TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/1 2004/17/0200

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
BAO §93;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;
LAO Stmk 1963 §70;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der EJ in M, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2004, Zl. FA7A-481-311/02-5, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr ab 1. April 2002 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Weißenbach an der Enns, 8932 Weißenbach an der Enns), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. April 2002 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2002 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr von EUR 812,66 vorgeschrieben, welche vierteljährlich, und zwar am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres mit einem Teilbetrag von EUR 203,17 fällig ist. Als Rechtsgrundlage für diese Abgabenvorschreibung wurden die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde Weißenbach an der Enns vom 26. Juni 1986 betreffend die Erhebung von Kanalabgaben (im Folgenden: KanalAbgO) "i.d.g.F.", das Kanalabgabengesetz, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 71/1955 (im Folgenden: Stmk KanalAbgG 1955), sowie darüber hinaus das steiermärkische Abfallsbeseitigungsgesetz, LGBl. Nr. 118/1974, genannt.

Dieser Abgabenvorschreibung legte die erstinstanzliche Behörde eine Berechnungsfläche von 358 m2 sowie einen Tarif von EUR 2,270 (brutto) zu Grunde.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie insbesondere Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmungen der KanalAbgO geltend machte.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Juli 2002 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, in welcher sie ihre Bedenken gegen die KanalAbgO wiederholte, sich gegen das Unterbleiben einer vorläufigen Festsetzung der Abgabe wandte sowie die mathematische Unrichtigkeit der Abgabenvorschreibung vor dem Hintergrund des verordneten Einheitssatzes geltend machte.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2003 wurde dieser Vorstellung mit der tragenden Begründung Folge gegeben, dass die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde durch die Heranziehung eines unrichtigen Einheitssatzes die jährliche Kanalbenützungsgebühr um netto EUR 1,3 (brutto EUR 1,43) zu hoch festgesetzt habe. Der angefochtene Bescheid wurde daher aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Juli 2003 wurde sodann der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 2. April 2002 teilweise stattgegeben und ihr nunmehr eine jährliche Kanalbenützungsgebühr von (brutto) EUR 811,23 vorgeschrieben, welche vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig ist. Als Rechtsgrundlage ihres Bescheides nannte die Berufungsbehörde das Stmk KanalAbgG 1955 in Verbindung mit der KanalAbgO vom 26. Juni 1986 (i.d.g.F.) sowie das Abfallbeseitigungsgesetz.

Die Berufungsbehörde legte ihrer Abgabenvorschreibung eine Berechnungsfläche von 358 m2 und einen Einheitssatz von EUR 2,06 netto zu Grunde, was eine Nettoabgabe von EUR 737,48, sowie unter Hinzurechnung der 10 %igen Umsatzsteuer die vorgeschriebene Bruttoabgabe ergebe.

Begründend führte die Berufungsbehörde aus, die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr sei auf Grund der KanalAbgO der mitbeteiligten Marktgemeinde "vom 15.3.2002" erfolgt. Sie sei nicht befugt, die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung zu prüfen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Darin brachte sie vor, der Gemeinderat habe (die gegenständliche Verwaltungssache nicht direkt betreffende) ungültige Beschlüsse gefasst, weil befangene Mitglieder mitgestimmt hätten. Die mitbeteiligte Marktgemeinde habe in ihrer Gestion die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit missachtet; schließlich seien die Protokolle von Gemeinderatssitzungen in gesetzwidriger Form aufbewahrt worden. Die Gemeinde stelle den Kanal nicht zu einer angemessen Gebühr zur Verfügung. Darüber hinaus würde entgegen den Bestimmungen des Stmk KanalAbgG 1955 die laufende Benützungsgebühr auch zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage sowie für den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits bestehende Kanäle herangezogen, obwohl in Ansehung des Kanalisationsbeitrages und der Kanalbenützungsgebühr verschiedene Aufteilungsschlüssel angewendet würden. Schließlich führe die nach der KanalAbgO vorgesehene Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch bei Einbau von Wasserzählern (ein solcher sei im Objekt der Beschwerdeführerin aus technischen Gründen nicht möglich) zur Vorschreibung geringerer Beträge als bei Berechnung anhand der verbauten Grundfläche.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2004 wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird vorerst der Gang des Verwaltungsverfahrens wiedergegeben.

