Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DIE E*** Österreichische Spar-Casse, Wien 1., Graben 21, vertreten durch Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Karl M***, Angestellter, Wien 7.,
Richtergasse 1 A/1/7, 2.) Ursula S***, Lehrerin, Wien 14., Cumberlandstraße 121/7, beide vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 347.857,62 samt Anhang infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Mai 1985, GZ 12 R 100/85-60, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Dezember 1984, GZ 39 e Cg 353/79-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.051,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.190,15 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Dem Erstbeklagten wurde über seinen Antrag vom 15.9.1976 von der klagenden Partei zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten in der Wohnung Wien 7., Richtergasse 1 A/7, im Sinne des Wohnungsverbesserungsgesetzes 1969, BGBl Nr 426, ein Kredit von S 384.500 eingeräumt. Der Kredit war in 19 halbjährlich gleichen aufeinander folgenden Teilbeträgen von je S 31.205 am 20.5. und 20.11. eines jeden Jahres, beginnend mit 20.5.1977, zu bezahlen. In der Folge wurde allerdings dem Erstbeklagten über sein Ersuchen genehmigt, die erste Rückzahlungsrate nach der Endabrechnung durch das Amt der Wiener Landesregierung zu entrichten. Nach den sonstigen Kreditbedingungen war die klagende Partei im Falle nicht fristgerechter Zahlung auch nur eines fälligen Betrages berechtigt, nach erfolgter Mahnung den gesamten aushaftenden Kreditbetrag samt Zinsen, Nebengebühren und Barauslagen fälligzustellen und die unverzügliche Abdeckung zu verlangen. Dies galt ohne vorherige Mahnung auch dann, wenn der klagenden Partei Umstände bekannt wurden, die die Einbringlichkeit des Kredites in Frage stellten. Die Zweitbeklagte übernahm für diesen Kredit die Haftung als Bürge und Zahler. Das Amt der Wiener Landesregierung MA 50 erhöhte in Abänderung der Zusicherung vom 1.10.1976 mit Schreiben vom 17.2.1978 die Zusicherung für Annuitätszuschüsse gemäß § 6 Abs 1 Wohnungsverbesserungsgesetz von S 100.000 auf S 356.000. Nach Punkt 4 der einen integrierenden Bestandteil der Zusicherung bildenden Anlage B 1 sollten die Annuitätenzuschüsse nur flüssiggemacht werden, wenn der Mieter (Nutzungsberechtigte) nachweist, daß er Zahlung in der Höhe von 60 von 100 der schuldscheinmäßigen Annuitäten geleistet hat. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung MA 50 vom 24.10.1978 wurde festgestellt, daß die Baukosten laut vorgelegter Rechnung und Erhebungen der MA 25 S 429.050 betrugen, daß aber einschließlich pauschalierter Geldbeschaffungskosten von S 28.500 die Gesamtbaukosten nur in der Höhe von S 384.500 anerkannt werden. Als Tilgungsbeginn des Darlehens wurde vom Amt der Wiener Landesregierung der 20.11.1978 bestimmt. Auf den Beginn der Tilgung wurde der Erstbeklagte auch mit Schreiben der klagenden Partei vom 16.11.1978 hingewiesen. Seine 60 %ige Eigenleistung betrage S 18.724,--; da der aushaftende Kontostand aber mit S 407.219 höher sei als die von der Gemeinde Wien genehmigte Endabrechnung, ersuchte die klagende Partei, den nicht geförderten Teil in der Höhe von S 22.179 binnen 14 Tagen einzuzahlen. Mangels Zahlung wurde der Erstbeklagte am 20.12.1978 über den Betrag von S 41.443,60 zuzüglich S 25,-- Spesen gemahnt. Am 30.1.1979 nahm die klagende Partei die Fälligstellung des Kredites unter Klagsandrohung schriftlich vor. Nach diesem Schreiben sollte die Fälligstellung aber nur in Kraft treten, wenn nicht innerhalb von acht Tagen eine gütliche Regelung getroffen wird. Der Erstbeklagte leistete