Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopoldine E***, Private, Kolingasse 9, 1090 Wien, vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingeborg M***, Angestellte, Blechturmgasse 14/8, 1040 Wien, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung (S 200.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. März 1985, GZ13 R 130/84-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6. Feber 1984, GZ21 Cg 412/82-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.320,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 960,-- und die USt. von S 669,15) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Übertragung der dem Josef K*** auf Grund des Mietvertrages vom 12.10.1972 über das Trennstück Nr.111 der Parzelle 1752/1 der EZ 2049 des Grundbuches der KG Hornstein (Weekendsiedlungsstraße IV Nr.8) zustehenden Rechte an die Beklagte laut Schreiben vom 26.11.1980 für unwirksam zu erklären. Sie räumte der Beklagten die Befugnis ein, sich hievon durch Zahlung von S 200.000,-- s.A. zu befreien. Sie habe Josef K***, dem geschiedenen Gatten der Beklagten, zwei Darlehen von zusammen S 200.000,-- gewährt, der zur Sicherstellung der Darlehensforderungen den ihm gehörenden Hälfteanteil an dem Superädifikat, welches auf der Parzelle Nr.1752/1, Teilstück Nr.111 der EZ 2049 KG Hornstein errichtet worden sei, verpfändet habe. Die andere Hälfte dieses Superädifikates stehe im Eigentum der Beklagten, die im Vergleich des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19.2.1980, 5 Sch 12/80-2, das Miteigentum des Josef K*** anerkannt habe. Josef K*** und die Beklagte hätten vereinbart, daß sie das Superädifikat veräußern und den Reinerlös je zur Hälfte teilen. Infolge Nichtzahlung der geschuldeten Zinsen seien die Darlehen am 16.8.1980 und am 3.9.1980 fällig gestellt worden. Josef K*** und die Beklagte seien gemeinsam Mieter der vorbezeichneten Liegenschaft gewesen. Josef K*** habe mit Schreiben vom 26.11.1980 zu Gunsten der Beklagten auf seine Mietrechte verzichtet und die Beklagte sei auf Grund dieser Erklärung des Josef K*** nunmehr alleinige Mieterin des besagten Grundstückes. Der Verzicht auf die Mietrechte werde im Sinne der §§ 2 und 3 AnfO wegen Benachteiligungsabsicht und Vermögensverschleuderung angefochten. Die Beklagte hätte bei pflichtgemäßer Obsorge die Vermögensverschleuderung und die Benachteiligungsabsicht erkennen müssen, zumal sie von den Schulden des Josef K***, insbesondere auch von dessen Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin, gewußt habe. Der Klägerin sei sowohl die Exekution durch Pfändung des dem Josef K*** zustehenden Miteigentums an dem Superädifikat als auch die Fahrnispfändung wegen dieser Foderung bewilligt worden; ihre Forderungen seien bisher aber nicht einmal teilweise befriedigt. Josef K*** sei unbekannten Aufenthaltes, für ihn sei ein Abwesenheitskurator bestellt worden. Mit Ausnahme des Hälfteanteiles des Superädifikates sei von ihm kein Vermögen bekannt. Die Übertragung der Mietrechte ziele darauf ab, die exekutive Verwertung des Superädifikates zu vereiteln oder doch erheblich zu erschweren, da die Verwertung nur möglich sei, wenn der Liegenschaftseigentümer mit dem Ersteher einen Mietvertrag abschließe, dies aber derzeit nicht möglich sei, weil Josef K*** seine Mietrechte übertragen habe. Der Klägerin sei vom Exekutionsgericht die Ermächtigung erteilt worden, namens des Josef K*** die Miteigentumsrechte am Superädifikat geltend zu machen, es sei nun ein Teilungsverfahren anhängig, das aber noch nicht rechtskräftig erledigt wurde.