TE OGH 1986/3/25 4Ob324/85

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Veröffentlicht am 25.03.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichthofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Kuderna und Dr.Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl W***, Taxiunternehmer in Haslach, St.Oswald Nr.22, vertreten durch Dr.Rudolf Hein, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Rupert A*** jun., Gastwirt in Haslach, Schwackerreith Nr.14, vertreten durch Dr.Peter Keul, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 300.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7.November 1984, GZ2 R 220/84-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Juni 1984, GZ1 Cg 15/84-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 9.825,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 960,-- Barauslagen und S 805,95 USt.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte Rupert A*** jun. führt in Haslach,

Schwackerreith Nr.14, einen Gastgewerbebetrieb; sein Vater, Rupert A*** sen., betreibt im selben Haus das Mietwagengewerbe. In dem von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich herausgegebenen Gaststättenverzeichnis "Mühlviertler Schmankerlroas" wird beim Leistungsangebot des Beklagten auch ein "Haustaxi" angeführt. Weder der Beklagte selbst noch sein Vater besitzen eine TaxikonzessiON

Mit der Behauptung, daß der Beklagte durch eine solche Werbung "seine Befugnisse überschreite", beantragt der Kläger - ein konzessionierter Taxiunternehmer - ua die Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, gemeinsam mit seinem Vater in Prospekten jeder Art, insbesondere im Gaststättenverzeichnis "Mühlviertler Schmankerlroas", mit dem Wort "Haustaxi" zu werben. Der Beklagte beantragt die Abweisung dieses Begehrens. Als Gastwirt sei er berechtigt, die in dieser Branche üblichen "Bagage-Angebote" zu machen, d.h., sein eigenes Angebot mit dem anderen Unternehmer in einer gemeinsamen Werbeankündigung zusammenzufassen. Da es auf dem Land keine Taxistandplätze gebe und daher das Taxigewerbe dem Mietwagengewerbe gleichgestellt werde, würden für letzteres häufig Bezeichnungen wie "Hoteltaxi", "Haustaxi" udgl. verwendet. Zwischen dem Kläger als Taxiunternehmer und dem Beklagten als Gastwirt bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Im übrigen sei der Unterlassungsanspruch bereits verjährt, weil die beanstandete Eintragung in das Gaststättenverzeichnis auf einem Fragebogen vom 9.3.1983 beruhe.

Das Erstgericht wies die Klage ab und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Mit Konzessionsurkunde vom 7.9.1961 (Beilage 1) hatte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Vater des Beklagten gemäß § 2 Abs1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl.1952/85 (im folgenden: GelVG) zunächst die Konzession zum Betrieb des Mietwagen-Gewerbes mit einem PKW, beschränkt auf die Beförderung von Gästen seines Gasthofes im Standort Schwackerreith Nr.14, Gemeinde St.Oswald, verliehen. Die letztgenannte Beschränkung wurde am 8.2.1971 aufgehoben; am 28.12.1971 wurde der Berechtigungsumfang des Gewerbes auf die Verwendung eines zweiten PKWs erweitert (Beilage 2). Der Beklagte hatte dem Mitarbeiter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einschaltung in das mehrfach genannte Gaststättenverzeichnis erklärt, daß in seinem Betrieb die Möglichkeit bestehe, Gäste nach Hause zu führen; als sein Gesprächspartner daraufhin meinte, das sei ein Haustaxi, widersprach der Beklagte nicht.

Rechtlich meinte das Erstgericht, daß zwar ein allfälliger Unterlassungsanspruch des Klägers noch nicht verjährt wäre und auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien zu bejahen sei. Im vorliegenden Fall komme es aber nicht auf gesetzliche Unterscheidungsmerkmale, sondern auf die Realitäten des Geschäftslebens und die Auffassung des interessierten Publikums an. Dem Beklagten sei darin zu folgen, daß die ländliche Bevölkerung zwischen dem Platzfuhrwerks-(Taxi-)Gewerbe und dem Mietwagengewerbe praktisch keinen Unterschied mache; soweit ein solcher dennoch bestehe, werde ihm durch die Verwendung des Wortes "Haustaxi" (und nicht "Taxi" schlechthin), welcher die Art der angebotenen Transportleistung klar erkennen lasse, ausreichend Rechnung getragen. Die beanstandete Werbung sei daher weder zur Irreführung geeignet, noch verstoße sie sonst gegen die guten Sitten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision zulässig sei. Der von der Beklagten verwendete Begriff "Hoteltaxi" (richtig: "Haustaxi"), welcher dem Gesetz fremd sei, erwecke entgegen der Meinung des Klägers nicht den Eindruck, daß der Beklagte oder sein Vater über eine Taxikonzession verfügten. Der Gebrauch des Wortes "Taxi" sei keineswegs auf das übliche Taxigewerbe beschränkt, sofern nur der Zusammenhang, in welchem es verwendet wird, eine klare Abgrenzung zu diesem Gewerbe zulasse. Das sei hier der Fall, weil das Wort "Haustaxi" nur darauf hinweise, daß im Rahmen des Hauses ein Beförderungsmittel zur Verfügung stehe, und niemand erwarten werde, dieses Fahrzeug werde auch "zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten". Allfällige Verwechslungen mit dem Hotelwagengewerbe hätten außer Betracht zu bleiben, weil die Parteien insoweit in keinem Wettbewerbsverhältnis stünden. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 4 der Verordnung LGBl.f.OÖ 1981/71 sei nicht einmal behauptet worden.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft; der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Urteilsantrag in vollem Umfang stattgegeben werde.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die - vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschiedene - Frage einer allfälligen Täuschungseignung des Wortes "Haustaxi" bei Verwendung durch einen Gastwirt, der sich nur auf eine Mietwagenkonzession berufen kann, über den konkreten Fall hinaus zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung von erheblicher Bedeutung ist (§ 502 Abs4 Z 1 ZPO). Sie ist aber nicht berechtigt. Die vom Kläger gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs3 Satz 2 ZPO).

