TE OGH 1986/4/8 5Ob31/86

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache des antragstellenden Mieters Dr. Kurt J***-J***, Regisseur, Praterstraße 15/2/25, 1020 Wien, vertreten durch Ewald K***, Funktionär des Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, Falkestraße 3, 1010 Wien, wider die Vermieter als Antragsgegner 1.) Paola K***, Hausfrau, Herrengasse 18, 8010 Graz, 2.) Dr. Maria A***, Hausfrau, Schloßgasse 8, 3435 Zwentendorf, und 3.) Dr. Johanna K***, Rechtsanwaltsanwärter, Kärntnerring 6, 1010 Wien, alle vertreten durch Dr. Ludwig Kammerlander, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erteilung der Zustimmung zur Verbesserung des Mietgegenstandes nach § 9 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12. November 1985, GZ 41 R 1080/85-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19.Juli 1985, GZ 41 Msch 43/85-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Hauptmieter der Wohnung Nr.25 des Hauses Praterstraße 15 im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Die Antragsgegner sind Miteigentümer dieses Hauses und des Nachbarhauses Praterstraße 13. Sie haben mit der Telekabel Fernsehnetz Betriebsgesellschaft mbH im Oktober 1981 vereinbart, daß in diesen beiden Häusern (und im Hause Praterstraße 11, das auch im Eigentum der Antragsgegner steht) die für den Anschluß an das Kabelfernsehnetz Wien erforderliche Installation der Teilnehmeranschlüsse hergestellt und diese Anlage betrieben werden darf, haben sich aber vorbehalten, die Zustimmung zum Anschluß der einzelnen Wohnungen "nach eigenem Gutdünken generell oder im Einzelfall zu verweigern". Das Haus Praterstraße 13 ist bereits an das Kabelnetz angeschlossen und es ist ohne technische Schwierigkeiten möglich, die Verlegung des Kabels vom Keller dieses Hauses in das unmittelbar angrenzende Haus Praterstraße 15 vorzunehmen. Dort müßte ein Endverstärker in der Größe eines Telefonapparates montiert werden, von dem aus die sogennannte Stammleitung in die einzelnen Etagen des Hauses mit den Einzelleitungen in die Wohnungen zu führen wäre. Die Verlegung der Leitungen ist ohne Schwierigkeiten im Keller durch eine sogenannte "Industrieverrohrung" an der Decke und im Stiegenhaus in "Stemmschlitzen", die unter Putz kämen, durchführbar. Die Kosten trägt die Telekabel Fernsehnetz Betriebsgesellschaft mbH. Von den rund 600.000 Wiener Fernsehteilnehmern sind bereits 90.000 mit Telekabelnetzanschlüssen versorgt.

Die Antragsgegner haben dem antragstellenden Hauptmieter die Zustimmung zur Herstellung des Anschlusses seiner Wohnung an das Fernsehkabelnetz der Telekabel Fernsehnetz Betriebsgesellschaft mbH verweigert.

Das Erstgericht erteilte diesem Hauptmieter, seinem Antrag entsprechend, die Ermächtigung, auf eigene Kosten und bei Haftung für die einwandfreie Ausführung und allfällige dabei entstehende Schäden die für den Anschluß seiner Wohnung an das Kabelfernsehnetz Wien erforderlichen Installationen durch die Telekabel Fernsehnetz Betriebsgesellschaft mbH erstellen zu lassen.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsgegner nicht Folge, veränderte aber den Wortlaut des Spruchs der Entscheidung, in dem es die Antragsgegner schuldig erkannte, der Vornahme der für den Anschluß der Wohnung des Antragstellers an das Kabelfernsehnetz Wien erforderlichen Installationen zuzustimmen, und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Beide Vorinstanzen äußerten übereinstimmend die Ansicht, daß die Herstellung einer Verbindung mittels Kabels zu einem Fernsehnetz § 9 Abs2 Z 5 MRG zu unterstellen sei, wie sich aus dem Gesetzeshinweis auf "sonstige Einrichtungen" ergebe: darunter, meinte das Rekursgericht, seien alle Vorkehrungen zu verstehen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik bestmöglichen Hörfunk- und Fernsehempfang bewirken. Der Rechtsfrage, ob der Anschluß an das Kabelfernsehnetz dem § 9 Abs2 Z 5 MRG zu unterstellen sei, maß das Rekursgericht grundsätzliche Bedeutung bei, weil der Oberste Gerichtshof bisher diese Frage nicht beantwortet habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist nicht berechtigt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes besteht der Regelungszweck des § 9 Abs2 Z 5 MRG, wie er dem Wortlaut zu entnehmen ist, darin, den Hauptmieter nicht vom technisch möglichen Hörfunk- und Fernsehempfang durch Versagung der Herstellung der nach dem Stand der Technik zur Erreichung des Erfolges notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen auszuschließen. Wenn also, wie dies hier der Fall ist, die technische Möglichkeit des Anschlusses der Wohnung des Hauptmieters an das Kabelfernsehnetz Wien besteht, dann ist der Vermieter verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs1 Z 1 und 3-7 MRG die zur Ermöglichung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz Wien nach dem Stand der Technik notwendigen technischen Einrichtungen (Kabelverlegungen, Anbringung eines Endverstärkers) dem Hauptmieter, der die Kosten zu tragen hat, herstellen zu lassen.

