TE OGH 1986/4/9 9Os45/85

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Veröffentlicht am 09.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Enzenhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adolf S*** und andere wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S***, soweit diese nicht bereits in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurde, sowie über die Berufungen der Angeklagten Adolf S***, Dipl.Ing. Manfred S***, Ing. Rudolf S*** und Walter S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.August 1984, GZ 8 d Vr 9812/81-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, der Angeklagten Adolf S***, Dipl.Ing. Manfred S***, Ing. Rudolf S*** und Walter S*** sowie deren Verteidiger Dr. Martin Riedl und Dr. Obendorfer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S*** wird, soweit sie nicht bereits in nichtöffentlicher Sitzung erledigt worden ist, verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Adolf S***, Ing. Rudolf S*** und Walter S*** wird teilweise Folge gegeben. Es werden bei Adolf S*** die Geldstrafe auf 100 (einhundert) Tagessätze, für den Fall der Uneinbringlichkeit 50 (fünfzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bei Ing. Rudolf S*** auf 150 (einhundertfünfzig) Tagessätze, für den Fall der Uneinbringlichkeit 75 (fünfundsiebzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und bei Walter S*** auf 60 (sechzig) Tagessätze, für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 (dreißig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und die Tagessätze bei Adolf S*** mit 150 (einhundertfünfzig) Schilling und bei Walter S*** mit 130 (einhundertdreißig) Schilling festgesetzt. Im übrigen wird den Berufungen der genannten Angeklagten, ebenso wie der Berufung des Angeklagten Dipl.Ing. Manfred S*** nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Adolf S***,

Dipl.Ing. Manfred S***, Ing. Rudolf S*** und Walter S*** (sowie ein weiterer Angeklagter, in Ansehung dessen das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist) des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19.Feber 1986, GZ 9 Os 45/85-8, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, wurden die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Adolf S***, Dipl.Ing. Manfred S*** und Ing. Rudolf S*** zur Gänze, jene des Angeklagten Walter S***, soweit sie auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt war, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) des Angeklagten Walter S*** sowie über die Berufungen der Angeklagten zu entscheiden.

Zum unerledigt gebliebenen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***:

Rechtliche Beurteilung

Diese ist unbegründet.

Das Urteil läßt den Beschwerdeausführungen zuwider den vom Gesetz geforderten ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Geldzuwendung und einem vom Angeklagten in bezug auf Margarethe K*** vorzunehmenden konkreten Amtsgeschäft ohnedies unmißverständlich erkennen. Denn nach den Urteilsannahmen (US 13 und 28) strebte Margarethe K*** mit der Geldhingabe an den Angeklagten - dem als für die Fa. K*** zuständigen Veranlagungsreferenten des Finanzamtes Wien-Umgebung die Kontrolle der abgegebenen Steuererklärung sowie überhaupt die steuerliche Veranlagung dieses Unternehmens und gegebenenfalls auch die Veranlassung einer Betriebsprüfung oblag - im Hinblick auf das Fehlen der für die Bemessung der Steuern (für den in Betracht kommenden Veranlagungszeitraum) maßgeblichen Buchhaltungsunterlagen zur Vermeidung allfälliger daraus resultierender nachteiliger Folgen das insoweit für sie überaus wichtige Wohlwollen des Angeklagten Walter S*** an, dessen (wenn auch nur) vorbereitender Tätigkeit im Rahmen des die Fa. K*** betreffenden

Steuerverfahrens nach dem oben Gesagten wesentliche Bedeutung zukam. Einer weiteren Präzisierung des mit dem Geschenk relevierten Amtsgeschäftes bedurfte es nicht, da nach der Rechtsprechung (ÖJZ-LSK 1984/32 zu § 304 Abs. 2 StGB) die Bestimmung des Amtsgeschäftes seiner Art nach im Rahmen einer für den Geschenkgeber konkret aktuellen Kompetenz des Beamten genügt. Schon darum geht der Einwand der Beschwerde, es sei eine Zuwendung wegen eines (vom Standpunkt des Geschenkgebers aus gesehen) bloß vermeintlichen Amtsgeschäftes zur Annahme des erforderlichen Konnexes nicht ausreichend, ins Leere. Darauf aber, ob der Angeklagte - wie er behauptete - in der Folge wegen seines Urlaubes kein in seinen Aufgabenkreis fallendes, von der Geschenkgeberin mit der verpönten Zuwendung angestrebtes (pflichtgemäßes) Amtsgeschäft vornehmen konnte, kommt es nicht an; genug daran, wenn der (Täter-)Vorsatz des Geschenknehmers die kausale Beziehung zwischen der Zuwendung und einem von ihm (künftig) vorzunehmenden Amtsgeschäft mitumfaßt (vgl. SSt. 41/3; RZ 1970, 36; ÖJZ-LSK 1984/33 zu § 304 Abs. 2 StGB u. v.a.), wobei es gleichermaßen ohne Bedeutung ist, ob die Annahme des Vermögensvorteils zeitlich nach (wie allenfalls hier), vor oder zugleich mit der (hier pflichtgemäßen) Vornahme des Amtsgeschäftes erfolgt (vgl. ÖJZ-LSK 1978/12 zu § 304 StGB).

