TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/1 2004/17/0198

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L37167 Kanalabgabe Tirol;
L37297 Wasserabgabe Tirol;
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
30/02 Finanzausgleich;

Norm

BauO Tir 1989 §20;
BauO Tir 1989 §3 Abs4;
BauO Tir 1998;
BauO Tir 2001;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art18;
FAG 1993 §15 Abs3 Z5;
FAG 2001 §16 Abs3 Z4;
KanalgebührenO Ehrwald 1993 §2 Abs1;
KanalgebührenO Ehrwald 1993 §3 Abs1;
KanalgebührenO Ehrwald 1993 §3 Abs4 litb;
KanalgebührenO Ehrwald 1993;
LAO Tir 1984 §148;
LAO Tir 1984 §3;
ROG Tir 1997 §61 Abs3;
ROG Tir 1997 §62 Abs3;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs4;
VwRallg;
WasserleitungsgebührenO Ehrwald 1993 §2 Abs1;
WasserleitungsgebührenO Ehrwald 1993 §3 Abs1;
WasserleitungsgebührenO Ehrwald 1993 §4 Abs1 lita;
WasserleitungsgebührenO Ehrwald 1993;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des WS in E, vertreten durch Dr. Lothar Stix, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 2002, Zl. Ib-17112/7, betreffend Vorschreibung einer Wasserleitungsanschlussgebühr und einer Kanalanschlussgebühr sowie Nichtgewährung bzw. Aussetzung eines Zahlungsaufschubes in diesen Angelegenheiten (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ehrwald, 6632 Ehrwald),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellung gegen die Spruchpunkte II. der Bescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Februar 2002 (Nichtgewährung bzw. Ausschluss des Zahlungsaufschubes in Angelegenheit einer Wasseranschlussgebühr bzw. einer Kanalanschlussgebühr) richtet, wird sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. Mai 2001 die Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung, Gästezimmer und Tiefgarage auf einem näher genannten, in seinem Eigentum stehenden Grundstück erteilt.

In der gemäß § 1 Abs. 7 der Planunterlagenverordnung, LGBl. für Tirol Nr. 8/1976, dem Projekt beigelegten Baubeschreibung wird die Kubatur des geplanten Neubaus wie folgt angegeben:

Kellergeschoß

2.982,071 m3

Erdgeschoß

925,538 m3

Obergeschoß

800,173 m3

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde Ehrwald, Gemeinderatsbeschluss vom 17. August 1993 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. November 2000 (im Folgenden: WasserleitungsGebO) eine Wasserleitungsanschlussgebühr in der Höhe von S 247.184,08 vorgeschrieben.

Dieser Vorschreibung legte die erstinstanzliche Abgabenbehörde eine Baumasse von 4.708 m3 sowie einen Beitragssatz von S 47,73 (zuzüglich USt) zu Grunde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Dezember 2001 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der Kanalgebührenordnung, Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. August 1993 in der geltenden Fassung (im Folgenden: KanalGebO) eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von S 375.721,94 vorgeschrieben.

Auch dieser Vorschreibung legte die erstinstanzliche Abgabenbehörde eine Baumasse von 4.708 m3 sowie einen Beitragssatz von S 72,55 (zuzüglich USt) zu Grunde. Es liege ein "Vollanschluss" an den Kanal vor.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide Berufung.

Er vertrat die Rechtsansicht, in beiden Bescheiden sei die Baumasse falsch berechnet. Insbesondere sei für beide vorgeschriebenen Anschlussgebühren auf den Baumassenbegriff des "§ 20 TBO 1975" abzustellen. Die zuletzt genannte Bestimmung sehe eine geschoßweise Berechnung der Baumasse vor. Damit stelle "§ 20 TBO 1975" auf "Vollgeschoße" im Verständnis der Legaldefinition des "§ 3 TBO 1975" ab. Dies ergebe sich auch aus den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10 (im Folgenden: TROG 1997), welches in § 61 Abs. 3 als Baumasse den umbauten Raum oberhalb der Erdoberfläche, der von der äußeren Fläche der Umfassungswände und der Dachhaut umschlossen werde, definiere. Selbst wenn man - was jedoch unzulässig sei - die Baumassendefinition des § 2 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998 (im Folgenden: Tir VerkehrsaufschließungsAbgG), heranziehen wollte, sei auch in diesem Zusammenhang auf die Begriffsdefinitionen des § 61 Abs. 3 TROG 1997 Bedacht zu nehmen. Die Einbeziehung der unterirdisch gelegenen Keller- oder Garagenräumlichkeiten für die Baumassenberechnung sei daher rechtswidrig. Vielmehr hätte die belangte Behörde auf Basis ihrer Tatsachenfeststellungen lediglich eine Baumasse von 1.726 m3 annehmen dürfen.