Sodann heißt es, die Finanzausgleichsgesetzgebung ermächtige Gemeinden durch Beschluss des Gemeinderates Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die - wie öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen - für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben würden, auszuschreiben. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe von dieser Ermächtigung mit Beschluss vom 26. Juni 1986 durch Erlassung der KanalAbgO in ihrer Stammfassung Gebrauch gemacht. Zuletzt sei die KanalAbgO am 14. März 2002 novelliert worden.

Sodann gab die belangte Behörde den Wortlaut des § 6 Abs. 1 sowie des § 7 Abs. 1 lit. d Stmk KanalAbgG 1955 sowie die Art. II und III der KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. März 2002 wieder.

Sodann heißt es, aus den maßgeblichen Bestimmungen der KanalAbgO in der Fassung des Beschlusses vom 14. März 2003 sei die Kanalbenützungsgebühr als Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz zu ermitteln. Dem habe die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde nunmehr entsprochen.

Im Übrigen sei die Vorstellungsbehörde nicht befugt, die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung zu überprüfen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort machte sie geltend, der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe in einer Vielzahl von (mit dem vorliegenden Beschwerdefall nicht unmittelbar zusammenhängenden) Fällen Beschlüsse gefasst, an denen ein gemäß § 58 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967 (im Folgenden: Stmk GdO) befangenes Organ teilgenommen habe. Diese Beschlüsse seien gemäß § 58 Abs. 6 leg. cit. ungültig gewesen. Darüber hinaus sei dem (im ersten Rechtsgang) ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Juli 2002 kein ordnungsgemäß zu Stande gekommener Gemeinderatsbeschluss zu Grunde gelegen. Es sei daher davon auszugehen, dass sämtliche der gegenständlichen Beschwerdesache zu Grunde liegenden Gemeinderatsbeschlüsse nicht gefällt worden seien bzw. dass deren Protokollierung nicht mit den tatsächlichen Ereignissen übereinstimme. Dies folge insbesondere daraus, dass die Protokolle der Gemeinderatssitzung nach wie vor nicht entsprechend dem § 60 Abs. 8 Stmk GdO verwahrt würden.

Darüber hinaus sei der Vorstellungsbescheid deshalb rechtswidrig, weil er sich auf die KanalAbgO in der Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses vom 14. März 2003 berufe. Überdies führten die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde erlassenen Bescheide zu Unrecht das Abfallwirtschaftsgesetz als Rechtsgrundlage der Abgabenvorschreibung an.

Eine gehörige Kundmachung der maßgeblichen KanalAbgO durch Anschlag an die Amtstafel der Gemeinde sei nicht erfolgt.

Darüber hinaus bestünden folgende Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der KanalAbgO:

Die in Art. III lit. c der KanalAbgO vorgesehene Berechnung des Wasserverbrauches bei Vorhandensein eines Wasserzählers unter Heranziehung einer Mindestbereitstellungsgebühr von 100 m3 pro Jahr führe zu günstigeren Ergebnissen für den Abgabepflichtigen als die - in ihrem Fall angewandte - Berechnungsmethode gemäß Art. III lit. a der KanalAbgO. Die Mindestbereitstellungsgebühr entspreche dem ortsüblichen Verbrauch für zwei Erwachsene (und ein Kind). Bei ihrer Zugrundelegung würde sich für die Beschwerdeführerin eine Kanalbenützungsgebühr von EUR 280,50 brutto jährlich errechnen. Die ihr vorgeschriebene Gebühr betrage das 2,9-fache dieses Verbrauches. Es liege daher eine willkürliche Benachteiligung vor, zumal bei ihrem Objekt die Herstellung eines Wasserzählers nicht möglich sei.