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei weder eine Befriedigungsverletzung gegeben noch Benachteiligungsabsicht vorgelegen. Die Klägerin hätte die Mitmietrechte wegen des damit zwingend verbundenen Eingriffes in die Rechte der Beklagten nicht verwerten können. Der Tatbestand der Vermögensverschleuderung sei nicht gegeben, weil sich dieser auf Kauf-, Tausch- und Lieferverträge beziehe und auch die Anfechtungsfrist verstrichen sei. Auch die Berufung auf § 3 AnfO sei verfehlt, da die Aufgabe des wertlosen Mitmietrechtes keine unentgeltliche Verfügung darstelle, sondern vielmehr eine Konsequenz aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gewesen sei und eine sittliche Pflicht dargestellt habe. Selbst bei Unterbleiben der Verzichtserklärung hätte sich für die Klägerin nichts geändert, da bloße Mitmietrechte nicht verwertbar seien. Schließlich hätte die Beklagte ungeachtet des Verzichtes erfolgreich darauf dringen können, daß der faktisch ständig abwesende Josef K*** seiner Mitmietrechte verlustig gehe, sodaß die einer gesetzlichen Pflicht entspringende Aufgabe dieser Rechte nicht anfechtungswürdig sein könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Der Klägerin stehen Forderungen von zusammen S 200.000,-- samt 14 % Verzugszinsen und 14 % Zinseszinsen gegen Josef K*** aus zwei Darlehensverträgen zu. Diese Darlehen sind hinsichtlich S 60.000,-- seit 16.8.1980 und hinsichtlich S 140.000,-- seit 3.9.1980 fällig. Zur Sicherstellung dieser Darlehen verpfändete Josef K*** seinen Hälfteeigentumsanteil an dem auf der Parzelle Nr.1752/1, Teilstück Nr.111 der EZ 2049 KG Hornstein errichteten Superädifikat, einem komplett eingerichteten Einfamilienhaus. Die andere Hälfte dieses Superädifikates steht im Eigentum der Beklagten, der geschiedenen und jetzt wiederverehelichten Gattin des Josef K***. Die Liegenschaft wurde auf Grund des zwischen dem damaligen Ehepaar K*** einerseits und dem Eigentümer andererseits für die Zeit vom 1.9.1972 bis 31.8.1988 abgeschlossenen Mietvertrages vom 12.10.1972 benützt. Gemäß Punkt VI. dieses Mietvertrages ist der Mieter berechtigt, innerhalb der Vertragsdauer das Mietobjekt an einen von ihm zu nennenden Interessenten in der Form weiterzugeben, daß der vorgeschlagene Interessent zu den gleichen Bedingungen in den bestehenden Vertrag eintritt. In diesem Fall behält sich der Vermieter ausdrücklich das Recht vor, das Mietobjekt zu den gleichen Bedingungen, zu denen es dem Interessenten nachweisbar und verbindlich angeboten wird, in Eigenregie zu übernehmen. Gemäß Punkt XV. des Mietvertrages haften die Mieter dem Vermieter für alle aus diesem Vertrag abgeleiteten und ableitbaren Ansprüche zur ungeteilten Hand und hat, wenn ein Mieter auf sein Recht verzichtet, der andere Mieter sämtliche Verbindlichkeiten zu übernehmen. Anläßlich der Scheidung kamen die Beklagte und Josef K*** überein, daß sie das Superädifikat verkaufen und den Reinerlös teilen, sowie daß die Spesen von ihnen gemeinsam (je) zur Hälfte getragen werden. Tatsächlich trug die Spesen die Beklagte. Ein Verkauf scheiterte, da mit Josef K*** keine Einigung über den zu erzielenden Kaufpreis erreicht wurde.
Mit Schreiben vom 26.11.1980, gerichtet an die Paul E*** GÜterdirektion, verzichtete Josef K*** auf seine Mitmietrechte zugunsten der Beklagten. Die Verzichtserklärung hat folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt: "Ich lege nunmehr die mit aus diesem Mietvertrag zustehenden Rechte zugunsten von Frau Ingeborg K*** zurück bzw. verzichte ich zu deren Gunsten auf meine Mitmietrechte, Ich bitte Sie, diesen Verzicht zur Kenntnis zu nehmen. Gleichzeitig ersuche ich Sie, Frau Ingeborg K*** dahingehend zu verständigen, daß sie nun alleinige Mieterin des obgenannten Grundstückes ist. Solten Sie den Abschluß eines neuen Miet(Pacht)vertrages mit Frau Ingeborg K*** mit Rücksicht auf obigen Sachverhalt für erforderlich erachten, so bitte ich Sie, das Einvernehmen mit Frau K*** herzustellen."