Da der Schuldspruch des Angeklagten S*** sohin von

Rechtsirrtum frei ist, war seiner Beschwerde (auch in diesem Umfang)

ein Erfolg zu versagen.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach §§ 37, 304

Abs. 2 StGB zu folgenden Geldstrafen:

Adolf S*** zu 150 Tagessätzen zu je 200 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 75 Tagen Ersatz-Freiheitsstrafe);

Dipl.Ing. Manfred S*** zu 320 Tagessätzen zu je 400 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 160 Tagen Ersatz-Freiheitsstrafe);

Ing. Rudolf S*** zu 200 Tagessätzen zu je 150 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe); sowie Walter S*** zu 120 Tagessätzen zu je 200 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatz-Freiheitsstrafe). Ferner verurteilte es die Angeklagten gemäß § 20 Abs. 2 StGB zur Zahlung von Geldbeträgen in der Höhe der von ihnen jeweils angenommenen Geldzuwendungen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei den Angeklagten S***, Dipl.Ing. S*** und Ing. S*** die Wiederholung der Tat, bei S*** keinen Umstand als erschwerend. Mildernd war bei allen Angeklagten ihr bisher untadeliger Wandel. Nur gegen den Ausspruch über die Geldstrafen richten sich die Berufungen der Angeklagten, mit denen alle eine Herabsetzung nach Anzahl und Höhe der Tagessätze, S*** und Dipl.Ing. S*** überdies die bedingte Nachsicht der Geldstrafe anstreben.

Die Berufungen sind zum Teil begründet.

Zwar kann keiner der Angeklagten zusätzliche Milderungsgründe ins Treffen führen, doch ist immerhin nicht zu übersehen, daß die Taten schon vor längerer Zeit begangen worden sind und sich die Angeklagten seither wohlverhalten haben (§ 34 Z 18 StGB). Dieser Umstand wird allerdings beim Angeklagten Dipl.Ing. S*** durch die vom Erstgericht unterbewertete mehrfach wiederholte Annahme von Geldgeschenken in einem verhältnismäßig hohen Gesamtbetrag unter Bedacht auf seine herausragende berufliche Stellung und die daraus resultierende erhöhte Pflichtenverletzung (vgl. § 32 Abs. 3 StGB) aufgewogen, sodaß die über ihn verhängte Geldstrafe im Ergebnis jedenfalls seiner Schuld entspricht. Der einzelne Tagessatz hinwieder wurde bei diesem Angeklagten ohnedies (auf Grund seiner unbestrittenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum maßgeblichen - vgl. § 19 Abs. 2 StGB - Zeitpunkt des Urteils erster Instanz) in schonender Weise berechnet. Eine bedingte Nachsicht der Geldstrafe scheidet (wie übrigens auch beim Angeklagten S***) schon aus generalpräventiven Erwägungen aus.

Der Berufung des Angeklagten Dipl.Ing. S*** war daher ein Erfolg zur Gänze zu versagen.

Hingegen waren die Geldstrafen bei den übrigen Angeklagten nach deren persönlichen Verhältnissen und ihrer festgestellten (US 6) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in ein ausgewogeneres Verhältnis zu bringen und wie aus dem Spruch ersichtlich angemessen zu reduzieren.

Insoweit konnte daher den Berufungen der übrigen Angeklagten ein Teilerfolg beschieden sein.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E07943

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00045.85.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19860409_OGH0002_0090OS00045_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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