TE OGH 1986/3/26 9Os50/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Samir K*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 22.Jänner 1986, GZ 1 c Vr 1681/85-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch

enthaltenden - Urteil wurde der am 4.September 1969 geborene (demnach noch jugendliche) jugoslawische Staatsangehörige Samir K*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Juli 1985 in Wien fremde bewegliche Sachen in einem "5.000 S übersteigenden Wert, nämlich vier Golddukaten" (einen vierfachen Golddukaten ungefaßt, einen einfachen Golddukaten ungefaßt sowie zwei vierfache Golddukanten gefaßt) der Gertrude C*** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

In der formell eine unzureichende bzw. unvollständige Begründung behauptenden Mängelrüge (Z 5) wendet der Beschwerdeführer ein, die erstgerichtliche Konstatierung, der Gesamtwert der verfahrensgegenständlichen Golddukaten habe "ca. 17.000 S" betragen, finde in den Verfahrensergebnissen keine Deckung. Denn es umfasse die von Gertrude C*** (vor der Polizei - vgl. S 13) vorgenommene Bewertung des Diebsgutes mit diesem Betrag auch einen Siegelring, in Ansehung dessen jedoch - da der Ring von der Genannten in ihrer Wohnung wieder aufgefunden wurde (S 23, 53) - ein Freispruch erfolgt sei.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß das Erstgericht inhaltlich des für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Urteilsspruches (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO 2 ENr. 94 a zu § 260) von einem 5.000 S übersteigenden Wert ausging und den oben erwähnten "Zirka"-Wert ersichtlich nur zur Darlegung der Überschreitung der im § 128 Abs. 1 Z 4 StGB normierten Wertgrenze anführte. Zum anderen übergeht er aber auch, daß das Schöffengericht seine Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite, und zwar auch in Ansehung der von der Beschwerde (allein) bekämpften Wertqualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB, nicht auf die Aussage der genannten Zeugin, sondern auf sein Geständnis "im Sinn der schriftlichen Anklage" gestützt hat (S 52) und die Annahme eines 5.000 S übersteigenden Wertes des Diebsgutes ihre formal zureichende Begründung zudem darin findet (S 19 f, 45), daß er nach seinen eigenen Angaben beim Verkauf der - als Handelsmünzen in den Tageszeitungen regelmäßig mit Kursangaben über den (niedrigeren) Ankaufs- und (höheren) Verkaufspreis aufscheinenden - Dukaten (bei der E*** Ö*** SPAR-CASSE bzw. der

R*** - S 19), deren (Einzel-)Wert sohin notorisch und darum keines Beweises bedürftig ist, einen Erlös von "etwa 7.000 S" erzielt hat. Der insoweit vorliegenden Ungenauigkeit der (exakten) Bewertung des Diebsgutes in den Urteilsgründen kommt aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil dadurch keine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird und selbst eine unrichtige Bewertung in den Entscheidungsgründen weder auf die Unterstellung der Tat unter das betreffende Strafgesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß zu üben vermag (vgl. ÖJZ-LSK 1978/208, EvBl. 1980/57; Mayerhofer/Rieder aaO ENr. 20 zu § 281 Z 5). Wenn der Angeklagte aber hiedurch (auch) zum Ausdruck bringt, es wären hierüber weitere Erhebungen erforderlich gewesen, macht er keinen Begründungsmangel (Z 5), sondern der Sache nach einen - allerdings nicht näher spezifizierten - Verfahrensmangel geltend, der schon darum keine Nichtigkeit (Z 4) zu bewirken vermag, weil es an der formellen Voraussetzung einer darauf gerichteten (erfolglosen) Antragstellung durch ihn in der Hauptverhandlung mangelt.

Insoweit die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang eine Aktenwidrigkeit daraus abzuleiten sucht, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt habe, bis zum Zeitpunkt des Diebstahls noch "keine Goldmünzen gesehen und besessen" zu haben, weshalb das vom Erstgericht herangezogene Geständnis die subjektive Tatseite in Ansehung der in Rede stehenden Wertqualifikation nicht tragen könne, übersieht sie zum einen, daß das Geständnis des Angeklagten aus den dargelegten Gründen auch die hier aktuelle Qualifikation mitumfaßt und gibt zum anderen seine diesbezügliche Verantwortung gar nicht aktengetreu wieder; hat er doch in der Hauptverhandlung lediglich erklärt, "noch nie einen Golddukaten besessen" zu haben (vgl. S 45). Hinweise dafür, daß dem Angeklagten der 5.000 S übersteigende Wert des Diebsgutes zum Zeitpunkt der Sachwegnahme nicht bekannt gewesen sei bzw. daß er bei Kenntnis eines diesen Betrag übersteigenden Wertes der Münzen von der Ausführung des Diebstahls im tatsächlich erfolgten Umfang Abstand genommen hätte, sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen; hiefür finden sich auch in der gesamten Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte.

Das Vorbringen der - zufolge offensichtlicher Auslassungen zum Teil unsubstantiierten - Rechtsrüge hinwieder läuft auf den Versuch einer Umwertung der Verfahrensergebnisse hinaus, wenn der Beschwerdeführer die zu der bezeichneten Wertqualifikation im Rahmen der Mängelrüge behaupteten Begründungsmängel ohne nähere Ausführungen "vorsichtshalber auch unter diesem materiellen Nichtigkeitsgrund" (Z 10) geltend macht.

Da die Subsumtionsrüge, soweit sie aus den zuvor dargelegten Gründen einer sachbezogenen Erörterung überhaupt zugänglich ist, sohin in prozeßordnungswidriger Weise die zuvor wiedergegebenen tatrichterlichen Konstatierungen übergeht, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E08067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00050.86.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19860326_OGH0002_0090OS00050_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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