TE OGH 1986/4/2 3Ob1007/86

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Veröffentlicht am 02.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Alois A***, Landwirt, Fürstenweg 153, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Alois W***, Pensionist, Weißgattererstraße 8, 6020 Innsbruck, wegen der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3. Jänner 1986, GZ. 3a R 595/85-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 526 Abs. 2 S 2 und § 528 Abs. 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der im Exekutionsverfahren zur Durchsetzung des Anspruches auf gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung nach § 352 EO anzuwendenden Bestimmung des § 278 Abs. 1 AußStrG wird das unbewegliche Gut dem Meistbietenden oder, wenn nur ein Kauflustiger erschienen wäre, diesem zugeschlagen und der Kauf für unwiderruflich abgeschlossen angesehen. Zur Versteigerung gelangte hier in Entsprechung der Versteigerungsbedingungen die ganze, je im Hälfteeigentum der betreibenden und der verpflichteten Partei stehende Liegenschaft und auf diese wurden die Anbote gemacht. Mit dem verkündeten, im Protokoll beurkundeten und sodann ausgefertigten Beschluß ON 18 wurde nur festgehalten, daß damit der betreibenden Partei als Meistbietender die Liegenschaft, die Gegenstand der Versteigerung war, zugeschlagen wird und der "Kauf damit als unwiderruflich abgeschlossen angesehen wird" (§ 278 Abs. 1 AußStrG). Mit der nach § 278 Abs. 2 AußStrG auszufertigenden Amtsurkunde hat dies nichts zu tun, so daß auch nicht zu erörtern war, ob und wie in der Amtsurkunde, auf Grund deren der Ersteher nach Rechtskraft die Einverleibung seines Eigentums beantragen kann (Heller-Berger-Stix 2546), auf den Umstand Bedacht zu nehmen sein wird, daß der Zuschlag an die betreibende Partei erfolgte, die schon bisher Hälfteeigentümer der 1iegenschaft war. Das Rekursgericht hat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 35.860; MietSlg. 34.826 uva.) und der Lehre (Heller-Berger-Stix 648) das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers an der Überprüfung der erstrichterlichen Entscheidung, die lediglich zum Ausdruck bringt, daß ihm und nicht jemand anderem das versteigerte Gut zugeschlagen und der Kauf als zustande gekommen angesehen wird, verneint.

Anmerkung

E08011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB01007.86.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19860402_OGH0002_0030OB01007_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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