Überdies stützten sich die WasserleitungsGebO und die KanalGebO auf § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30 (im Folgenden: FAG 1993). Dieses sei bereits außer Kraft getreten. Eine Novellierung bzw. Anpassung der beiden Gebührenordnungen an die nunmehr in Kraft stehenden finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigungen sei nicht erfolgt. Eine ausreichende Grundlage für eine Abgabenvorschreibung liege daher nicht vor.

Schließlich begegne die Vorschreibung gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, zumal die Einhebung der "überzogenen" Abgabe eine versteckte Diskriminierung darstelle, welche mit Art. 12 EG, aber auch mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit unvereinbar sei.

Mit dieser Berufung verband der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zahlungsaufschub. Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (im Folgenden: TLAO), lägen vor. Ausschlussgründe im Sinne des § 199 Abs. 4 TLAO bestünden nicht.

Mit Berufungsvorentscheidungen des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde je vom 21. Jänner 2002 wurden diese Berufungen abgewiesen.

Dagegen richteten sich Vorlageanträge des Beschwerdeführers.

Mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde je vom 13. Februar 2002 wurden die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Abgabenvorschreibungen des Bürgermeisters jeweils als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. dieser Berufungsbescheide). Mit Spruchpunkt II. dieser Berufungsbescheide wurde das Begehren um Zahlungsaufschub abgewiesen und der Zahlungsaufschub gemäß § 199 Abs. 4 TLAO ausgeschlossen, weil die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Begründend führte die Berufungsbehörde in beiden Bescheiden im Wesentlichen gleich lautend aus, maßgeblich sei die Baumasse im Verständnis des § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG. Hierunter sei der durch ein Gebäude umbaute Raum zu verstehen. Die Baumasse sei geschoßweise zu ermitteln. Auch das Kellergeschoß sei ein Geschoß. Die Zugrundelegung der aus der Baubeschreibung hervorgehenden Kubatur des Gesamtgebäudes einschließlich des Kellergeschoßes durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde sei daher zutreffend gewesen.

Gegen die Berufungsbescheide vom 13. Februar 2002 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher sie im Wesentlichen ihre schon im Abgabenverfahren ins Treffen geführten Argumente wiederholte.

In Ansehung der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung wurde ergänzend vorgebracht, dem Beschwerdeführer würden als deutschem Staatsbürger Gebühren vorgeschrieben, welche den Gemeindebürgern nicht in diesem Ausmaß verrechnet würden. Letztere hätten nämlich die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, durch welchen ihnen bis zu 50 % der genannten Gebühren erlassen würden.

In einer Vorstellungsergänzung vom 2. März 2002 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei zwischenzeitlich eine Änderung des Tekturplanes erfolgt, sodass sich die zu erwartenden Kubaturen nunmehr - entsprechend einer Darstellung in einem beigelegten Schreiben eines deutschen Innenarchitekten - wie folgt errechneten:

Untergeschoß Wohnhaus

783,63 m3

Erdgeschoß Wohnhaus

761,00 m3

Obergeschoß Wohnhaus

767,62 m3

Tiefgarage mit Werkstättenräumen

2.158,75 m3

 

4.471 m3

Mit Note vom 13. Mai 2002 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die näheren Gründe für die Abweichung der nunmehr behaupteten Kubatur von jener in Baubescheid und Baubeschreibung darzulegen. Weiters möge bekannt gegeben werden, ob bereits um einen baurechtlichen Konsens für die Änderungen angesucht worden sei und mit welchem Datum der Anschluss des Gebäudes an die Wasserleitung bzw. an die Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde erfolgt sei.

Hiezu führte der Beschwerdeführer aus, der Grund für die Abweichung in der Kubatur sei darin gelegen, dass im Zuge der Hauserrichtung nicht sämtliche bewilligten Bauführungsmaßnahmen tatsächlich ausgeführt worden seien. Ein Ansuchen um Änderung der Baumaßnahmen sei noch nicht gestellt worden, es werde jedoch unverzüglich nachgereicht. Der Anschluss an die Wasserleitung bzw. an die Abwasserentsorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde sei im September 2001 erfolgt. Die Anschlüsse würden derzeit lediglich für Baumaßnahmen genutzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2002 wurden die Vorstellungen des Beschwerdeführers gegen die Berufungsbescheide vom 13. Februar 2002 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Berufungsbehörde habe zutreffend den Baumassenbegriff des § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG zu Grunde gelegt und sei auch berechtigt gewesen, bei Bemessung der Abgaben auf die Angaben im Baubescheid zurückzugreifen.

