Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Petra S***, geboren am 26. Jänner 1970, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Helmut S***, Angestellter in Wien 14., Prerarovicgasse 9, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8. Jänner 1986, GZ. 44 R 3584/84-117, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 16. Oktober 1985, GZ. 6 P 138/83-114, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes auf Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung des ehelichen Vaters von S 3.100,- auf S 4.000,-
und seine Verpflichtung zur Leistung eines einmaligen Betrages von S 3.130,- zur Abdeckung eines Sonderbedarfes.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist auch nicht aus den geltend gemachten außerordentlichen Rekursgründen des § 16 Abs. 1 AußStrG zulässig, weil er sich entgegen der Behauptung des Rekurswerbers gegen die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches des ehelichen Kindes richtet, gegen die nach § 14 Abs. 2 AußStrG ein Revisionsrekurs jedenfalls ausgeschlossen ist.
Jede Berücksichtigung einerseits der Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes und andererseits der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gehört nach dem Judikat 60 neu und der darauf fußenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur unanfechtbaren Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches. Daher kann auch die Rekursbehauptung, daß der Lebensstandard der Eltern nicht überbewertet werden dürfe und daß die auferlegte Unterhaltsleistung 30 % über den Lebenshaltungskosten liege, nicht berücksichtigt werden. Aber auch die Verfahrensrüge, das Rekursgericht habe eine zulässige Neuerung zu Unrecht nicht berücksichtigt, fällt unter den genannten Rechtsmittelausschluß. Diese Rechtsmittelbeschränkung steht nämlich im Komplex der Unterhaltsbemessung nicht bloß der Geltendmachung der Rechtsrüge, sondern auch der Mängelrüge entgegen (E. des verstärkten Senates SZ 49/68 uva).
Es steht dem Rekurswerber frei, eine verminderte Leistungsfähigkeit in einem neuen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung geltend zu machen.
Anmerkung
E07922European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00546.86.0403.000Dokumentnummer
JJT_19860403_OGH0002_0070OB00546_8600000_000