Daraufhin teilte der Vertreter des Vermieters der Beklagten mit Schreiben vom 16.12.1980 mit, daß sie auf Grund der Verzichtserklärung des Josef K*** nunmehr Alleinmieterin sei. Dieses Schreiben hat nachfolgenden Wortlaut: "Mit Schreiben vom 26.11.1980 hat uns Herr Josef K*** mitgeteilt, daß er auf seine aus dem Mietvertrag vom 12.10.1972 resultierenden Mietrechte zu Ihren Gunsten verzichtet. Wir nehmen dies zur Kenntnis und halten ausdrücklich fest, daß Herr Josef K*** mit sofortiger Wirksamkeit aus dem gegenständlichen Mietvertrag ausscheidet und nur mehr Sie als alleinige Mieterin hinsichtlich dieses Grundstückes verbleiben."
Die Beklagte erfuhr von der Darlehensaufnahme des Josef K*** bei der Klägerin im Sommer 1980.
Die Eigentümerin der vermieteten Liegenschaft ist Melitta E***, Fruchtnießer Dr.Paul E***. Mit Mietvertrag vom 12.10.1972 wurde nur das Grundstück und nicht die Baulichkeit vermietet. Die Vergabe der Mietrechte ist nicht von den Eigentumsverhältnissen an einem darauf errichteten Superädifikat abhängig. Änderungen von Eigentumsverhältnissen am Superädifikat berühren die Mietrechte nicht. Der Vermieter der Liegenschaft hätte die Mitmietrechte des Josef K*** auf eine dritte Person jedenfalls nur mit Zustimmung der Beklagten übertragen.
In der Folge wurde der nunmehr zwischen der Beklagten und dem Vermieter bestehende Mietvertrag aufgelöst und durch den zwischen Dr.Günther M*** und der Beklagten als dessen nunmehriger Gattin als Mieter und Dr.Paul E*** als Vermieter abgeschlossene Mietvertrag vom 18.8.1982 ersetzt.
Die direkte Exekutionsführung der Klägerin auf den Miteigentumsanteil des Josef K*** am Superädifikat wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 18.11.1982, C 788/82-21, für unzulässig erklärt.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß keine anfechtbare Rechtshandlung vorgelegen sei. Selbst bei deren Annahme sei das Klagebegehren nicht berechtigt, weil keine Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bestünden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt. Die Revision sei nach § 502 Abs4 Z 1 ZPO zulässig. Auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß Voraussetzung jeder Einzelanfechtung nach §§ 1 ff.AnfO deren Eignung sei, eine zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers zu bewirken, die er sonst nicht hätte erreichen können. Die Anfechtungsklage sei grundsätzlich eine Leistungsklage, deren Begehren auf Zahlung bei sonstiger Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung oder auf Duldung der Exekution in dieses Objekt zu lauten hat. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob und inwieweit die Klägerin durch den von ihr angefochtenen Verzicht ihres Schulderns Josef K*** auf seine Mitmietrechte an dem angeführten Grundstücksteil zu Gunsten der Beklagten in ihrer Befriedigungsmöglichkeit durch Exekution auf das Hälfteeigentum des Josef K*** an dem auf dem angeführten Grundstücksteil errichteten Superädifikat beeinträchtigt wurde. Auf Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen und somit auch auf Miteigentumsanteile an Superädifikaten sei nach den Bestimmungen der §§ 331 ff EO Exekution zu führen. Die Art der Verwertung des gepfändeten Miteigentumsrechtes sei vom Exekutionsgericht gemäß § 331 Abs2 EO auf Antrag des Verpflichteten, aller weiteren Gläubiger und zweckmäßigerweise auch des Miteigentümers entsprechend der jeweils sinnvollsten Maßnahmen zu bestimmen. Diese werden bei Miteigentumsanteilen an Superädifikaten in erster Linie die Ermächtigung sein, im Namen des Verpflichteten das Auseinandersetzungsverfahren hinsichtlich des im Miteigentum stehenden Gegenstandes einzuleiten und die Aufhebung der Gemeinschaft durch Feilbietung zu begehren; es könne aber auch, wenn eine andere Art der Verwertung im Einzelfall unzweckmäßig oder untunlich ist, die Verwertung gemäß § 332 EO durch Veräußerung des Anteilsrechtes erfolgen. Eine Teilung des Superädifikates allein könne nach der Rechtsprechung nur in der Form erfolgen, daß es auf Abbruch verkauft wird. Eine Teilung des im Miteigentum stehenden Superädifikates durch gerichtliche Feilbietung ohne Zerstörung der Substanz des Bauwerkes sei nach der Rechtsprechung dann möglich, wenn das Bestandrecht mitveräußert wird, was zur Voraussetzung hat, daß der Bestandgeber dem Eintritt des Erwerbers in das Bestandrecht zugestimmt hat. Dieser von Bydlinski (Das Recht der Superädifikate, S.49) abgelehnten Meinung könne nicht gefolgt werden, weil die rechtliche Möglichkeit der Feilbietung des bestehenden Superädifikates nicht von einer vorherigen Zustimmung des Grundeigentümers abhängt und es durchaus dem Erwerber bzw. Ersteher überlassen werden könne, daß er sich mit dem Grundeigentümer auseinandersetzt und dies bei seinen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen vor einem Erwerb entsprechend berücksichtigt.
Wie sich aus Punkt VI. des von den damaligen Ehegatten Josef und Ingeborg K*** als Mitmieter geschlossenen Mietvertrages vom 12.10.1972 über das Teilstück Nr.111 im Ausmaß von 604 m 2 der Parzelle 1752/1 der KG Hornstein ergebe, ist der Mieter zur Weitergabe des Mietobjektes an einen zu nennenden Interessenten in der Form berechtigt, daß der Interessent zu den gleichen Bedingungen in den bestehenden Vertrag eintritt, wobei sich der Vermieter das Recht vorbehält, es zu den gleichen Bedingungen in Eigenregie zu übernehmen. Nach dieser Vertragsbestimmung sei daher eine Veräußerung des Superädifikates unter Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses oder eine Übernahme zu denselben Bedingungen durch den Vermieter möglich. Somit wäre auch die letztlich zur Freilbietung des Superädifikates führende Exekution auf den Hälfteanteil des Josef K*** an diesem Superädifikat möglich gewesen. An dieser Exekutionsmöglichkeit sei auch dadurch nichts geändert worden, daß durch den Verzicht des Josef K*** auf seine Mitmietrechte die Beklagte als eine der beiden Miteigentümer des Superädifikates allein Mieterin der Grundfläche wurde, weil auch in diesem Fall bei einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an dem Superädifikat durch Feilbietung im Sinne der zitierten Bestimmung des Mietvertrages ein Eintritt des Erwerbers in das einem der Miteigentümer des Superädifikates zustehende Mietrecht möglich gewesen wäre. Trete die Bedeutung und der Wert des Mietrechtes an der Grundfläche hinter dem Wert des auf ihr errichteten Superädifikates weitergehend zurück, wie dies hier der Fall ist, so sei der Miteigentümer des Superädifikates, der Alleinmieter der Grundfläche ist, auch verpflichtet, im Rahmen der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Freilbietung des Superädifikates mit dem Mietrecht zuzustimmen, weil ein gegenteiliges Verhalten ein § 1295 Abs2 ABGB widersprechendes Handeln zum Nachteil des anderen Miteigentümers und zur Vereitlung der Verpflichtung gemäß § 830 ABGB zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft wäre. Durch den angefochtenen Verzicht des Josef K*** auf seine Mitmietrechte zu Gunsten der Beklagten sei daher die Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin betreffend den Hälfteanteil des Josef K*** an dem Superädifikat nicht beeinträchtigt worden, weil eine Exekutionsführung nach §§ 331 ff EO vorher wie nachher in gleicher Weise möglich war.
Durch die in der Folge vorgenommene Auflösung des Mietvertrages vom 12.10.1972 und den Abschluß eines neuen Mietvertrages vom 18.8.1982 mit der Beklagten und ihrem nunmehrigen Ehegatten Dr.Günther M*** als Mieter, könne eine Beeinträchtigung der Exekutionsmöglichkeit der Klägerin gegeben sein. Die vorliegende Anfechtungsklage sei aber nicht geeignet, eine derartige Beeinträchtigung der Exekutionsmöglichkeit der Klägerin zu beheben, weil sie sich nur gegen die Übertragung der Mitmietrechte des Josef K*** an die Beklagte, nicht aber auch gegen den schon vor der Einbringung dieser Klage am 13.10.1982 abgeschlossenen neuen Mietvertrag vom 18.8.1982 wendet und nur gegen die Beklagte, nicht aber auch gegen Dr.Günther M*** gerichtet ist.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin stellt ihre Revision lediglich darauf ab, daß durch die Stattgebung der Klage das angefochtene Rechtsgeschäft unwirksam geworden wäre, was zur Folge hätte, daß die Mitmietrechte des Josef K*** weiterhin aufrecht wären, weshalb die Anfechtungsklage geeignet sei, die Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin zu verbessern. Dazu war zu erwägen:
Nach § 12 AnfO hat das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in
dieses Objekt zu lauten (SZ 27/12 = EvBl 1954/104; JBl1959,215;
SZ 32/56 = RZ 1959,158; 1 Ob 144/73). Ein Begehren, zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Schuldner gesetzte Rechtshandlungen als unwirksam zu erklären - und nur ein solches wurde von der Klägerin gestellt (vgl. AS 18) - ist verfehlt (JBl1954,646; 1 Ob 144/73; 3 Ob 558/76; 3 Ob 584/84 ua.). § 12 AnfO läßt also keinen Raum für eine bloße Feststellungsklage; eine Klage, die nur den Ausspruch der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung des Anfechtungsgegners begehrt, ist unzulässig. Für die Geltendmachung der Anfechtung durch Klage, deren Inhaltserfordernisse § 12 AnfO umschreibt, ist vielmehr bloß die Leistungsklage zulässig (vgl. Bartsch-Pollak II 569 Anm.3 und 4 sowie § 570 Anm.7 zu § 12 AnfO, SZ 3/114; SZ 11/262; SZ 12/69; 1 Ob 144/73 ua.). Darüberhinaus wäre die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes bzw. Rechtsverhältnisses (§ 228 ZPO) zwischen nicht am Prozeß beteiligten Personen im Rahmen dieses Rechtsstreites nicht möglich. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht das vorliegende Klagebegehren abgewiesen. Ein Eingehen auf exekutionsrechtliche Fragen erübrigt sich somit.
Soweit die Klägerin der weitergehenden Entwicklung dieses Falles folgend, wonach noch vor Einbringung der Klage ein neuerlicher Mietvertrag, nämlich jener vom 18.8.1982, geschlossen und dabei die Mietrechte am Grundstück wiederum, und zwar auf die Beklagte und ihren jetzigen Ehemann aufgeteilt wurden, in der Revision darauf abzielt, letzteren Mietvertrag in Frage zu stellen, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie diesen nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, vielmehr das Begehren ihrer Anfechtungsklage bloß und darüber hinaus auch unzulässigerweise auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages vom 26.11.1980 richtete. Dieses ist aber nach den dargelegten Gründen nicht als berechtigt zu erachten, weshalb der Revision der Klägerin der Erfolg zu versagen war. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E07929European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00636.85.0410.000Dokumentnummer
JJT_19860410_OGH0002_0080OB00636_8500000_000