Darüber hinaus sei der in Art. III lit. a KanalAbgO festgelegte Einheitssatz schon deshalb rechtswidrig, weil die genannte Verordnung die Kriterien für seine Berechnung nicht offen lege. Auch die Verwaltungsbehörden hätten sich mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt.

Schließlich würden in unzulässiger Weise die der mitbeteiligten Marktgemeinde entstehenden Kosten für den Ausbau der Kläranlage Mittlere Enns im Wege der Vorschreibung höherer Kanalbenützungsgebühren aufgebracht, anstatt sie im Wege der Vorschreibung von Kanalisationsbeiträgen für den Kanalanschluss zu decken. Letzteres wäre insbesondere auch deshalb geboten gewesen, weil die Aufteilung der Kanalisationsbeiträge nach anderen Kriterien erfolge als dies bei der Kanalbenützungsgebühr der Fall sei.

Schließlich habe die mitbeteiligte Marktgemeinde bei Planung und Ausbau ihrer Kanalisationsanlage die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung deshalb nicht beachtet, weil sie dabei auch entlegene Siedlungsgebiete erschlossen habe, wodurch eine bedeutende Ausweitung des Kanalnetzes erforderlich gewesen sei.

Im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, in welcher sie zu den Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Gesetzmäßigkeit der KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. März 2002 (auszugsweise) wie folgt replizierte:

"Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass durch die Vorschriften in der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Weißenbach an der Enns Abgabepflichtige ohne Wasserzähler, bei welchen sich die Kanalbenützungsgebühr nach dem Flächenausmaß berechnet, gegenüber solchen mit Wasserzähler benachteiligt wären. Dazu wird ausgeführt, dass es primär um eine sachgerechte Beziehung zum Ausmaß der Benützung ankommt und diese im vorliegenden Fall gegeben ist. Nach Ansicht der belangten Behörde ist es nicht unsachlich, die für die laufende Schmutzwasserentsorgung einzuhebenden Gebühren derart zu verteilen, dass nicht nur auf den konkreten Schutzwasseranfall abgestellt wird, sondern das Ausmaß auch mittelbar nach der Größe eines Hauses und der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen berechnet wird; es ist nämlich die Annahme sachlich, dass der Gemeinde die für den Betrieb, die Erhaltung und die Erweiterung der Kanalisationsanlage erwachsenden Kosten nur zum geringen Teil durch den größeren oder geringeren Schmutzwasseranfall entstehen, zum überwiegenden Teil aber durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten der Abwasserentsorgung. Jedenfalls sind bei der belangten Behörde keine Zweifel gegen das Ausmaß der in der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Weißenbach an der Enns festgelegten Gebührensätze entstanden. Auch hindert der Grundsatz der Gebührengleichheit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9624/1983) den Verordnungsgeber nicht, eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen und demnach zu typisieren. Wie bereits weiter vorne festgehalten, ist die Benützungsgebühr sachlich in der Weise auszugestalten, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar - wie etwa durch die Menge des eingeleiteten Wassers - oder mittelbar - wie etwa nach der Anzahl der auf einer Liegenschaft wohnenden oder beschäftigten Personen oder der Größe des Hauses oder der Nutzfläche - berechnet werden; der Berechnungsfaktor hat zwar in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung zu stehen (vgl. VfSlg. 10947/1986), die Benützungsgebühr muss jedoch nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächlichen Leistungen der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solche (vgl. VfSlg. 10781/1986).

...

Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass die Kriterien für die Ermittlung einer angemessenen Kanalbenützungsgebühr nicht offen gelegt und nicht nachvollziehbar seien und besonders die Faktoren, aus denen sich der Einheitssatz für die Kanalbenützungsgebühr ergibt, nicht nachvollziehbar dargelegt seien. Dieses Argument ist jedoch nicht zielführend, da dem Gebührenpflichtigen in diesem Zusammenhang sämtliche Rechtsschutzeinrichtungen verschlossen sind. Verwiesen wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 21. November 1963, 1141/62): 'Es liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn dem Gebührenschuldner keine Möglichkeit geboten wurde, in die Gebührkostenrechnung Einsicht zu nehmen. Eine Überprüfung der Tarife auf ihre Übereinstimmung mit dem (doppelten) Kostendeckungsprinzip kann nicht vom Gebührenschuldner erzwungen werden, weil die diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse Verordnungen darstellen, deren Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde nur im Aufsichtsweg (hier: gemäß § 100 Stmk. Gemeindeordnung 1967) vorgenommen werden kann.'

Auf dieser Linie liegen auch die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 22. Juni 1990, 90/17/0120: 'der Einheitssatz selbst ist im Abgabenbescheid ... anzuführen, nicht aber gilt dies für jene Werte, die Grundlage für seine Festsetzung in der Verordnung des Gemeinderates gebildet haben. Die Begründungspflicht der Abgabenbehörde erstreckt sich somit nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Verfahrensrüge besteht somit nicht zu Recht'.

...

In der Beschwerde wird außerdem vorgebracht, dass das Kanalabgabengesetz nicht vorsehe, Teile der einmaligen Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage und Kosten für den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits bestehende Kanäle aus der Berechnung des Kanalisationsbeitrages herauszunehmen und in die Kanalbenützungsgebühr zu verschieben. Dazu ist auszuführen, dass die Finanzierung des Ausbaues der Kläranlage selbstverständlich auch über die Gebühr getragen werden kann, zumal Rücklagen für die Erneuerung der Anlage zu bilden sind. Wie der Verfassungsgerichtshof zu Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen im Zusammenhang mit dem Wasseranschluss bzw. mit Beiträgen zu Kanalisationsanlagen ganz allgemein, insbesondere aber auch zum Steiermärkischen KanalabgabenG 1955 ausgesprochen hat, ist es zulässig, die Errichtung einer Kanalanlage (teilweise nicht über Anschlussgebühren, sondern) über Kredite zu finanzieren und die Rückzahlung dieser Kredite in den Benützungsgebühren zu decken (vgl. das Erkenntnis VfSlg. 15.608/1999 mit Hinweis auf das zum Steiermärkischen KanalabgabenG 1955 ergangene Erkenntnis VfSlg. 11.294/1987 mwN.). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zum KanalabgabenG 1955 schon in seinem Erkenntnis vom 23. März 1984, Zl. 83/17/0244, und im Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 83/17/0245, ausgesprochen, dass sich aus der Rechtsnatur des (steiermärkischen) Kanalisationsbeitrages als Interessentenbeitrag nicht ergebe, dass die Aufwendungen für die öffentliche Anlage oder Einrichtung zur Gänze durch Abgabenleistungen (nach § 2 des KanalabgabenG 1955 als Kanalisationsbeitrag) hereingebracht werden müssten, es bestünde auch die Möglichkeit zur Überwälzung der Kosten im Wege über die laufenden Kanalbenützungsgebühren.

Es kann daher dem KanalabgabenG 1955 auch unter Berücksichtigung der Verfassungsrechtslage kein anderer Inhalt beigemessen werden als der, dass die Gemeinden frei sind, die Errichtungskosten für die Erneuerung von Kläranlagen durch die Ausschreibung von weiteren Kanalisationsbeiträgen im Sinne des § 2 Abs. 2 KanalabgabenG 1955 oder aber im Rahmen der Abdeckung des Gesamtaufwandes für die Kanalisationsanlage durch Kanalbenützungsgebühren gemäß § 6 KanalabgabenG 1955 zu decken. Die Deckung der Kosten durch Vorschreibung eines weiteren Kanalisationsbeitrages kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da kein Bescheid von der Wasserrechtsbehörde vorliegt, welcher eine Verpflichtung bzw. einen Auftrag zum Ausbau der Kläranlage vorsieht.