in der Zeit vom 1.10.1978 bis 31.5.1979 seinen ordentlichen Präsenzdienst. Am 18.6.1979 richtete die Privatkontenrechtsabteilung der klagenden Partei an den Erstbeklagten die Aufforderung zur Regelung des Wohnungsverbesserungskreditkontos und zweier weiterer Girokonten. Bei einer Besprechung am 5.7.1979 machte die klagende Partei den Vorschlag, der Erstbeklagte solle monatlich S 4.000 leisten; es kam aber zu keiner Einigung. Mit Schreiben der klagenden Partei vom 20.7.1979 wurden dem Erstbeklagten Kontenabschriften mit der Aufforderung übermittelt, sich mit der klagenden Partei zwecks Regulierung seiner Angelegenheiten bis 10.8.1979 ins Einvernehmen zu setzen. Mit Schreiben vom 21.8.1979 wurde dem Erstbeklagten unter Klagsandrohung eine letzte Frist bis 10.9.1979 gewährt, sein Kreditkonto zu ordnen. Auf diese Schreiben reagierte der Erstbeklagte aber nicht. Die klagende Partei brachte darauf am 29.10.1979 gegen den Erstbeklagten zu 31 M 3055 und 3056/79 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien aufgrund zweier offener Girokonten Mahnklagen auf Zahlung von S 15.279 samt Anhang und S 11.988 samt Anhang ein. Die bedingten Zahlungsbefehle vom 30.10.1979 wurden rechtskräftig. Am 14.12.1979 wurde zu 4 E 12.690 und 12.691/79 des Exekutionsgerichtes Wien aufgrund dieser vollstreckbaren Zahlungsbefehle der Antrag auf Fahrnispfändung gestellt, der am 18.12.1979 bewilligt wurde. Die Fahrnispfändungen erfolgten am 27.4.1981. Über Nachweis der vollständigen Befriedigung der vollstreckbaren Ansprüche erfolgte mit Beschluß vom 27.7.1981 gemäß § 40 EO die Einstellung der ExekutiON Weder die klagende Partei noch der Erstbeklagte verständigten die MA 50 von einem Zahlungsverzug des Erstbeklagten. Jeweils knapp nach den Fälligkeitstagen erfolgten auf dem Kreditkonto des Erstbeklagten ab 20.11.1978 die Eingänge der Annuitätenzuschüsse des Landes Wien in der Höhe von je S 12.481 bzw. je S 12.605. Annuitätenzahlungen des Erstbeklagten erfolgten ab November 1979 halbjährlich in der Höhe von je S 18.723 bzw. je S 21.334. Per 30.9.1984 wies das Kreditkonto des Erstbeklagten einen Sollstand von S 347.857,62 auf. Die klagende Partei begehrt mit der am 5.11.1979 eingebrachten Klage vom Erstbeklagten als Kreditnehmer und von der Zweitbeklagten als Bürge und Zahler zuletzt den Zuspruch des Betrages von S 347.857,62 samt Anhang. Da der Erstbeklagte die Rückzahlungsverpflichtungen nicht erfüllt habe, sei der Kredit fälliggestellt worden. Die Nichtverständigung der MA 50 sei über Ersuchen des Erstbeklagten erfolgt. Die klagende Partei habe nie ausdrücklich oder konkludent auf die weitere Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.6.1981 brachte sie weiters vor, der Erstbeklagte sei, wie die Exekutionsverfahren zeigten, nicht in der Lage, seinen Verbindlichkeiten gegenüber der klagenden Partei nachzukommen. Auch dies rechtfertige die Fälligstellung des Kredites. Die Beklagten wendeten ein, der Erstbeklagte habe die vereinbarten Rückzahlungstermine eingehalten, die ersten beiden Rückzahlungstermine seien ihm gestundet worden. Der Erstbeklagte sollte die Annuitätenzahlungen erst nach der Beendigung des ordentlichen Präsenzdienstes aufnehmen. Der Rückzahlungszeitraum sollte um die beiden ersten Halbjahresraten verlängert werden. Der Erstbeklagte habe die erste Annuität nach Beendigung des ordentlichen Präsenzdienstes, die am 20.11.1979 fällig geworden sei, erst ansparen müssen. Die erste Annuität und alle folgenden Rückzahlungsraten habe der Erstbeklagte eingehalten. Es bestehe eine Usance, daß die während des Grundwehrdienstes fällig werdenden Annuitäten erst im Anschluß an die letzte Rate zu zahlen seien. Da eine Verständigung der MA 50 nicht erfolgt sei, sei die Fälligstellung des Darlehens offenbar nur für den internen Bereich vorgenommen worden. Die Bereinigung der beiden Girokonten sei vom Erstbeklagten nur deshalb unterlassen worden, weil er auf eine Gesamtbereinigung gewartet habe. Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Personen habe er nicht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, im September 1978 habe der Erstbeklagte in der kreditgewährenden Filiale Neubaugasse der klagenden Partei vorgesprochen und gemeldet, er sei zum ordentlichen Präsenzdienst einberufen worden. Karl S***, ein Angestellter der klagenden Partei, habe damals erklärt, es sei üblich, daß Präsenzdienern die Rückzahlungsraten gestundet würden. Mitte Oktober 1978 sei ein Stundungsansuchen des Erstbeklagten in der Filiale Neubaugasse schriftlich aufgenommen worden. Dem Erstbeklagten sei erklärt worden, das Stundungsansuchen müsse an die Zentrale weitergeleitet werden. Etwa 14 Tage später habe sich der Erstbeklagte erkundigt, ob die Stundung in Ordnung gehe. Ein Angestellter der klagenden Partei habe dies unter Hinweis darauf, es sei kein negativer Bescheid da, bejaht. Wegen der Mahnung vom 20.12.1978 habe der Erstbeklagte in der Zentrale angerufen und darauf hingewiesen, es werde trotz Stundung gemahnt. Er habe damals die Auskunft erhalten, es läge ein Irrtum des Computers vor, der am Jahresende einfach alles auswerfe, was offen sei. Aufgrund der Fälligstellung vom 30.1.1979 habe die Zweitbeklagte am 2.2.1979 in der Filiale Neubaugasse der klagenden Partei vorgesprochen. Der Angestellte der klagenden Partei Karl J*** habe in der Rechtsabteilung der klagenden Partei angerufen und dort die Auskunft erhalten, es sei zwar im Akt ein Stundungsansuchen, zur Bewilligung sei aber nur die Rechtsabteilung befugt. Karl J*** habe damals auf dem Schreiben der klagenden Partei an die Zweitbeklagte über die am 30.1.1979 erfolgte Fälligstellung des Kredites vermerkt: "Stundung Ende des Bundesheeres lt. Tel. vom 2.2.1979". Am selben Tage habe die Zweitbeklagte noch den Angestellten der Privatkundenrechtsabteilung der klagenden Partei Dr. Paul H*** angerufen. Sie habe gefragt, ob eine Stundung der Kreditrückzahlung bis zum Ende des Grundwehrdienstes des Erstbeklagten möglich sei. Dr. Paul H*** sei bereits ein Stundungsansuchen des Erstbeklagten aktenmäßig bekannt gewesen. Er habe am Telefon geantwortet, das sei entgegenkommenderweise möglich, die klagende Partei werde bis zum Ende des ordentlichen Präsenzdienstes keine Klage einbringen. Der Erstbeklagte solle sich aber mit der klagenden Partei noch vor dem Ende des Präsenzdienstes wegen der Rückzahlung ins Einvernehmen setzen, sonst müsse die klagende Partei die ganze Forderung im Klagewege geltend machen. Auch bei einer neuerlichen Vorsprache des Erstbeklagten am 29.3.1979 habe Karl S*** erklärt, eine Stundung sei gegenüber Präsenzdienern üblich, er werde die Mitteilung an die Rechtsabteilung weiterleiten, der Akt befinde sich in der Zentrale. Eine Verschiebung der Fälligkeiten mit dem von den Beklagten behaupteten Inhalt, die während des Präsenzdienstes zu leistenden Teilzahlungen würden nach dem Ende der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit des Kredites "angehängt" werden, sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Fälligstellung wegen qualifizierten Zahlungsverzuges des Erstbeklagten und wegen Umständen, die die Einbringlichkeit des Kredites in Frage stellten, zu Recht erfolgt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Die Frage der Rücküberweisung von Annuitätenzuschüssen, denen keine