Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz Wilhelm G*** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 9. Jänner 1986, GZ 6 Vr 1.047/84-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen angeordnet werden.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.August 1951 geborene Disc-Jockey Franz Wilhelm G*** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, im November 1984 in Kopfing und Neukirchen am Walde durch Abgabe einer Schadenmeldung, worin er bewußt wahrheitswidrig angab, er verfüge über eine von der Bezirkshauptmannschaft Villach unter VerkR-66/72 ausgestellte Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B, die W*** A*** Versicherungs-Gesellschaft zum Ersatz der Kosten der Reparatur seines Kraftfahrzeuges nach einem Wildschaden in der Höhe von 24.585 S zu verleiten versucht zu haben.
Von einem weiteren Anklagefaktum wurde Franz Wilhelm G*** rechtskräftig freigesprochen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch - gleich der Staatsanwaltschaft - mit Berufung.
Die Verfahrensrüge bezieht sich auf die Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 77 f d. A) auf
1. Einvernahme eines informierten Vertreters der W*** A***-Versicherungsgesellschaft zum Beweis dafür, daß auf Grund der Schadenmeldung, die vom Zeugen S*** verfaßt und vom Angeklagten unterschrieben wurde, in Verbindung mit der Mitteilung des Gendarmeriepostenkommdos Kopfing über einen Wildunfall keine Kaskoentschädigung geleistet worden wäre, zumal die Versicherungsanstalt nach dieser Meldung dem Angeklagten neuerlich ein Schadenformular übermittelte, das nicht ausgefüllt und nicht retourniert wurde;
2. Beischaffung der Schadenmeldung von der W*** A*** Versicherungsgesellschaft zum Beweis dafür, daß die Meldung zu einem Zeitpunkt erstattet wurde, als die Gendarmerie bereits in Kenntnis darüber war, daß der Beschuldigte über keinen Führerschein verfügt;
3. Beischaffung der in diesem Zusammenhang anhängigen Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn (Bezirk Schärding).
Die begehrten Beweisaufnahmen wurden jedoch zu Recht abgelehnt (S 78 des Aktes), und zwar der dritte Antrag schon deshalb, weil ihm eine wesentliche Voraussetzung für eine positive Erledigung, die Angabe des Beweisthemas, nicht entnommen werden kann (Mayerhofer-Rieder E Nr 1 zu § 281 Z 4 StPO). Den übrigen Anträgen aber fehlt die rechtliche Relevanz, sofern ihnen nicht überhaupt ein bloßer Erkundungscharakter zuzubilligen ist. Denn angesichts der Tatsache, daß unter den gegebenen Umständen die mit der Wildschadenaufnahme befaßte Gendarmeriedienststelle weder zu einer Verständigung des Versicherers verpflichtet war noch eine solche vornahm (der Zeuge Herbert K*** benachrichtigte nach der Aktenlage von sich aus nur den Inhaber der KFZ-Reparaturwerkstätte Roman S***), in dieser Richtung auch nichts Gegenteiliges vom Angeklagten vorgebracht wurde, bliebe selbst der Nachweis der Richtigkeit jener Tatsache, auf die sich das Beweisanbot zu Punkt 2 bezieht, für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Im Ergebnis Gleiches gilt schließlich für den erstangeführten Antrag, zumal auch gar nicht behauptet wurde, daß der Schadenmeldung die generelle Eignung gefehlt hätte, einen (begründeten) Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsverhältnis darzutun.
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Aber auch das Beschwerdevorbringen zu den übrigen Nichtigkeitsgründen ist nicht zielführend.
Einerseits wird nämlich dabei von unrichtigen, weil in den Verfahrensergebnissen nicht gedeckten Prämissen ausgegangen, wenn der Beschwerdeführer behauptet, es "stehe zweifelsfrei fest", daß (der Versicherungsgesellschaft) die Lenkerberechtigung (noch vor Erbringung der Versicherungsleistung) nachzuweisen sei und es sei "allgemeine Lebenserfahrung", daß auch alle relevanten Führerscheindaten bei den Versicherungsanstalten "mittels EDV gespeichert" seien (was allerdings ja wieder einen besonders zu erbringenden diesbezüglichen Nachweis durch den Versicherungsnehmer weitgehend überflüssig machen würde). Andererseits werden Urteilsfeststellungen gänzlich übergangen: So die Tatsache, daß die Zusendung eines Formulars für die Schadenanzeige an den Angeklagten deshalb vorgenommen wurde, weil die bereits ausgefüllte und von ihm unterfertigte Schadenanzeige infolge verzögerter Weiterleitung durch den Werkstätteninhaber und den Versicherungsvertreter noch nicht bei der Versicherungsgesellschaft eingelangt war (S 90 des Aktes), und der Umstand, daß der Angeklagte in dieser letzterwähnten Meldung fälschlich seine Lenkerberechtigung unter Anführung unrichtiger Führerscheindaten behauptete, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich auch damit abfand, daß seine unrichtigen Angaben nicht aufgedeckt würden. Solcherart gelangt aber ein Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E08325European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00049.86.0408.000Dokumentnummer
JJT_19860408_OGH0002_0110OS00049_8600000_000