Weiters wird die Verletzung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung geltend gemacht, da wegen einiger Neuanschlüsse kilometerlange Kanalführungen 'im Grünen' unter enormen Kosten erfolgten. Hier ist an den Auftrag jeder Gemeinde zu erinnern, für eine ordnungsgemäße flächendeckende Abwasserentsorgung zu sorgen, selbst dann, wenn sich aus topografischen Gründen zwangsläufig längere Kanalführungen ergeben."

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2004, B 426/04-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Begründung dieses Ablehnungsbeschlusses heißt es (auszugsweise):

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen zu berühren sucht, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 10.947/1986, 13.310/1992, 16.319/2001) und im Hinblick darauf, dass die Verordnung, deren Gesetzwidrigkeit behauptet wird, ordnungsgemäß kundgemacht worden ist (Anschlag an der Amtstafel vom 15. März bis 2. April 2002) und es nicht unsachlich ist, wenn die Norm auf das Vorhandensein eines Wasserzählers im Haushalt abstellt, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem Recht verletzt, Kanalbenützungsgebühren nur in jener Höhe vorgeschrieben zu erhalten, wie sie in den generellen Normen Deckung findet. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Marktgemeinde erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 16 Abs. 3 Z 4 des zwischen dem 1. April 2002 und der Erlassung des Berufungsbescheides der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Juli 2003 in Kraft gestandenen Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3, lautete:

"§ 16. ...

...

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

...

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt."

§ 4 Abs. 1 und 2 Stmk KanalAbgG 1955 regelt den - hier nicht gegenständlichen - Kanalisationsbeitrag (auszugsweise) wie folgt:

"(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; ...

(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens bis zu 5 v. H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. ..."

§ 6 Abs. 1 Stmk KanalAbgG lautet:

"§ 6. (1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) obliegt dem freien Beschlussrechte der Gemeinden."

Durch den Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. März 2002 erhielten die Art. II und III der KanalAbgO folgende Fassung:

"II.

Die Höhe des Einheitssatzes (§ 4 Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955) für die Berechnung der Kanalisationsbeiträge beträgt max. 5 %, somit für Schmutzwasserkanäle Euro 10,90 netto der durchschnittlichen Laufmeterkosten des Kanals.

III.

     a)        Die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der

Kanalbenützungsgebühren (§ 6 des Kanalabgabengesetzes 1955) für

die Schmutzwasserkanäle wird mit Euro 2,06 netto pro

Quadratmeter Berechnungsfläche festgesetzt.

     b)        Für Ferienwohnungsbesitzer bzw. Wochenendhäuser,

welche im Sinne des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes LGBl. Nr. 54/1980 i.d.g.F., fremdenverkehrsabgabepflichtig sind, und diese Ferienwohnungen und Wochenendhäuser nicht länger als sechs Monate im Jahr bewohnt sind, wird die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6 des Kanalabgabengesetzes 1955 i.d.g.F.) für Schmutzwasserkanäle mit Euro 1,03 netto pro Quadratmeter Berechnungsfläche festgesetzt.

c) Bei Vorhandensein eines Wasserzählers wird die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren nach dem Wasserverbrauch vorgenommen.

Die Höhe des Einheitssatzes nach dem Wasserverbrauch wird mit Euro 2,55 netto pro Kubikmeter festgesetzt. Als Bereitstellungsgebühr wird jedenfalls ein Verbrauch von 100 Kubikmeter pro Jahr zur Verrechnung gebracht. Wird diese Bereitstellungsgebühr durch den über einen Wasserzähler festgestellten wahren Wasserverbrauch überschritten, so erfolgt die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr lediglich nach dem Wasserverbrauch.

Sollte der Einbau eines Wasserzählers durch den Gebäudeeigentümer gewünscht werden, so ist die Anschaffung, der Einbau, die Wartung sowie die Eichung des Wasserzählers durch den Gebäudeeigentümer selbst bzw. auf eigene Kosten durchzuführen."

Diese Novellierung trat mit 1. April 2002 in Kraft. Die Kundmachung der genannten Novellierung erfolgte nach Maßgabe eines Aktenvermerkes der mitbeteiligten Marktgemeinde durch Anschlag in der Zeit vom 15. März bis 2. April 2002.

     § 58 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 Z 1 und Abs. 6, § 60 Abs. 8 sowie

§ 92 Abs. 1 Stmk GdO lauten:

"§ 58

Befangenheit

(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:

...

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen; hierüber entscheidet im Zweifelsfalle der Gemeinderat.

...

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 6 gelten nicht:

1. in behördlichen Verfahren; diesbezüglich gelten die Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Verfahrensgesetze;

...

(6) Beschlüsse, die entgegen den Vorschriften des Abs. 1 gefasst wurden, sind ungültig.

...

§ 60

Verhandlungsschrift

...

(8) Das Ablegen der Verhandlungsschriften über öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen hat getrennt, entweder in gebundener Form oder solcherart zu erfolgen, dass die Entnahme von Verhandlungsschriften oder Teilen und Anlagen derselben unmöglich ist.

...

§ 92

Verordnungen der Gemeinde

(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen 2 Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tage. ..."

§ 53 Abs. 1 lit. c Stmk LAO lautet:

"§ 53. (1) Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

...

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

..."

Eine dem § 58 Abs. 6 Stmk GdO entsprechende Bestimmung (Ungültigkeit eines Beschlusses im Falle der Mitwirkung eines befangenen Organes einer Abgabenbehörde) enthält die Stmk LAO nicht.

Die Beschwerdebegründung vor dem Verwaltungsgerichtshof gleicht im Wesentlichen jener, die die Beschwerdeführerin schon vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete. Im Einzelnen ist ihr Folgendes zu erwidern:

Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, näher genannte Beschlüsse des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde, welche allesamt nicht im gegenständlichen Abgabenverfahren gefasst wurden und auch nicht die Ausschreibung der hier gegenständlichen Abgabe betreffen, seien gemäß § 58 Abs. 6 Stmk GdO unwirksam, vermag sie damit eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid nicht darzutun.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters meint, der dem im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid vom 22. Juli 2002 zu Grunde liegende Gemeinderatsbeschluss vom 9. Juli 2002 sei mangelhaft zu Stande gekommen, ist ihr entgegen zu halten, dass der Gemeinderatsbescheid vom 22. Juli 2002 nicht Gegenstand der Überprüfung durch den hier angefochtenen Vorstellungsbescheid war. Vielmehr wurde der genannte Gemeinderatsbescheid ohnedies mit Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2003 - wenngleich aus anderen Gründen - aufgehoben.

Aus welchen Gründen als Folge der oben wiedergegebenen von der Beschwerdeführerin behaupteten Mangelhaftigkeit anderer Beschlüsse jedenfalls davon auszugehen sei, dass "sämtliche der gegenständlichen Beschwerdesache zu Grunde liegenden Gemeinderatsbeschlüsse nicht gefällt worden" bzw. "die Protokollierung nicht mit den tatsächlichen Ereignissen übereinstimmen" sollte, ist unerfindlich. Auch aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung der Bestimmung des § 60 Abs. 8 Stmk GdO in Ansehung der diesbezüglichen Protokolle wäre solches nicht ableitbar.

Ein Vollzugsfehler der belangten Behörde könnte nur dann vorliegen, wenn der dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Juli 2003 zu Grunde liegende Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni 2003 nicht oder nicht entsprechend der im Bescheid erfolgten Ausfertigung gefasst worden wäre.