Erstmals im Vorstellungsverfahren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Gesamtkubatur lediglich 4.471 m3 betrage. Nach welchen Ansätzen der deutsche Innenarchitekt bei der Berechnung der Kubatur vorgegangen sei, sei zunächst nicht nachzuvollziehen gewesen. Letztlich habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der belangten Behörde behauptet, die Abweichungen seien dadurch bedingt, dass das Gebäude anders ausgeführt worden sei als bewilligt. Im Hinblick darauf, dass ein baurechtlicher Änderungsantrag bislang nicht gestellt worden sei, sei "auf diesen Punkt mangels hinreichender Konkretisierung" nicht näher einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort warf er der belangten Behörde - im Wesentlichen gestützt auf das schon im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen - sowie unter Behauptung von Ermittlungs- und Begründungsmängeln Willkür vor, weshalb er sich in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf Gleichbehandlung, auf Eigentumsfreiheit und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 MRK verletzt erachtete. Für den Fall, dass durch den Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2000 tatsächlich ein Abstellen auf den Baumassenbegriff des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG erfolgt wäre, bestünden gegen eine solche Verordnung verfassungsrechtliche Bedenken, weil die verordnungserlassende Gemeindebehörde nicht befugt sei, durch Änderung der Anknüpfung für die Definition des Begriffes der Baumasse Abgabenerhöhungen zu verfügen.

Mit Beschluss vom 27. September 2004, B 1344/02-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Begründung dieses Ablehnungsbeschlusses heißt es (auszugsweise):

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG) und auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber teils nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren (vgl VfSlg 14.886/1997), insoweit nicht anzustellen.

Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen, dem entgegenzuhalten ist, dass

-

es dem Verordnungsgeber freisteht, an welchen 'Baumassenbegriff' er jeweils anknüpft

-

die 'Richtlinien für die Bauförderung der Gemeinde Ehrwald' angesichts der Ausgestaltung und der Höhe der Förderung keinen untrennbaren Zusammenhang mit den Regelungen über die Wasser- und Kanalanschlussgebühr bilden und deshalb in diesem Verfahren nicht präjudiziell sind

-

der Wortlaut des § 90 Tiroler Landesabgabenordnung Belehrungen durch die Behörde auch ohne Verlangen der Partei nicht ausschließt, eine solche Pflicht aber jedenfalls im vorliegenden Fall aus Art 6 EMRK nicht abgeleitet werden kann, weil Art 6 EMRK auf die Abgabeneinhebung keine Anwendung findet (vgl VfSlg 15.496/1999)

die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Wasseranschluss- bzw. Kanalanschlussgebühren in Ermangelung der hiefür vorausgesetzten generellen Normen (bzw. auf Beseitigung einer Verletzung dieser Rechte durch die Vorstellungsbehörde) verletzt. Eine Verletzung in einem Recht auf Zuerkennung eines Zahlungsaufschubes oder auf Unterbleiben des Ausschlusses eines solchen (bzw. auf Beseitigung einer Verletzung solcher Rechte) durch die Vorstellungsbehörde wurde als Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Vorstellungsbescheid hat die gegen beide Spruchpunkte der Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde gerichtete Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Weder die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde noch die über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommene Beschwerdeergänzung enthält eine formelle Einschränkung des Anfechtungsumfanges, wiewohl in der Beschwerde inhaltlich nur gegen die Abweisung der Vorstellung gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Berufungsbescheide vom 13. Februar 2002 argumentiert wird. Insoweit sich die Beschwerde formell auch gegen die Abweisung der Vorstellung gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. dieser Bescheide richtete, war sie unzulässig, weil durch diese Spruchpunkte bzw. ihre Bestätigung durch die Vorstellungsbehörde die Möglichkeit einer Verletzung in dem als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht nicht besteht. Aus diesem Grunde war die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in dem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellung gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Februar 2002 richtet, gilt Folgendes:

§ 16 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3, wie er zwischen 1. Jänner 2001 und 31. Dezember 2004 in Kraft stand, lautete:

"§ 16. ...

...

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

...

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt."

Entsprechende Bestimmungen enthielten § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 sowie § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 (BGBl. Nr. 201/1996).

Die WasserleitungsGebO in ihrer Stammfassung nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 17. August 1993, welche sich ausdrücklich auf die Ermächtigung gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 stützte, lautete (auszugsweise):

"Par. 1

Einteilung der Gebühren

     1.        Für den Anschluss eines Objektes an die

Gemeindewasserversorgungsanlage, ..., sind folgende Gebühren zu

entrichten:

     a)        Anschlussgebühr

     ...

Par. 2

Gebührenpflicht

     1.        Die Gebührenpflicht für die Anschlussgebühr

entsteht mit dem Zeitpunkt des unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Gemeindewasserversorgungsanlage. Bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn. Die Gebührenpflicht entsteht dabei für jene Baumasse, die den früheren Bauumfang übersteigt.

...

Par. 3

Bemessungsgrundlage der Gebühren

1. Für die Anschlussgebühr dient als Bemessungsgrundlage die Baumasse laut Par. 20 Tiroler Bauordnung.

...

Par. 4

Höhe der Gebühren - Bemessungsgrundlage

1. a) Die Höhe der Anschlussgebühr beträgt

S 39,-- je m3 Baumasse nach Par. 20 Tiroler Bauordnung plus gesetzl. Mwst."

Durch den Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 2000 erhielt § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 folgende Fassung:

"§ 4

Höhe der Gebühren - Bemessungsgrundlage

1. a) Die Höhe der Anschlussgebühr beträgt

ATS 52,50 pro m3 Baumasse nach § 2 Abs. 4 VerkAufschlAbg inkl.

gesetzl. Ust."

     Die Kundmachung dieser Novellierung erfolgte durch Anschlag

an der Gemeindetafel zwischen 15. November und 4. Dezember 2000.

     Die KanalGebO der mitbeteiligten Gemeinde Ehrwald in der

Stammfassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. August 1993,

welche sich ebenfalls ausdrücklich auf § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993

stützte, lautete (auszugsweise):

"Par. 1

Einteilung der Gebühren

     1.        Für den Anschluss eines Objektes an die

Gemeindekanalanlage sowie an die Abwasserreinigungsanlage samt

deren Zuleitungen und die Benützung dieser Anlagen, erhebt die

Gemeinde folgende Gebühren:

     a)        Anschlussgebühr

     ...

Par. 2

Entstehen der Gebührenpflicht

     1.        Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr

entsteht mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses an die Gemeindekanalanlage. Bei Zu- und Umbauten sowie bei Wiederaufbau von abgetragenen Gebäuden jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

...

Par. 3

Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschluss- und Erweiterungsgebühr

1. Die Bemessungsgrundlage für die Anschluss- und Erweiterungsgebühr ist die Baumasse nach der Tiroler Bauordnung. Bei Schwimmbecken gilt als Bemessungsgrundlage der Beckeninhalt in m3.

...

4. a) Die Anschlussgebühr beträgt S 39,--

pro m3 der ermittelten Baumasse nach Abs. 1 plus Mwst. (derzeit 10%) für jene Objekte, welche noch nicht an die zentrale Kläranlage angeschlossen sind, sondern vorerst noch eine mechanische Hauskläranlage errichten müssen (Teilanschluss).

b) Die Anschlussgebühr beträgt S 61,-- plus MwSt. pro m3 der ermittelten Baumasse für jene Objekte, deren Abwasser in der zentralen Kläranlage gereinigt wird."

Mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 2000 wurde § 3 Abs. 4 der KanalGebO mit Wirksamkeit ab dem 1. Dezember 2000 wie folgt neu gefasst:

"4. a) Die Anschlussgebühr beträgt ATS 50,40

pro m3 der ermittelten Baumasse nach Abs. 1 inkl. gesetzl USt. für jene Objekte, welche noch nicht an die zentrale Kläranlage angeschlossen sind, sondern vorerst noch eine mechanische Hauskläranlage errichten müssen (Teilanschluss).

b) Die Anschlussgebühr beträgt ATS 79,80 inkl. gesetzl. USt. pro m3 der ermittelten Baumasse für jene Objekte, deren Abwässer in der zentralen Kläranlage gereinigt werden (Vollanschluss)."

Die Kundmachung dieser Novellierung erfolgte durch Anschlag an der Gemeindetafel in der Zeit zwischen 15. November und 4. Dezember 2000.

§ 3 Abs. 4 und § 20 der Tiroler Bauordnung 1989, Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung LGBl. Nr. 33/1989 (im Folgenden: TBO 1989), lauteten:

"§ 3

Begriffsbestimmungen

...