Auch die Rechtsrüge der Revision ist nicht stichhältig. Inwiefern der Beklagte durch die Verwendung des Wortes "Haustaxi" seine Befugnisse überschritten hätte, ist nicht zu sehen: Der Vater des Beklagten - auf dessen Gewerbeberechtigung sich der Beklagte bei seiner Werbung unstreitig berufen kann - ist Inhaber einer Konzession für das "Mietwagen-Gewerbe" im Sinne des § 130 III GewO und damit gemäß § 3 Abs1 Z 2 GelVG idF des Art.I Z 3 des Bundesgesetzes BGBl.1981/486 zur gewerbsmäßigen Beförderung "eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen)" berechtigt. Daß er diese Befugnisse jemals mißbraucht und mit seinen Personenkraftwagen Fahrten durchgeführt hätte, zu denen er nach dem Gesetz nicht berechtigt gewesen wäre, ist vom Kläger nie behauptet worden; dessen Vorwurf geht vielmehr auch im Revisionsverfahren ausschließlich dahin, der Beklagte habe durch die Ankündigung eines "Haustaxis" den irrigen Eindruck des Vorhandenseins einer Konzession für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe) im Sinne des § 3 Abs1 Z 3 GelVG hervorgerufen, weil jede Verwendung der Bezeichnung "Taxi" - auch in Verbindung mit anderen Wortbestandteilen - auf ein solches Unternehmen hinweise. Dieser Auffassung ist aber mit den Vorinstanzen entgegenzuhalten, daß die damit behauptete Täuschungseignung der - nach dem Gesetz keinem bestimmten Gewerbe vorbehaltenen - Bezeichnung "Haustaxi" ausschließlich danach zu beurteilen ist, welchen Eindruck dieses Wort unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Falles den angesprochenen Publikumskreisen vermittelt. Dabei ist aber dem angefochtenen Urteil darin zu folgen, daß bei Erwähnung eines "Haustaxis" im Zusammenhang mit der Werbung für einen ländlichen Gastgewerbebetrieb die Leser dieser Werbeschrift nicht etwa annehmen werden, der betreffende Gastwirt verfüge über eine Konzession, die ihn im Sinne des § 3 Abs1 Z 3 GelVG zur "Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden" berechtigt; die angesprochenen Interessenten werden diese Bezeichnung vielmehr nur dahin verstehen, daß den Gästen des betreffenden Betriebes ein hauseigenes Fahrzeug samt Lenker zur Verfügung steht, dessen sie sich im Bedarfsfall - etwa zur Heimfahrt oder zum Zweck eines Ausfluges - bedienen können. Für die gegenteilige Auffassung des Klägers ist auch mit dem Hinweis auf die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.9.1981 LGBl.71 nichts zu gewinnen, weil die in Abschnitt II dieser Verordnung normierten "Bestimmungen für die Ausübung des Mietwagengewerbes mit Personenkraftwagen" nicht die (Prospekt-)Werbung solcher Unternehmen, sondern nur die Ausstattung der Fahrzeuge (§ 2), den Fahrbetrieb (§ 3) und die Entgegennahme von Fahrtaufträgen (§ 4) betreffen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß die dem Vater des Beklagten erteilten Fahrtaufträge entgegen § 4 der genannten Verordnung nicht in der Betriebsstätte seines Mietwagengewerbes, sondern im Haus des Beklagten gegeben würden, dann ist dieses Argument schon deshalb nicht recht verständlich, weil ja das Mietwagen-Unternehmen des Rupert A*** sen. nach dem Inhalt der Konzessionsurkunde (Beilage 1) ebenso im Standort Schwackerreith Nr.14 betrieben wird wie der Gastgewerbebetrieb des Beklagten.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E07766

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00324.85.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19860325_OGH0002_0040OB00324_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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