Aus der dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten

335. Verhandlungsschrift des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend seine am 26. Juni 2003 stattgehabte Sitzung geht hervor, dass der Bescheid vom Gemeinderat mit dem der späteren Ausfertigung zu Grunde gelegten Inhalt beschlossen wurde. Diese von der vorsitzführenden Vizebürgermeisterin und dem Schriftführer gefertigte Verhandlungsschrift erscheint dem Verwaltungsgerichtshof unbedenklich; es bestehen keine Hinweise dafür, dass der in Rede stehende Bescheid nicht mit dem ausgefertigten Inhalt vom Gemeinderat beschlossen worden wäre.

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang noch darauf, dass selbst im Falle der Teilnahme eines befangenen Organes die Rechtsfolge des § 58 Abs. 6 Stmk GdO aus dem Grunde des § 58 Abs. 4 Z 1 leg. cit. in Ansehung dieses Gemeinderatsbeschlusses keinesfalls eingetreten sein konnte, weil insoweit die Stmk LAO anzuwenden war.

Weiters geht aus der schon dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten 328. Verhandlungsschrift betreffend die Sitzung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. März 2002 hervor, dass auch die in dieser Sitzung erfolgte Novellierung der KanalAbgO vom Gemeinderat in der kundgemachten Form beschlossen wurde.

Die Abgabenvorschreibung durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Juli 2003 findet in Art. III lit. a der KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. März 2002 ihre Deckung.

Wie bereits vom Verfassungsgerichtshof dargelegt, wurde nach Maßgabe des darüber errichteten Amtsvermerkes die Novellierung der KanalAbgO durch den genannten Gemeinderatsbeschluss entsprechend dem § 92 Abs. 1 Stmk GdO durch Anschlag an der Gemeindetafel in der Zeit zwischen 15. März und 2. April 2002 kundgemacht. Mit der unsubstanziierten und ohne Dartuung eines bestimmten Beweisanbotes erhobenen Behauptung, dies sei nicht erfolgt, vermag die Beschwerdeführerin den Beweis der Unrichtigkeit dieses Amtsvermerkes nicht zu erbringen.

Der mit Vorstellung angefochtene Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Juli 2003 nennt auch zutreffend die KanalAbgO in der Fassung des vorzitierten Gemeinderatsbeschlusses als seine Rechtsgrundlage. Dass die Berufungsbehörde darüber hinaus - allenfalls zu Unrecht - als weitere Rechtsgrundlage ihres Bescheides das Abfallbeseitigungsgesetz anführt, verschlägt nicht. Selbst die unrichtige Berufung auf eine Rechtsgrundlage macht einen Bescheid nämlich nicht rechtswidrig, sofern nur eine entsprechende Rechtsgrundlage gegeben ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. August 2004, Zl. 2004/17/0002).

Aus dem gleichen Grunde versagt die Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihren Vorstellungsbescheid zu Unrecht auf die KanalAbgO in der Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses vom 14. März 2003 gestützt. Die diesbezügliche Anführung eines unrichtigen Datums beruht überdies auf einem offenbaren Irrtum, wird doch zunächst zutreffend auf den Gemeinderatsbeschluss vom 14. März 2002 als letzte Novellierung der KanalAbgO Bezug genommen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren erstreckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 2000/17/0095).

Insoweit die Beschwerdeführerin schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof die schon vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemachten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der KanalAbgO in der hier maßgeblichen Fassung wiederholt, ist ihr zu entgegnen, dass beim Verwaltungsgerichtshof gegen diese Bestimmungen vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss und der belangten Behörde in ihrer vor dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift ebenso wenig Bedenken entstanden sind wie offenbar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG bezieht sich nur auf den Schriftsatz- und Verhandlungssaufwand des Beschwerdeführers (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2001, Zl. 2001/17/0049).

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem in der vorliegenden Abgabensache nicht entgegen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 1. Juli 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170200.X00

Im RIS seit

16.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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