(4) Vollgeschoße sind Geschoße, die zur Gänze über dem anschließenden Gelände liegen und über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Metern haben. Geschoße, in denen ausgebaute oder nicht ausgebaute Räume liegen, die das Dach berühren (Dachgeschoße), gelten auch dann als Vollgeschoße, wenn über mehr als der Hälfte der Grundfläche dieses Geschoßes der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut mehr als 2,70 Meter beträgt. Wurde die Höhenlage des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Höhenlage vor dieser Veränderung auszugehen. Zur Berechnung der Bauhöhe sind auf die Anzahl der Vollgeschoße jedoch auch jene Geschoße anzurechnen, deren Deckenoberkante auch nur an einer Seite zum überwiegenden Teil mehr als zwei Meter über dem anschließenden Gelände liegt.

...

4. Abschnitt

Erschließung

...

§ 20

Baumasse

(1) Die Baumasse ist geschoßweise aus dem umbauten Raum des Gebäudes unter Zugrundelegung der Rohbaumaße zu ermitteln.

(2) Als Baumasse ist voll anzurechnen:

     a)        der umbaute Raum des Gebäudes, der allseitig

umschlossen wird,

     1.        seitlich von den Außenflächen der Umfassungswände,

     2.        unten von der Oberfläche der Fußböden des untersten

Geschosses,

     3.        oben von der Oberfläche der Decken über dem

obersten Geschoß oder, falls eine solche Decke fehlt, von der

Oberfläche des Daches;

     b)        der umbaute Raum der ausgebauten Teile des

Dachgeschosses einschließlich der zugehörigen Flure und

Stiegenräume, ermittelt unter sinngemäßer Anwendung der in der

lit. a enthaltenen Bestimmungen;

     c)        der umbaute Raum von Gebäuden, die nicht allseits

umschlossen sind. Hiebei ist die in der lit. a angeführte Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Außenfläche der fehlenden Umfassungswand die lotrechte Fläche in der Außenflucht der anschließenden Umfassungswände tritt.

(3) Bei Räumen mit einer lichten Höhe von über dreieinhalb Metern bleibt die dreieinhalb Meter übersteigende Höhe bei der Berechnung der Baumasse außer Betracht.

(4) Soweit es sich um landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder -gebäudeteile handelt, ist die nach den Abs. 1 bis 3 zu errechnende Baumasse nur mit der Hälfte in Anrechnung zu bringen."

Die TBO 1989 trat mit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15 (im Folgenden: TBO 1998), am 1. März 1998 außer Kraft.

Die TBO 1998 enthält keine Definition des Begriffes Baumasse.

§ 2 Abs. 4 des gleichfalls am 1. März 1998 in Kraft

getretenen Tir VerkehrsaufschließungsAbgG in der Stammfassung definierte den Begriff der Baumasse wie folgt:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

...

(4) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Geschoße, die das Dach berühren, (Dachgeschoße) sind nur zu berücksichtigen, wenn über mehr als der Hälfte der Grundfläche eines solchen Geschoßes der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut mehr als 2,70 m beträgt."

Durch die am 19. September 2001 in Kraft getretene Novelle LGBl. Nr. 82/2001 wurde der vierte Satz des § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG aufgehoben.

§ 61 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, lautete:

"§ 61

Baudichten

...

(3) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes. Als Baumasse eines Gebäudes gilt der umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der von der äußeren Fläche der Umfassungswände und der Dachhaut umschlossen wird."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2001 wurde § 61 TROG novelliert. § 61 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung dieser Novelle lautet wie folgt:

"§ 61

Baudichten

...

(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinne des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2001 sind. Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht."

In der Fassung dieser Novelle wurde § 61 TROG 1997 in der Kundmachung LGBl. Nr. 93/2001 als § 61 TROG 2001 wiederverlautbart.

Abgabenrechtliche Bestimmungen, welche eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung von Wasseranschluss- oder Kanalanschlussgebühren "für Einheimische" vorsahen, bestanden nicht.

Die Richtlinien für die Bauförderung der mitbeteiligten Gemeinde bestimmen Folgendes:

"I. Allgemeines

Zum Zwecke einer Bauförderung gewährt die Gemeinde E einheimischen Bauwerbern und Bauwerbern, welche Staatsbürger in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind, auf Antrag einen Förderungsbeitrag nach Maßgabe der finanziellen Lage der Gemeinde. Ob diese Möglichkeit besteht, entscheidet jeweils der Gemeinderat für das kommende Haushaltsjahr anlässlich der Beschlussfassung über den Haushaltsplan (Voranschlag).

