TE OGH 1986/4/9 9Os49/86

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Veröffentlicht am 09.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich P*** und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Ziffer 4, 129 Ziffer 1, 130 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Helmut Gerhard W*** und die Berufungen der Angeklagten Heinrich P***, Helmut Gerhard W***, Alfred T***, Hubert

B*** und Ingeborg S*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 29. Jänner 1986, GZ 7 Vr 605/85-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut Gerhard W*** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Heinrich P***, Alfred T***, Hubert B***, Ingeborg S***

und Helmut Gerhard W*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten W*** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 12. Februar 1957 geborene Helmut Gerhard W*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 und 2, erster Fall, StGB schuldig erkannt.

In Ansehung des bezeichneten Verbrechens liegt ihm zur Last, gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande (zu I C) in der Nacht zum 26. Juni 1985 in Leonding in Gesellschaft mit Heinrich P*** durch Einbruch und Einsteigen in das Gebäude der Firma J*** M*** Bargeld im Gesamtbetrag von 33.348,47 S und ein nicht vinkuliertes Sparbuch mit einem Einlagestand von 11.968,50 S sowie (zu D) in Gesellschaft des Heinrich P*** und des Reinhard Paul K*** zwischen 6. und 8.Juli 1985 in St. Martin im Mühlkreis der Firma Franz S*** eine Garnitur Schneidbrenner mit Armaturen und Schläuchen, eine Schlagbohrmaschine, eine Bolzenschere, eine elektrische Handstichsäge, eine Handkreissäge, ein Diamantblatt, eine Kabelrolle und 10 m Kabel im Gesamtwert von ca 10.000,-- S mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Das Vergehen der Sachbeschädigung erblickte das Gericht darin, daß der Angeklagte (zu II) vor dem oben beschriebenen Diebstahl zum Nachteil der Firma S*** dadurch, daß er und P*** eine Türe der genannten Firma aufbrachen, eine fremde bewegliche Sache beschädigt hatte, wogegen es das Vergehen der dauernden Sachentziehung (III) als dadurch verwirklicht erachtete, daß er gemeinsam mit Heinrich P*** bei dem am 26.Juni 1985 zum Nachteil der Firma M*** verübten Einbruchsdiebstahl einen Tresor und drei Handkassen der genannten Firma im Gesamtwert von 34.500,-- S in einen Wald und später nach St. Martin im Mühlkreis brachte und sohin fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert aus dem Gewahrsam der Firma M*** dauernd entzog, ohne diese Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Der Wert einer gestohlenen oder dauernd entzogenen Sache ist nur dann von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wenn dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 , § 281 Z 5 Nr 20). Da vorliegend der Beschwerdeführer niemals in Abrede stellte, daß allein schon der bei der Firma M*** erbeutete Bargeldbetrag die strafsatzbestimmende Höhe von 5.000 S um ein Mehrfaches überstieg (vgl Band III, S 377, Band I, S 325 a, Band IV, S 138) und er auch niemals behauptete, die der Firma M*** dauernd entzogenen Gegenstände (Tresor und Handkassen) repräsentierten einen 5.000 S nicht übersteigenden Wert, gehen Verfahrens- und Mängelrüge (Z 4 und 5), soweit sie sich mit der Bewertung der gestohlenen beziehungsweise dauernd entzogenen Sachen befassen, von vornherein ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber sei dem aber hinzugefügt, daß die tatrichterlichen Bewertungsgrundlagen (vgl Band IV, S 203, 204) durchaus genügen, die daraus gezogenen, die Bewertung der Sachen betreffenden Schlüsse zu rechtfertigen.

Weshalb die vom Schöffengericht angenommene gewerbs- und bandenmäßige Begehung der Diebstähle "nur unzureichend begründet" sein soll, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert, weshalb sich dieser Rechtsmitteleinwand einer sachbezogenen Erörterung entzieht, und zwar dies umso mehr, als die Beschwerde auf die bezüglichen Urteilspassagen - in denen diese Qualifikationen durchaus denkrichtig und lebensnah begründet werden - mit keinem Wort eingeht (vgl hiezu Band IV, S 195 f., 209 ff., 212 f.). Zu der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der Angeklagte W*** sei bei der mündlichen Verkündung des Urteils lediglich wegen gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle, nicht aber des Bandendiebstahls schuldig erkannt worden, genügt es darauf hinzuweisen, daß die vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 f. StPO insoweit gepflogenen Erhebungen die Unrichtigkeit dieses Vorbringens ergaben.

Durchwegs nicht gesetzmäßig ausgeführt ist endlich auch die Rechtsrüge (Z 10) des Beschwerdeführers, in der er sich gegen seine gesonderte Verurteilung wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und der dauernden Sachentziehung wendet: Das Aufbrechen der Türe (der Firma S***) sei eine natürliche Begleiterscheinung des nach § 129 Z 1 StGB qualifizierten Diebstahls und werde von diesem konsumiert, wogegen der Diebstahl zum Nachteil der Firma M*** auch den Tresor und die Handkassen umfasse.

Dabei läßt die Beschwerde aber unberücksichtigt, daß nach den tatrichterlichen Konstatierungen die Angeklagten beim Eindringen in die Firma S*** noch nicht mit Diebstahlsvorsatz handelten (vgl Band IV S 207 f.) und daß sowohl der Tresor als auch die drei Kassen nicht vom Diebstahlsvorsatz der Angeklagten umfaßt waren (vgl Band IV S 204).

Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 dieses Gesetzes sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Angeklagten P***, T***,

B***, S*** und W*** wird in sinngemäßer

Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO der zuständige Gerichtshof zweiter

Instanz zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E07945

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00049.86.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19860409_OGH0002_0090OS00049_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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