Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Anton Haschka und Franz E. Niemitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg K***, Angestellter und Makler, Wien 7, Breitegasse 3/5, vertreten durch Dr. Erwin Englert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Tobias R***, Rechtsanwalt in Wien 1., Stefansplatz 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F. H*** G*** MBH in Wien 12, Hetzendorferstraße 150, wegen S 203.600,72 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 20. Juni 1985, GZ. 44 Cg 186/84-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 5. März 1984, GZ. 2 Cr 2239/81-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 8.888,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 720,75 Umsatzsteuer und S 960,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.5.1980 bei der F. H***
G*** MBH als angestellter Vertreter im Realitätenverkauf beschäftigt. Er hatte Anspruch auf ein Fixum von S 16.040,-
monatlich und Provision. Über das Vermögen seiner Dienstgeberin (im folgenden: Gemeinschuldnerin) wurde am 29.5.1981 der Konkurs eröffnet und der beklagte Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Dieser kündigte das Dienstverhältnis des Klägers zum 17.7.1981 auf. Der Kläger meldete im Konkurs der Gemeinschuldnerin zuerst eine Forderung von S 800.729,- brutto aus diesem Dienstverhältnis an (Beilage C, D, 1). In der Folge änderte er die Forderungsanmeldung dahin ab, daß er für die Zeit vom 1.5.1981 bis 17.7.1981 einschließlich anteiliger Sonderzahlungen Nettodienstbezüge von S 247.433,81 gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 lit. a und b KO (in der damals geltenden Fassung) als Masseforderungen (und weitere Beträge als Konkursforderungen, die nicht klagsgegenständlich sind) geltend machte.
Der Masseverwalter anerkannte die Gehaltsforderung des Klägers für die Zeit vom 1.5. bis 17.7.1981 mit S 59.060,07 brutto (das sind S 43.833,09 netto) als Masseforderung.
Der Kläger begehrte nach Einschränkung um den vom Masseverwalter anerkannten Nettobetrag von S 43.833,09 zuletzt Zahlung von S 203.600,72 netto sA als Masseforderung. Er behauptet, er habe mit einem Vertreter der Gemeinschuldnerin (mit deren nachfolgender Genehmigung) die Bezahlung von 1/12 (oder 1/14) der Gesamtprovision des Jahres 1980 als "Erhöhungsbetrag" des ihm gebührenden Fixums "unabhängig von der sonst fälligen Privision" vereinbart. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt das Zustandekommen der behaupteten, völlig unüblichen Gehaltsvereinbarung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, daß der Kläger neben dem Fixum von S 16.040,-
monatlich, mit dem er bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet wurde, für jeden einzelnen Geschäftsfall im voraus festzulegende Provisionen erhalten sollte. Bei einem Anstellungsgespräch im April 1980 wurde in Aussicht genommen, daß der Kläger zunächst ein Jahr arbeiten und daß dann auf Grund der verdienten Provisionen ein höheres Gehalt festgelegt werden sollte. Dazu kam es infolge des Vermögensverfalls der Gemeinschuldnerin nicht mehr. Der Kläger erhielt alle ihm bis zum Ende des Dienstverhältnisses zustehenden Forderungen an Gehalt, aliquoter Sonderzahlung und Urlaubsentschädigung vom Insolvenzausgleichsfonds. Die vom Kläger behauptete Vereinbarung, die Gemeinschuldnerin habe sich verpflichtet, ihm 1/12 oder 1/14 der Gesamtprovision (des Vorjahres) monatlich als (zusätzliches) Fixum zu bezahlen, nahm das Erstgericht nicht als erwiesen an.
Da der Kläger das Klagebegehren nur auf diese Vereinbarung gestützt habe und die einzelnen Provisionsansprüche selbst nicht Gegenstand des Verfahrens seien, sei das Klagebegehren abzuweisen. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem, traf nach eingehender Würdigung der aufgenommenen Beweise dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und bestätigte das Ersturteil, weil die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht habe festgestellt werden können.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpft der Kläger ausschließlich die Beweiswürdigung, was auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren unzulässig ist.
Mit seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, die Vorinstanzen hätten ihm die vertraglich bedungene Provision (§ 10 AngG) als Bestandteil seines Entgelts auch dann zusprechen müssen, wenn die von ihm behauptete Entgeltvereinbarung (monatliche Zahlung von 1/12 oder 1/14 der Gesamtprovision des Vorjahres als Erhöhung des Fixums) nicht zu erweisen war. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Der Kläger stützte die Klage (auch noch im Berufungsverfahren) ausschließlich auf die von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommene Vereinbarung, wonach 1/12 der Gesamtprovision des Vorjahres unabhängig von der sonst fälligen Provision (als Fixum) zu zahlen gewesen sei (S. 11). Die Geltendmachung der bedungenen Provision aus den laufenden Geschäftsfällen hätte konkrete Behauptungen darüber erfordert, welche Geschäfte der Kläger als Angestellter der Gemeinschuldnerin bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, welche Provisionen ihm für diese Geschäfte zustanden und wann die Fälligkeit der Provisionen eintrat (vgl. § 10 Abs. 3 und 4 AngG). Da der Kläger mit der vorliegenden Klage Masseforderungen geltend macht, hätte er außerdem Behauptungen darüber aufstellen müssen, aus welchen Gründen diese Provisionsforderungen zu den Masseforderungen gehören und daß es sich dabei um andere als die vom Masseverwalter ohnehin (als Konkursforderungen) anerkannten Forderungen in Höhe von S 243.013,-
handle. Mangels jeglicher konkreter Behauptungen zu den einzelnen Provisionsansprüchen haben sich die Vorinstanzen zutreffend auf die Prüfung des Zustandekommens der behaupteten Vereinbarung beschränkt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E08020European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00052.86.0408.000Dokumentnummer
JJT_19860408_OGH0002_0140OB00052_8600000_000