Der Gemeinderat delegiert die Entscheidung über die einzelnen Förderungsanträge an den Gemeindevorstand. Der Vorschreibungsbetrag ist vom Antragsteller in voller Höhe einzuzahlen. Die einzelnen Förderungsanträge sind dem Gemeindevorstand zur Beratung bzw. Beschlussfassung vorzulegen, wobei es diesem überlassen ist, den Entscheidungsablauf zu fixieren. ...

...

II. Begünstigter Personenkreis

Als 'Einheimische' im Sinne dieses Förderungsbeschlusses gelten Personen, welche innerhalb der vergangenen 25 Jahre mindestens 15 Jahre den Hauptwohnsitz gemeldet und auch den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in E hatten. Weiters muss der Antragsteller österreichischer Staatsbürger oder Staatsbürger in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Bei Eheleuten wird die Begünstigung auch gewährt, wenn die obenangeführten Voraussetzungen nur für einen Ehegatten zutreffen. III. Förderungshöhe

Der Förderungsbetrag beträgt bis auf weiteres 60 % der vom Bauwerber zu entrichtenden Anschlussgebühren für Wasser und Kanal, sowie des Erschließungsbeitrages, jedoch nur für bis zu 1000 m3 Baumasse und für den Erschließungsbeitrag bis zu 1000 m2 Bauplatz nach den Bauvorschriften des zu fördernden Objektes und nur einmalig."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die jeweils auf § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 gestützten Gebührenordnungen bei Bescheiderlassung der gesetzlichen Grundlage entbehrten, zumal das FAG 1993 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Kraft gestanden sei. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass - bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabentatbestandes im Jahr 2001 - die nach wie vor in Kraft gestandenen Gebührenordnungen ihre finanzausgleichsrechtliche Deckung im FAG 2001 fanden. Eine neuerliche, auf das FAG 2001 gestützte Verordnungserlassung war nicht erforderlich (vgl. hiezu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 17. September 2001, Zl. 2000/17/0246, mit weiteren Hinweisen).

Die hier zu beurteilende Frage ist nicht mit jener ident, die dem - den gleichen Beschwerdeführer betreffenden - hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2004/17/0178, zu Grunde lag (in diesem Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass ein von der Gemeinde gemäß § 19 Abs. 5 TBO 1989 festgelegter Einheitssatz nach Außerkrafttreten der TBO 1989 und Inkrafttreten des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG nicht als Festlegung eines Erschließungsbeitragssatzes nach § 7 Abs. 2 und 3 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG gilt).

Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegte Baumasse. Primär vertritt der Beschwerdeführer - wie schon im Abgabenverfahren - die Auffassung, die Baumasse unterirdisch gelegener Geschoße wäre nicht zu berücksichtigen gewesen.

Diesem Einwand ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die WasserleitungsGebO sah bis zu ihrer Novellierung durch den Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2000 die Berechnung der Baumasse gemäß "§ 20 Tiroler Bauordnung" vor (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO).

Durch die - gehörig durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemachte - Novellierung des § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO wurde festgelegt, dass die Höhe der Anschlussgebühr S 52,50 pro m3 Baumasse nach § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG (inklusive USt) beträgt. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er darauf hinweist, dass es der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde in diesem Zusammenhang verabsäumt hat, der Anordnung des § 3 Abs. 1 WasserleitungsGebO, wonach die Baumasse nach § 20 der Tiroler Bauordnung zu berechnen sei, formell zu derogieren. Insoweit aber nunmehr zwischen § 3 Abs. 1 WasserleitungsGebO in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 17. August 1993 und § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2000 ein Widerspruch besteht, ist dieser nach dem Grundsatz, wonach die spätere Norm der früheren derogiert, dahingehend zu lösen, dass der Verweis auf die Berechnung der Baumasse nach § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG in § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. November 2000 anzuwenden ist.

Der Verweis ist - zumal er nicht auf die jeweils geltende Fassung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung abstellt - als statischer Verweis auf die im Jahr 2000 in Geltung gestandene Stammfassung des § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG zu verstehen.