Zahlungen des Schuldners gegenüberstünden, stehe in keinem rechtlichen Zusammenhang zur Verpflichtung der Beklagten gegenüber der klagenden Partei. Es gehe nicht an, aus der Tatsache der weiteren Empfangnahme der Annuitätenzuschüsse seitens des Landes Wien durch die klagende Partei zu folgern, daß der Erstbeklagte mit seiner vertraglichen Verpflichtung nicht in Verzug gekommen sei und daher auch die Fälligstellung des Kredites zu Unrecht erfolgt sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Unter Stundung wird eine nachträgliche Abrede zu einer bereits festgesetzten Leistungszeit verstanden, durch die entweder die Fälligkeit oder die bloße Geltendmachung der Forderung hinausgeschoben wird (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 13 zu § 904 ABGB). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten wurde dem Erstbeklagten nur zugesagt, daß die klagende Partei bis zum Ende des ordentlichen Präsenzdienstes (wegen der Annuitäten vom 20.11.1978 und 20.5.1979) keine Klage einbringen werde. Der Erstbeklagte solle sich aber wegen der Rückzahlung noch vor dem Ende des ordentlichen Präsenzdienstes mit der klagenden Partei ins Einvernehmen setzen, sonst müsse die ganze Forderung im Klageweg geltend gemacht werden. Das bedeutete aber, daß nach dem Ende des ordentlichen Präsenzdienstes vom Erstbeklagten die während des Präsenzdienstes fällig gewordenen zwei Rückzahlungsraten nunmehr unabhängig von der Fälligkeit der dritten Rate vom 20.11.1979 an die klagende Partei zu bezahlen waren. Soweit in der Revision behauptet wird, es sei dem Erstbeklagten eine Stundung in der Weise zugesagt worden, daß die Raten vom 20.11. und 20.5.1979 am Ende der Laufzeit des Gesamtkredites nachzuzahlen seien, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die klagende Partei war daher nach dem endgültigen Fehlschlagen der Gespräche über eine Regelung des Kreditkontos im Juli 1979 berechtigt, die Zahlung dieser beiden Teilbeträge unabhängig von der nächsten Fälligkeit vom 20.11.1979 zu begehren und im Falle nicht fristgerechter Zahlung der Beträge nach der mit Schreiben vom 21.8.1979 erfolgten Klagsdrohung gemäß Punkt 4 der sonstigen Bedingungen des Kreditvertrages den gesamten aushaftenden Kreditbetrag samt Zinsen fälligzustellen. Eine solche wirksame Fälligstellung erfolgte zumindest mit der Klage vom 5.11.1979. Soweit in der Revision auf eine Verständigungspflicht der klagenden Partei an das Land Wien gemäß § 6 a Abs 2 lit b WohnungsverbesserungsG hingewiesen wird, übersieht sie, daß das Land Wien keine Bürgschaft für ein dem Erstbeklagten gewährtes Darlehen der klagenden Partei übernahm, sondern gemäß § 6 WohnungsverbesserungsG sich zur Zahlung eines Annuitätenzuschusses verpflichtet hatte. Nach den Bedingungen für die Zusicherung eines solchen Zuschusses war es aber Sache des Erstbeklagten nachzuweisen, daß er die Zahlungen in der Höhe von 60 % der schuldscheinmäßigen Annuität geleistet hatte. Aus der Bezahlung von Annuitätenzuschüssen für vom Erstbeklagten noch gar nicht erbrachte Rückzahlungen können daher für ihn keine günstigen Schlüsse gezogen werden. War die klagende Partei aber schon berechtigt, wegen der Nichtzahlung der beiden ersten Annuitätenraten den gesamten Kredit fälligzustellen, erübrigt sich eine Prüfung, ob die weiteren Klagsführungen der klagenden Partei gegen den Erstbeklagten und die erfolgten Exekutionen gleichfalls zur Aufkündigung des Kredites berechtigt hätten.
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E07853European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00511.86.0409.000Dokumentnummer
JJT_19860409_OGH0002_0010OB00511_8600000_000