Es kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Einrichtung des Kabelfernsehnetzes, das den Empfang zahlreicher ausländischer Fernsehsendungen ermöglicht, dem derzeitigen Stand der Technik des Fernsehempfanges entspricht (§ 9 Abs1 Z 1 MRG). Von den Antragsgegnern wurde nichts vorgebracht, das der Annahme einer einwandfreien Ausführung der notwendigen technischen Maßnahmen durch die Telekabel Fernsehnetz Betriebsgesellschaft mbH entgegenstünde (§ 9 Abs1 Z 3 MRG) oder Beeinträchtigungen, Schädigungen oder Gefahren im Sinne des § 9 Abs1 Z 5-7 MRG besorgen ließe. Mit Recht haben deshalb die beiden Vorinstanzen die Duldungsverpflichtung der Antragsgegner als Vermieter im Sinne der angeführten Gesetzesstelle bejaht, die nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch die allenfalls notwendige Abgabe der zur Erreichung des vom antragstellenen Hauptmieter angestrebten Erfolges erforderlichen Willenserklärungen und Bestätigungen für Behörden (etwa die Baubehörde) mit einschließt (so auch Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 9 MRG). Das Rekursgericht ist bei der Neufassung des Entscheidungsspruches durchaus im Rahmen des Entscheidungsbegehrens des antragstellenden Hauptmieters geblieben, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt kein Anlaß besteht, dem gefällten Erkenntnis entgegenzutreten. Die den Antragsgegnern nach der Aktenlage bereits zur Verfügung stehenden technischen Unterlagen über die Art der durchzuführenden technischen Arbeiten (Kabelverlegungen, Anbringung eines Endverstärkers im Keller des Hauses, Verputzen und Nachmalen der Mauerteile des Stiegenhauses, in denen die Leitungen nach Herstellung von Stemmschlitzen verlegt werden), gegen die keine konkreten Bedenken vorgebracht wurden, reichen aus, das Informationsbedürfnis der Vermieter über Art und Umfang der beabsichtigten technischen Arbeiten hinreichend zu befriedigen (vgl.Würth aaO Rdz 3). Der Umfang ihrer Duldungspflicht ist im Spruch der Entscheidung des Rekursgerichtes deutlich genug festgelegt, zur näheren Erläuterung kann im Bedarfsfall auf die Entscheidungsbegründung zurückgegriffen werden. Das Ansinnen der Vermieter, der antragstellende Hauptmieter müßte detaillierte technische Pläne über die beabsichtigte Kabelverlegung und ihren genauen Verlauf vorlegen und dies müsse auch im Spruch der Entscheidung genau dargelegt werden, käme einer an Schikane grenzende Überforderung sowohl der Informationspflicht des Hauptmieters als auch des Inhalts des die fehlende Zustimmung der Vermieter ersetzenden Entscheidungsspruches gleich, wenn es wie hier nur um die aus prinzipiellen Gründen verweigerte Zustimmung der Vermieter geht und nicht gerade darum, aus besonderen bautechnischen oder bauästhetischen Gründen nur einen bestimmten örtlichen Verlauf der Kabel oder eine bestimmte Art der Kabelverlegung zu dulden, wovon nach dem Vorbringen der Vermieter in erster Instanz keine Rede sein kann.

Aus den dargelegten Gründen ist dem Revisionsrekurs der Vermieter der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E07905

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00031.86.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19860408_OGH0002_0050OB00031_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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