TE OGH 1986/4/9 3Ob536/86

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Veröffentlicht am 09.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache für die mj. Kinder 1.) Alexander W***, geboren 8.4.1973, und 2.) Romana W***, geboren 3.9.1976, wohnhaft bei der Mutter in 1100 Wien, Davidgasse 76-80/1/2/12, vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 10. Bezirk, 1100 Wien, als besonderer Sachwalter infolge Revisionsrekurses des Vaters Ferdinand W***, Bierbrauer, derzeit Dienstnehmer eines Body-buildingUnternehmens, wohnhaft in 2320 Schwechat, Alanovaplatz 1/1/17, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. Jänner 1986, GZ 44 R 3041/86-72, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. November 1985, GZ 6 P 917/82-67, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag ab 22.7.1985 für Alexander von bisher 1460 S auf 1900 S monatlich und für Romana von bisher 1230 S auf 1600 S monatlich.

Infolge Rekurses des Vaters änderte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß dahin ab, daß der Unterhalt für Alexander nur auf 1700 S und für Romana nur auf 1450 S erhöht wurde.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Unterhaltserhöhungsantrag des besonderen Sachwalters zur Gänze abgewiesen wird.

Der Vater macht ausschließlich geltend, daß er aufgrund seines derzeitigen Einkommens nicht in der Lage sei, mehr zu zahlen wie bisher. Es sei zwar richtig, daß er nur 20 Stunden pro Woche arbeite. Aber da seine neue Firma im Aufbau begriffen sei, werde er erst ab 1.4.1986 volle 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als an sich gelernter Bierbrauer könne er im Raum Wien derzeit keine Beschäftigung finden, sodaß er gezwungen gewesen sei, die Halbtagsbeschäftigung in einem Body-building-Unternehmen anzunehmen. Demgegenüber haben jedoch die Vorinstanzen in Anwendung der sogenannten Anspannungstheorie angenommen, daß dem Vater bei entsprechenden Bemühungen die Erzielung eines höheren Einkommens möglich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist gemäß § 14 Abs2 AußStrG unzulässig, weil es ausschließlich um Fragen der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche geht, in denen nach dem Gesetz keine dritte Instanz offensteht. Zur Bemessung des Unterhaltes gehört unter anderem auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg 44576, 47144 ua.) und insbesondere auch die Frage, ob nach der sogenannten Anspannungstheorie von einem höheren Einkommen als dem tatsächlich erzielten Einkommen ausgegangen werden muß (EFSlg 44580, 47148 ua.). Die Richtigkeit der Entscheidung der beiden Vorinstanzen kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden, sondern das unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.

Anmerkung

E07868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00536.86.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19860409_OGH0002_0030OB00536_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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