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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W G in K, Deutschland, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. Dezember 2004, Zl uvs- 2004/15/158-4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher der Firma O G GmbH & Co Transporte in K die Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch einen namentlich genannten Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelzugfahrzeuges veranlasst, ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben bzw ohne sich zu überzeugen, dass - bei Verwendung eines Umweltdatenträgers - ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er habe dadurch § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) verletzt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 und Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.460,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.
Die belangte Behörde habe als erwiesen festgestellt, dass T M K am 5. November 2003 um 8.15 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Sattelzugfahrzeug, dessen Zulassungsbesitzerin die O G GmbH & Co Transporte gewesen sei, auf der Engadinerstraße B 184 auf der Höhe des Zollamtes Pfunds in Fahrtrichtung Schweiz gelenkt habe. Bei einer Kontrolle sei festgestellt worden, dass das vorhandene Ecotag-Gerät nicht funktioniert habe. Eine vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegte Bestätigung, wonach er am 1. Juni 2003 an A K den Bereich Fuhrpark und Transit als eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich übertragen habe, könne nicht als Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 2 und 4 VStG verstanden werden, weil verantwortlicher Beauftragter in diesem Sinn nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein könne.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593 (GütbefG) idF BGBl I Nr 106/2001, lautet:
"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG idF BGBl I Nr 32/2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs 3 zuwiderhandelt.
§ 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG idF BGBl I Nr 32/2002 sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Verantwortlicher Beauftragter kann gemäß § 9 Abs 4 VStG nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht (mehr), dass das eingesetzte Ecotag-Gerät im Zeitpunkt der Kontrolle nicht funktionsfähig war. Es fehle aber an der Verwirklichung der subjektiven Tatseite, zumal der Beschwerdeführer A K zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bestellt und dieser sich vor Fahrtantritt von der Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes überzeugt habe. Es sei unklar, wann und aus welchem Grund es zur Funktionsunfähigkeit des Ecotag-Geräts gekommen sei. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland (§ 9 Abs 4 VStG) gelte nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf eine andere Weise sichergestellt seien, was auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, zutreffe. In der - im Berufungsverfahren vorgelegten - Bestellungsurkunde vom 1. Juni 2003 sei festgehalten, dass an A K bestimmte Geschäftsführerbereiche, die unter anderem die Kontrolle, Belehrung und Beaufsichtigung aller Fahrer im Zusammenhang mit Transitfahrten betroffen hätten, übertragen worden seien. A K hätte diese Angelegenheiten eigenverantwortlich zu erledigen gehabt, der Übertragung dieser Aufgabenbereiche ausdrücklich zugestimmt und auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis gegenüber den Fahrern besessen. Eine allfällige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung könne daher lediglich den verantwortlichen Beauftragten A K treffen.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend: Der Beschwerdeführer ist der zur Vertretung der Firma O G GmbH & Co Transporte nach außen Berufene im Sinne des § 9 Abs 1 VStG. Aus dem dargestellten Hinweis auf die Übertragung von bestimmten Geschäftsführerbereichen an A K ist für ihn aber nichts gewonnen:
Nach der hg Rechtsprechung liegt in der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinn des § 9 VStG. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt entsteht (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0156, mwN). Aus dem vom Beschwerdeführer dargestellten Inhalt der Bestellungsurkunde vom 1. Juni 2003 ergibt sich zwar, dass bestimmte Aufgaben an A K übertragen wurden und dieser der Übertragung ausdrücklich zustimmte, doch kann nicht gesagt werden, dass auf Grund dessen auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf ihn übertragen worden sei.
Da somit schon aus diesem Grund der Hinweis auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 und 4 VStG versagt, hätte der Beschwerdeführer als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche sein mangelndes Verschulden im Sinn des § 5 Abs 1 VStG etwa durch Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen können (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl 2003/03/0305). Dass er solches zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens geeignetes Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren erstattet hätte, wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet, fehlt doch jegliches Vorbringen dahin, dass und auf welche Weise der mit dem angeführten Aufgabenbereich betraute A K selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgaben überwacht wurde.
3. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend deutlich zu entnehmen sei, welche Unterlassung ihm zur Last gelegt werde. Es fehle auch die Darstellung der Tatzeit, was durch Angabe des Kontrollzeitpunktes nicht ersetzt werden könne.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend: Die Konkretisierung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat erfordert, dass diese im Spruch so eindeutig umschrieben ist, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung betrifft die Veranlassung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt, ohne dass sich der Beschwerdeführer davon überzeugt hat, dass der eingesetzte Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist die Transitfahrt, deren Veranlassung durch die Firma O G GmbH & Co Transporte dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenem Organ dieser Gesellschaft gemäß § 9 Abs 1 VStG vorgeworfen wird, durch Angabe des Fahrzeugkennzeichens sowie des Datums, Zeitpunktes und genauen Ortes der Kontrolle, bei der die Übertretung festgestellt wurde, eindeutig konkretisiert. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Umweltdatenträger benützt und dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, dass dieses Gerät nicht funktioniert habe, kann nicht zweifelhaft sein, wofür der Beschwerdeführer bestraft wurde.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030098.X00Im RIS seit
04.08.2005