TE OGH 1986/4/22 2Ob570/86

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Veröffentlicht am 22.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 5.Mai 1985 verstorbenen Ottilie K***, infolge Revisionsrekurses des erbl.Sohnes Hubert P***, Kraftfahrer, Thürnlhofstraße 20/11/8, 1110 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 13.Feber 1986, GZ47 R 685/85-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 9.Oktober 1985, GZ1 A 321/85-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Nachlaßaktiven nach der am 5.5.1985 verstorbenen Ottilie K*** betragen insgesamt S 49.107,41. Sowohl der erblasserische Sohn Hubert P***, der für das Begräbnis einschließlich Nebenkosten und Kosten für Grabstein und Deckel S 53.862,80 geltend machte, als auch die STADT WIEN, die eine Pflegegebührenforderung von S 9.416,05 zum Nachlaß anmeldete, begehrten die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt.

Das Erstgericht überließ dem erblasserischen Sohn Hubert P*** den Nachlaß auf Abschlag seiner Forderung von S 53.862,80. Auf Grund des Rekurses der STADT WIEN hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes auf. Dieser enthalte keine Begründung, obwohl eine widerstreitende Interessenlage vorliege. Die Erwägungen, von denen das Erstgericht ausgegangen sei, könnten nicht erkannt werden. Es sei nicht erkennbar, weshalb das Erstgericht die gesamten Kosten für Grabstein, Deckel und Inschrift anerkannt habe, obwohl Hubert P*** bisher nur eine Anzahlung von S 10.000,-- geleistet habe. Überdies seien die genannten Posten für ein Grab für insgesamt vier Personen bestimmt, weshalb für die Erblasserin nur ein Viertel dieser Kosten berücksichtigt werden könnte.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Hubert P*** mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 2 Abs2 Z 8 AußStrG sind Beschlüsse, mit denen ein Antrag abgewiesen wird, zu begründen. Die STADT WIEN beantragte die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt. Da das Erstgericht diesem Antrag nicht entsprach und den Nachlaß dem erblasserischen Sohn an Zahlungsstatt überließ, wies es den Antrag der STADT WIEN inhaltlich ab. Da der Beschluß des Erstgerichtes keine Begründung enthält, entspricht er nicht der Vorschrift des § 2 Abs2 Z 8 AußStrG, weshalb ihn das Rekursgericht mit Recht aufgehoben hat (vgl. SZ 21/85; JBl1957,511).

Der Revisionsrekurs nimmt zur Frage des Erfordernisses einer Begründung überhaupt nicht Stellung, es wird lediglich ausgeführt, aus welchen Gründen die gesamten geltend gemachten Begräbniskosten berechtigt sein sollen. Hiezu ist derzeit nicht Stellung zu nehmen, da der Beschluß des Erstgerichtes mangels Begründung mit Recht aufgehoben wurde.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E07999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00570.86.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19860422_OGH0002_0020OB00570_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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