertrages. Soweit zwischen den Liefer- und Leistungsverträgen, aus denen der Kläger seine Klagsansprüche herleite, und den vom Beklagten behaupteten Rechtsgrundlagen seiner Forderung überhaupt ein Zusammenhang angenommen werden könne, sei dieser nur rein tatsächlicher Art, ohne daß der vom Beklagten behauptete innige wirtschaftliche Zusammenhang erkennbar wäre.
Der Beklagte ficht das berufungsgerichtliche Teilurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit einem auf Klagsabweisung zielenden Abänderungsantrag, hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Den Leistungen, für die der Kläger vom Beklagten das vereinbarte restliche Entgelt fordert, haften nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt keine Mängel an. Es wurde nicht festgestellt, daß der irakische Auftraggeber, dessen endgültige Übernahmserklärung (FAC) für die Fälligkeit des 95 % des Auftragswertes übersteigenden Entgeltanspruches des Beklagten gegenüber seinem Auftraggeber als erheblich vereinbart wurde, Mängel geltend macht, die (mittelbare) Leistungen des Klägers beträfen. Dies zu beweisen, wäre bei der festgestellten Mängelfreiheit der vom Kläger erbrachten Leistungen Sache des Beklagten gewesen, falls er daraus für seinen Prozeßstandpunkt eine anspruchsaufschiebende Einwendung abzuleiten suchte. Daher ist davon auszugehen, daß die die Wirkungen der endgültigen Übernahmserklärung (FAC) einschränkende Leistungsverweigerung des irakischen Auftraggebers auf der (berechtigten oder unberechtigten) Geltendmachung von Mängeln beruht, die sich nicht auf die vom Kläger bewirkten Leistungen beziehen. In dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag findet sich kein objektiver Anhaltspunkt für einen übereinstimmenden Vertragswillen in der Richtung, daß der Kläger das Risiko einer Meinungsverschiedenheit über Leistungen übernommen hätte, die nicht von ihm, sondern vielmehr vom Beklagten oder einem Dritten zu erbringen gewesen wären. Darauf liefe aber im Ergebnis der vom Beklagten eingenommene Prozeßstandpunkt hinaus. Der Kläger hätte eine ersatzweise Abnahme der Leistungen durch die Nürnberger Gesellschaft, mit der er in Ansehung der vom Beklagten übernommenen Leistungen in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis stand, nicht verlangen können. Zu einem derartigen Verlangen gegenüber der Nürnberger Gesellschaft wäre vielmehr der Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen; er kann sich deshalb dem Kläger gegenüber nicht mit Erfolg auf ein Unterbleiben der Ersatzabnahme berufen. Im Verhältnis zwischen den Streitteilen steht aber die Mängelfreiheit der vom Kläger erbrachten Leistungen fest. Soweit die Verweisung auf die im Vertrag des Beklagten mit der Nürnberger Gesellschaft enthaltene Regelung über eine Ersatzabnahme dahin auszulegen wäre, der Beklagte hätte die Leistungen des Klägers abzunehmen, wäre eine Berufung des Beklagten darauf, daß auch eine derartige Abnahme nicht vorgenommen worden sei, mit Rücksicht auf die festgestellte Mängelfreiheit unerheblich.
Der vom Revisionswerber bemängelten Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht und der daraus gezogenen Folgerung über die eingetretene Fälligkeit auch der 95 % übersteigenden Entgeltforderung aus dem Vertrag vom 10. März 1982 haftet kein Rechtsirrtum an. Auf die Zusatzaufträge ist die strittige Fälligkeitsbestimmung nicht anwendbar.
Das Berufungsgericht hat aber auch einen die Zulässigkeit eines Teilurteiles über den entscheidungsreifen Teil der Klagsforderung ausschließenden rechtlichen Zusammenhang zwischen der aufrechnungsweise eingewendeten Forderung des Beklagten und den Klagsansprüchen aus den im Berufungsurteil dargelegten Erwägungen zutreffend verneint. Das Berufungsgericht hat die zur Beurteilung des rechtlichen Zusammenhanges gemäß § 391 Abs. 3 ZPO erheblichen Kriterien im Sinne der ständigen Rechtsprechung
(JBl. 1980, 548 u.v.a.) vollständig wiedergegeben. Es hat mit Recht einen nach dieser Rechtsprechung erheblichen, solchen innigen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den wechselseitig geltend gemachten Forderungen verneint, der eine abgesonderte Entscheidung über die Klagsforderung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließe. Das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten zur Stützung seiner Gegenforderungen war viel zu wenig detailliert und präzise, um im behaupteten haftungsbegründenden Verhalten des Klägers, sei es im Sinne des § 1295 ABGB, sei es im Sinne der §§ 1041 und 1042 ABGB, einen Umstand erkennen zu können, der die abgesonderte Verfolgung der Ansprüche des Klägers auf das Entgelt für seine mängelfrei erbrachten Vertragsleistungen als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellte.
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs. 1 ZPO.
Anmerkung
E08034European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00539.86.0320.000Dokumentnummer
JJT_19860320_OGH0002_0060OB00539_8600000_000