Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in der Strafsache des Privatanklägers Univ.Doz. Dr. Wolfgang V*** gegen Dr. A*** und andere wegen der §§ 111 Abs. 1 und 2, 152 Abs. 1 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.Jänner 1986, AZ 27 Bs 38/86 (= 9 e E Vr 8.176/85-16 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Privatanklägers Dr. Wolfgang V*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. August 1985, GZ 9 e E Vr 8.176/85-3, womit die Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesprochen und das Verfahren an das Strafbezirksgericht Wien abgetreten worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom Privatankläger eingebrachte (weitere) Beschwerde ist einer sachlichen Behandlung nicht zugänglich.
Gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist nämlich nur in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (vgl. §§ 63 Abs. 2 StPO, 6 StEG, 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 GebAnspG 1975). Die Anfechtung einer in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung ist dem österreichischen Strafprozeß - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO - überhaupt fremd (vgl. 13 Os 145/81, 11 Os 154/83, 12 Os 61/85, 10 Os 17/86 und die ENr. 1 bis 4 bei Mayerhofer-Rieder 2 zu § 16 StPO). Mithin war spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E07957European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00053.86.0415.000Dokumentnummer
JJT_19860415_OGH0002_0110OS00053_8600000_000