TE OGH 1986/4/8 2Ob555/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.1986
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Vormundschaftssache des mj. Reinhold P***, geboren am 30. Mai 1982, infolge Rekurses des ue. Vaters Reinhold K***, Kohldorfer Straße 20, 9020 Klagenfurt, derzeit in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 21. Jänner 1986, GZ 3 R 378/85-39, womit der Rekurs des ue. Vaters Reinhold K*** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 24. Oktober 1985, GZ P 346/82-35, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs des ue. Vaters gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dem mj. Reinhold P*** Unterhaltsvorschüsse gewährt worden waren, als verspätet zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der als "Einspruch" bezeichnete Rekurs des ue. Vaters mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über sein Rechtsmittel aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 15 Abs 3 UVG ist im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch im Fall einer rein verfahrensrechtlichen Entscheidung der zweiten Instanz (EFSlg. 38.981,41.515, 43.853 ua.). Auch im Fall der Zurückweisung eines Rekurses wegen Verspätung durch die zweite Instanz ist daher ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen (8 Ob 569/84). Der Rekurs des ue. Vaters war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E07857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00555.86.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19860408_OGH0002_0020OB00555_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten