Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warte, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ing. Günter K***, Angestellter, 8010 Graz, Goethestraße 21, und 2) Leopold K***, Angestellter, ebendort, beide vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Teja Kapsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Kurt K***, Pensionsanwärter, 8010 Graz, Goethestraße 21, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 20. Jänner 1986, GZ 3 R 221/85-144, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 500 Abs.4 ZPO ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes unanfechtbar. Ein Ermessensmißbrauch, bei dem unter Umständen keine Bindung des Revisionsgerichtes an die Bewertung des Berufungsgerichtes bestünde, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Rechtssache liegt damit im sog. Zulassungsbereich.
Daß in einem früheren Rechtsgang noch vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nach der früher gegebenen Rechtslage ausgesprochen wurde, die Revision sei zulässig, ist für den nach gänzlich anderen Kriterien zu treffenden Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO i.d.F. der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unerheblich. Im Sinne der jetzt maßgebenden Zulässigkeitskriterien nach § 502 Abs.4 Z.1 ZPO vermag aber die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen. Dies gilt auch für die Ausführungen zur Begründungspflicht des Berufungsgerichtes (vgl. Entscheidungen wie EFSlg.34.489 und 41.796, denen auch die auf ganz andere Probleme abstellende Entscheidung RZ 1971, 15 nicht widerspricht).
Anmerkung
E08007European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB01510.86.0409.000Dokumentnummer
JJT_19860409_OGH0002_0030OB01510_8600000_000