Diese - oben wiedergegebene - Gesetzesbestimmung definiert - anders als der Beschwerdeführer meint - sehr wohl den Begriff der Baumasse. Einzuräumen ist, dass die in Rede stehende Gesetzesbestimmung die Anordnung enthält, wonach die Baumasse geschoßweise zu ermitteln ist, eine Legaldefinition des Begriffes Geschoß im Tir VerkehrsaufschließungsAbgG jedoch fehlt. Der dort verwendete Begriff des Geschoßes umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aber auch unterirdische Geschoße ("Kellergeschoße"). Gegenteiliges kann dem § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG nicht entnommen werden. Ebenso wenig stellt der dort verwendete Baumassenbegriff auf die Nutzung eines Geschoßes für Wohnzwecke ab.

Auch enthält die WasserleitungsGebO keinen Verweis auf den Baumassenbegriff des § 61 Abs. 3 TROG 1997. Schließlich enthält das TROG 1997 auch keine Definition des Begriffes Geschoß. Wohl aber ist in § 62 Abs. 3 TROG 1997 von oberirdischen Geschoßen die Rede, woraus zu schließen ist, dass Geschoße auch im Verständnis dieses Gesetzes unterirdisch gelegen sein können. Dem TROG 1997 ist daher keinesfalls ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der - nicht definierte - Begriff des Geschoßes in § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG bloß oberirdisch gelegene Räume erfassen würde.

Anders als § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO stellt die KanalGebO in ihrem § 3 Abs. 4 lit. b in der Fassung des - durch Anschlag an der Gemeindetafel gehörig kundgemachten - Gemeinderatsbeschlusses vom 14. November 2000 nicht auf eine Berechnung der Baumasse nach den Regeln des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG ab. Insoweit bleibt es bei der Anordnung des § 3 Abs. 1 KanalGebO, wonach Bemessungsgrundlage die Baumasse nach der Tiroler Bauordnung sei. Diese schon in der Stammfassung der KanalGebO enthaltene Anordnung ist als statische Verweisung auf den im Zeitpunkt der Erlassung der KanalGebO in Kraft gestandenen Baumassenbegriff des § 20 TBO 1989 (Fassung der Wiederverlautbarung) zu verstehen.

§ 20 TBO 1989 stand in seiner Stammfassung bis zum Außerkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung. Die folgende TBO 1998 bzw. TBO 2001 enthielt keine Definition des Begriffes Baumasse. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer dynamischen Verweisung auf die Definitionen des Begriffes Baumasse, soweit sie in der jeweiligen Tiroler Bauordnung enthalten sind, ausgehen wollte, wäre vorliegendenfalls § 20 TBO maßgeblich (vgl. hiezu auch das eine ausdrücklich dynamisch formulierte Verweisung behandelnde hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, Zl. 2003/17/0114).

Anders als der Beschwerdeführer meint, schließt aber auch der sohin für die Ermittlung der Baumasse für die Kanalanschlussgebühr maßgebliche § 20 TBO 1989 die Berücksichtigung unterirdisch gelegener Baumassen keinesfalls aus. Zwar ordnet (auch) § 20 Abs. 1 TBO 1989 die geschoßweise Ermittlung der Baumasse an. Die Begriffsbestimmungen des § 3 TBO 1989 enthalten ihrerseits keine Definition des Begriffes Geschoß, sondern lediglich in § 3 Abs. 4 leg. cit. eine solche des Begriffes Vollgeschoß. Darauf stellt aber die Anordnung des § 20 Abs. 1 zur geschoßweisen Ermittlung der Baumasse nicht ab. Dass die TBO 1989 auch Geschoße kennt, die keine Vollgeschoße sind, ergibt sich gerade aus § 3 Abs. 4 leg. cit. Auch im Zusammenhang mit der Kanalanschlussgebühr gilt, dass ein Verweis auf den Baumassenbegriff des Raumordnungsrechtes nicht erfolgt und aus den Bestimmungen des Raumordnungsrechtes auch kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der in diesem Zusammenhang relevante Geschoßbegriff des § 20 Abs. 1 TBO 1989 lediglich oberirdisch gelegene Geschoße umfassen könnte.

Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang, dass die Verwaltungsbehörden in Ansehung der Kanalanschlussgebühr zu Unrecht vom Baumassenbegriff des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG ausgegangen sind, während sie richtigerweise jenen des § 20 TBO 1989 anzuwenden gehabt hätten. Die Definition der Baumasse nach den in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen weist jedoch relevante Unterscheidungen lediglich in Ansehung von Dachgeschoßen auf. Da Baumassen eines Dachgeschoßes nicht vorschreibungsgegenständlich waren, ist eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers auch durch den in diesem Zusammenhang unterlaufenen Rechtsirrtum der Verwaltungsbehörden nicht zu erkennen.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörden bei der Ermittlung der Gesamtbaumasse von 4.708 m3, zumal es die Abgabenbehörden verabsäumt hätten, die im Zuge der Bauausführungen vorgenommenen Projektänderungen zu ermitteln und entsprechend zu berücksichtigen. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Gesamtkubatur lediglich - wie im Vorstellungsverfahren vorgebracht - 4.471 m3 betrage, wovon 2.158,75 m3 auf die Tiefgarage und diverse Werkstättenräume, welche keine Wohnräume seien, entfielen. Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer jedoch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wie sich aus folgenden Erwägungen zeigt:

Gemäß § 2 Abs. 1 WasserleitungsGebO entsteht der Abgabentatbestand für die Wasserleitungsanschlussgebühr bei Neubauten mit Baubeginn. Gemäß § 2 Abs. 1 KanalGebO entsteht der Abgabentatbestand für die Kanalanschlussgebühr mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses an die Gemeindekanalanlage.

Der Abgabentatbestand für die erstgenannte Abgabe entsteht daher naturgemäß vor Abschluss des Bauvorhabens; jener für die zweitgenannte Abgabe kann auch vor Vollendung des Bauvorhabens entstehen, was hier der Fall war.

In solchen Konstellationen kann es aber für die Höhe des entstehenden Abgabenanspruches nicht darauf ankommen, welche Baumasse ein im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabentatbestandes noch gar nicht errichtetes Gebäude in der Natur aufweist, sondern darauf, welche Baumasse es nach Maßgabe des der Bauführung zu Grunde gelegten bewilligten Bauprojektes aufweisen soll. In diesem Zusammenhang sind - wie die Verwaltungsbehörden zutreffend erkannt haben - die eingereichten und der Baubewilligung zu Grunde gelegten Projektunterlagen maßgeblich.

Dass der Beschwerdeführer vor Entstehung der Abgabentatbestände für die Wasserleitungsanschluss- bzw. Kanalanschlussgebühr das eingereichte und bewilligte Projekt durch entsprechende Anträge bei der Baubehörde geändert hätte, wurde weder im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Abgabenanspruch unter Zugrundelegung jener Baumasse entstanden ist, die sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Planunterlegen ergeben hat.

Nach Entstehung des Abgabentatbestandes eingetretene Änderungen im Projekt oder in seiner faktischen Ausführung sind für die im Bemessungsbescheid erfolgte Feststellung des entstandenen Abgabenanspruches ohne Bedeutung (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2000, Zl. 99/17/0188, vom 17. April 2000, Zl. 99/17/0401, und vom 19. März 2001, Zl. 97/17/0461).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die hier maßgeblichen Gebührenordnungen zwar für einen Fall der nachträglichen Vergrößerung der Baumasse die Vorschreibung weiterer Gebühren vorsehen, nicht jedoch Rückzahlungen für den Fall einer nachträglichen Reduktion der Baumasse.

Was nun die behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der gegenständlichen Abgabenvorschreibungen betrifft, ist dem Beschwerdeführer Folgendes zu entgegnen:

Die im vorliegenden Abgabenverfahren allein maßgeblichen abgabenrechtlichen Bestimmungen sehen keine Privilegierung von "Einheimischen" vor. Gegenstand des hier von der Vorstellungsbehörde zu beurteilenden Abgabenverfahrens war nicht die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach den Richtlinien für die Bauförderung der mitbeteiligten Gemeinde eine derartige Förderung zusteht bzw. ob ein allfälliger Ausschluss des Beschwerdeführers von einer solchen Förderung gemäß Punkt II der genannten Richtlinien eine dem Art. 12 EG widersprechende Diskriminierung darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang auch schon die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zur mangelnden Präjudizialität der genannten Richtlinien).

Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass diese Richtlinien in Ansehung des begünstigten Personenkreises nicht zwischen Österreichern und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern nach dem Hauptwohnsitz in der mitbeteiligten Gemeinde differenzieren.

Schließlich sind beim Verwaltungsgerichtshof gegen die von den Abgabenbehörden angewendeten Bestimmungen der WasserleitungsGebO bzw. der KanalGebO vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss keine Bedenken in Richtung einer Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit entstanden.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Umfang der Abweisung der Vorstellung gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Berufungsbescheide vom 13. Februar 2002 in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war in diesem Umfang infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 1. Juli 2005

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Geschoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170198.X00

Im RIS seit

16.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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